Genehmigung durch Prokuristen möglich (49 II HGB?)

  • Guten Morgen,
    im Grundbuch ist als Eigentümerin die GmbH A eingetragen. Diese hat der GmbH B eine Vollmacht zur Veräußerung des Grundbesitzes erteilt. Die Genehmigung zum Kaufvertrag wird nun von einer Prokuristin der GmbH B erteilt. Die Prokuristen der GmbH B besitzt keine Befugnis nach § 49 II HGB. In der Literatur scheint es umstritten zu sein, ob die Einschränkung der Vertretungsmacht in § 49 II HGB nur die Veräußerung und Belastung von Grundstücken des Kaufmanns betrifft, den der Prokurist vertritt, oder ob sie die Vertretungsmacht des Prokuristen umfassend bei allen Grundstücksveräußerungen und -belastungen einschränkt. Die meisten Kommentare sind mir jedoch nicht zugänglich. Eine Entscheidung des OLG Hamm vom 13.10.2011 I- I-15 Wx 117/11 - , welches sich der 1. Auffassung angeschlossen hat, liegt mir vor. Dort heißt es: "49 II HGB ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass er nur auf Grundstückeigentums des Kaufmanns gerichtet ist, damit dessen Unternehmen nicht durch Handlungen Dritter die Grundlage entzogen wird."
    Sind weitere Entscheidungen bekannt? Gibt es eine h. M.?
    Vielen Dank für Eure Antworten.

  • Die Zitate in der Fußnote 2 zu RN 3592 weichen in der 15., von Riedel, Volmer und Wilsch fortgeführten Auflage des Schöner/Stöber nicht von denjenigen in der 14. Auflage ab.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Spontan würde ich sagen, dass die Einschränkung nur für den eigenen Grundbesitz des Kaufmanns gilt.

    Wichtig wäre aber, dass die Vollmacht der "A GmbH" wasserdicht ist, d.h. sie dürfte nicht nur durch einen Prokuristen ohne Immobiliarklausel erteilt worden sein....

  • Sind weitere Entscheidungen bekannt? Gibt es eine h. M.?

    LG Chemnitz, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 T 842/07 = NotBZ 2008, 241 = BeckRS 2009, 07029
    "§ 49 Abs. 2 HGB beschränkt die gesetzliche Vertretungsmacht des Prokuristen nur für Grundstücksveräußerungen aus dem Vermögen des Kaufmanns. Die Genehmigung eines vollmachtlosen Vertreters, welcher für den notariell zum Verkauf eines fremden Grundstücks ermächtigten Kaufmann bei der Beurkundung des Kaufvertrags aufgetreten ist, gilt § 49 Abs. 2 HGB nicht."

    MünchKomm-HGB/Krebs, 3. Aufl. 2010, § 49 Rn. 38:
    "Unmittelbar gilt § 49 Abs. 2 nur für Grundstücke des Kaufmanns. Die Veräußerung fremder Grundstücke, zB in Fällen, in denen dem Unternehmen Vertretungsmacht erteilt wurde, ist nicht erfasst."

    Wichtig wäre aber, dass die Vollmacht der "A GmbH" wasserdicht ist, d.h. sie dürfte nicht nur durch einen Prokuristen ohne Immobiliarklausel erteilt worden sein....


    :zustimm: & wichtig!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ja, die Vollmacht der A-GmbH wurde von dem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer abgegeben, diese ist insoweit in Ordnung. Vielen Dank auf die Antworten. Aufgrund der weiteren Fundstellen werde ich die Genehmigung des Prokuristen akzeptieren.

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