Das sehe ich auch so wie Cromwell. Zumal ein "Nachlassergänzungspfleger" - oder wie auch immer man ihn nennen will - dann ja auch materiellrechtliche Befugnisse hätte, die aber beim eigentlichen Nachlasspfleger bleiben sollen und daher im Verfahren über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts auch gar nicht benötigt werden. Die Kompetenzen eines Verfahrenspflegers im Genehmigungsverfahren (rechtliches Gehör für die Erben und Zustellungsvertreter gem. § 41 III FamFG) reichen m. E. völlig aus.
Wieso sollten dem "Nachlassergänzungspfleger" materiellrechtliche Befugnisse zustehen, wenn ihm nur die Vertretung der Erben z.B. im Genehmigungsverfahren XY übertragen wird.
Alles eine Frage der Zuweisung eines ( nur ) verfahrensrechtlichen Wirkungskreises.