Genehmigung eines Erbteilungsvertrages

  • Die Erblasserin ist 1999 verstorben. Der Nachlass besteht ausschließlich aus Geldvermögen. Es wurde eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben" angeordnet. Im Oktober 2001 wurde ein Gemeinschaftlicher Teilerbschein für sämtliche Erben der mütterlichen Linie erteilt und zugleich die Nachlasspflegschaft für diese Hälfte des Nachlasses aufgehoben. Durch nur dem Nachlasspfleger formlos übersandten Beschluss vom November 2001 wurden "die Erklärungen des Nachlasspflegers in dessen Schreiben (Verteilung des Nachlasses an die zur Hälfte durch Erbschein festgestellten Erben) nachlassgerichtlich genehmigt." Der Nachlasspfleger hat sodann die Hälfte des Gesamtnachlasses an die festgestellten Erben jeweils in Höhe ihrer Quoten laut Teilerbschein ausgezahlt.

    Mit diesem Sachstand habe ich die Akte von meinem Dezernatsvorgänger übernommen.

    Danach sah es lange Zeit so aus, als könnten die Erben der väterlichen Linie letztlich nicht ermittelt werden. Nunmehr konnte jedoch auch insoweit ein Gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilt werden, durch den zwei Miterben der väterlichen Linie mit Erbquoten von jeweils 1/28 festgestellt worden sind. Diese beiden Miterben begehren nun vom Nachlasspfleger die Auszahlung der ihren Quoten entsprechenden Beträge aus dem (hälftigen) Restnachlass. Der Nachlasspfleger hat dieser Auszahlung dem Gericht gegenüber zugestimmt, jedoch keinen Antrag auf Genehmigung gestellt. Das ließe sich zwar problemlos nachholen, es drängt sich mir aber die Frage auf, ob auch die bereits durch den Erbschein von 2001 festgestellten Miterben mitwirken müssen. Sind sie durch den seinerzeit zwischen dem Nachlasspfleger und ihnen geschlossenen Erbteilungsvertrag - dessen Wirksamkeit unterstellt, obwohl mir diese selbst vor dem Hintergrund der damals noch anwendbaren FGG-Vorschriften zweifelhaft erscheint - (endgültig?) abgefunden oder nicht?

    Für hilfreiche Stellungnahmen, gern auch mit Fundstelle(n), wäre ich dankbar.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Da jeder Miterbe einen Anspruch auf Erbauseinandersetzung hat (§ 2042 Abs.1 BGB), ist gegen die Verfahrensweise Deines Amtsvorgängers nichts einzuwenden. Es wäre ja auch einigermaßen absurd, wenn durch Teilerbschein festgestellte Erben mit der Auseinandersetzung zuwarten müssten, bis sämtliche Erben ermittelt sind.

    Bei den nunmehr festgestellteb Miterben der väterlichen Verwandtschaft verhält es sich im Ergebnis nicht anders, und zwar unabhängig davon, ob ob der Teilerbschein endgültige Erbquoten oder -wovon ich ausgehe- Erbmindestquoten verlautbart.

  • Zum Zeitpunkt der ersten Auseinandersetzung bestand die Erbengemeinschaft aus den durch Teilerbschein ausgewiesenen Erben und dem Nachlasspfleger als Vertreter der noch unbekannten restlichen Erben. Diese Erben haben den Nachlass untereinander aufgeteilt. Das war gut und völlig richtig. Das Gericht kann hiergegen wegen § 2042 BGb seine Genehmigung nicht verweigern und ich bitte diesen Vorgang auch nicht zu Verwechseln mit der in der Literatur allgegenwärtigen Aussage "der Nachlasspfleger darf den Nachlass nicht unter den Erben auseinandersetzen". Das ist nämlich ein anderer Fall.

    Und zu dem Fall kommen wir jetzt: Der NLP vertritt derzeit nur noch die unbekannten Erben als Teilnachlasspfleger. Die übrigen, durch ersten Erbschein festgestellten Erben, sind also aus dem Verfahren durch die damalige Auseinandersetzung komplett raus.

    Jetzt, nach Erteilung des weiteren Teilerbscheins kommt es nicht mehr zu einer Auseinandersetzung, sondern zur Herausgabe des Nachlasses nach § 1890 BGB. Diese Herausgabe darf eigentlich nur gemeinschaftlich an die Erben erfolgen, für die der Pfleger bestellt war und ist insoweit eigentlich ebenfalls nicht genehmigungspflichtig, weil dazu die Pflegschaft vorher aufgehoben werden muss (steht so im Gesetz).

    Ist also die Pflegschaft nach Erteilung des Erbscheins aufgehoben, haben die bis dahin vom Pfleger vertetenen Erben (und nur diese!) einen Anspruch nach § 1890 BGB, dass der Nachlass durch den früheren Pfleger an sie herausgegeben wird. Manchmal wollen die Banken dafür eine Freigabe und die kann man m.E. als Gericht auch kulanterweise noch erteilen (Ich sage dazu: Das Konto wird entsperrt), wenngleich sie m.E. nicht erforderlich ist.

    In der Praxis ist es nun so, das der Pfleger diese Herausgabe oft so gestaltet, dass er sich von den Erben das Einverständnis zur quotalen Auszahlung zusammen mit der Bankverbindungsmitteilung der Erben einholt und dann die Überweisungen und die Kontoauflösung veranlasst. Wäre es noch Pfleger, dürfte er dies nicht bzw. gehörte dies nicht zu seinen Aufgaben. Da er jedoch nach § 1890 BGB eben bei der Herausgabe in diesem Fall nicht mehr Pfleger ist, kann er als Bevollmächtigter der Erben jederzeit so verfahren.

    Der Sachverhalt ist daher sehr differenziert zu betrachten und ich hoffe, dass ich es verständlich "rübergebracht" habe.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

    Ich gehe nun davon aus, dass die Erben der mütterlichen Linie nicht erneut zu beteiligen sind, kann jedoch die Darlegung von TL hinsichtlich der fehlenden Genehmigungspflicht für die jetzt anstehende Auszahlung noch nicht ganz nachvollziehen: Nach der Erteilung des ersten Teilerbscheins hat doch nur eine Teilauseinandersetzung stattgefunden. Die Tatsache, dass die Erben der mütterlichen Linie aufgrund der Vereinbarung entsprechend ihren Erbquoten ausgezahlt worden sind, heißt für mich noch nicht, dass die gleiche Aufteilung auch für die größtenteils noch unbekannten Erben der väterlichen Linie gilt. Wenn ich also die Pflegschaft insoweit aufhebe, als die beiden Erben mit ihren jeweils 1/28 Anteilen ermittelt worden sind, dürfte der Nachlasspfleger wiederum nur mit Zustimmung aller Erben (der väterlichen Linie), also auch mit seiner eigenen als Nachlasspfleger für den "Rest", quotal auszahlen. Warum soll hierin kein (weiterer) Erbteilungsvertrag liegen?

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  • Warum soll hierin kein (weiterer) Erbteilungsvertrag liegen?

    ...weil ich den Sachverhalt in dem Punkt falsch gelesen (1/2 statt 1/28) habe :D

    Ich dachte, dass über den derzeit vom Nachlasspfleger verwalteten Teil des Nachlasses jetzt insgesamt ein weiterer Teilerbschein erteilt wird. Ist dies nicht der Fall und bleibt es bei einem Teil der Erben bei der Pflegschaft, ist natürlich wieder das gleiche Verfahren wie bei der ersten Teilung durchzuführen.

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