Die Erblasserin ist 1999 verstorben. Der Nachlass besteht ausschließlich aus Geldvermögen. Es wurde eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben" angeordnet. Im Oktober 2001 wurde ein Gemeinschaftlicher Teilerbschein für sämtliche Erben der mütterlichen Linie erteilt und zugleich die Nachlasspflegschaft für diese Hälfte des Nachlasses aufgehoben. Durch nur dem Nachlasspfleger formlos übersandten Beschluss vom November 2001 wurden "die Erklärungen des Nachlasspflegers in dessen Schreiben (Verteilung des Nachlasses an die zur Hälfte durch Erbschein festgestellten Erben) nachlassgerichtlich genehmigt." Der Nachlasspfleger hat sodann die Hälfte des Gesamtnachlasses an die festgestellten Erben jeweils in Höhe ihrer Quoten laut Teilerbschein ausgezahlt.
Mit diesem Sachstand habe ich die Akte von meinem Dezernatsvorgänger übernommen.
Danach sah es lange Zeit so aus, als könnten die Erben der väterlichen Linie letztlich nicht ermittelt werden. Nunmehr konnte jedoch auch insoweit ein Gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilt werden, durch den zwei Miterben der väterlichen Linie mit Erbquoten von jeweils 1/28 festgestellt worden sind. Diese beiden Miterben begehren nun vom Nachlasspfleger die Auszahlung der ihren Quoten entsprechenden Beträge aus dem (hälftigen) Restnachlass. Der Nachlasspfleger hat dieser Auszahlung dem Gericht gegenüber zugestimmt, jedoch keinen Antrag auf Genehmigung gestellt. Das ließe sich zwar problemlos nachholen, es drängt sich mir aber die Frage auf, ob auch die bereits durch den Erbschein von 2001 festgestellten Miterben mitwirken müssen. Sind sie durch den seinerzeit zwischen dem Nachlasspfleger und ihnen geschlossenen Erbteilungsvertrag - dessen Wirksamkeit unterstellt, obwohl mir diese selbst vor dem Hintergrund der damals noch anwendbaren FGG-Vorschriften zweifelhaft erscheint - (endgültig?) abgefunden oder nicht?
Für hilfreiche Stellungnahmen, gern auch mit Fundstelle(n), wäre ich dankbar.