Zwangsweise Vorführung

  • Kai (27.10.2004)

    In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat der Richter die zwangsweise Vorführung des potentiellen Vaters zur Blutentnahme angeordnet und mir die Sache zugeschrieben.
    Im RpflG finde ich keine rechtspflegerische Zuständigkeit. § 31 III passt nicht; § 25 gilt nicht mehr.
    Wenn ich doch zuständig sein sollte, wie beauftrage ich den Gerichtsvollzieher. Formlos oder gibts einen Vordruck?


    Kai (28.10.2004)

    Aus dem AG HH-Mitte habe ich mir sagen lassen, dass der Rechtspfleger nicht zuständig ist.
    Das Verfahren laufe wie bei der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen, also Verfügung des Richters und Ausführung durch die Geschäftsstelle.
    Das hört man doch gern.


    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Leider wohl nicht.
    Ich habe jetzt die gleiche Problematik. Der Richter zitiert dabei den ZPO-Kommetar von Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 372a Rn. 81, der sagt, dass der Rechtspfleger funktionell zuständig sei gem. § 31 Abs. 3 RpflG.

    Kann mir jemad helfen, wie ich da weiter vorgehe?
    Was muss da veranlasst werden?

  • Bei uns macht der Rpfl. einen Vollstreckungsauftrag, der mit einer Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses dem zust. Gerichtsvollzieher übersandt wird.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ohne Blick ins Gesetz kann ich nichts Konkretes sagen, aber:

    In unserem "Riesenladen" gehören solche zwangsweisen Vorführungen quasi zum Tagesgeschäft. Eine diesbezügliche Rechtspflegervorlage habe ich in über 20 Jahren noch nicht gesehen.

    Das spricht m. E. dafür, dass keine Rechtspflegerzuständigkeit besteht.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • muss das thema noch mal hervorkramen...

    wie sieht es denn nun mit der Zuständigkeit aus? Ich bin hier auf dem Familiengericht, damit passt m.E. § 31 III RpflG nicht. Nach was sollte ich denn zuständig sein?

    Und dann habe ich auch das "kleine" Problem, dass unser Programm so etwas nicht vorsieht. Müsste das also "zu Fuß" machen.
    Schreibe ich dann einfach "Vollstreckungsauftrag", tippe quasi den Beschluss noch mal ab mit der Bitte um Erledigung und schicke eine Ausfertigung mit? :gruebel:

    Danke!!

  • Es ist wohl jedem klar, dass für die Vollstreckung von Zwangs- und Ordungsgeldern der Rpfl zuständig ist.
    Aber eine Anordnung zur Vorführung habe ich noch nie vorgelegt bekommen. Diese Anordnung trifft der Richter und die Geschäftsstelle leitet sie formlos an den Gerichtsvollzieher weiter mit der Bitte, die Vorführung so vorzunehmen.
    Bitte, was soll da als Zwischeninstanz der Rechtspfleger noch machen? An manchen Gerichten scheint wohl ohne Rechtspfleger rein gar nichts zu gehen.

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