Kai (27.10.2004)
In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat der Richter die zwangsweise Vorführung des potentiellen Vaters zur Blutentnahme angeordnet und mir die Sache zugeschrieben.
Im RpflG finde ich keine rechtspflegerische Zuständigkeit. § 31 III passt nicht; § 25 gilt nicht mehr.
Wenn ich doch zuständig sein sollte, wie beauftrage ich den Gerichtsvollzieher. Formlos oder gibts einen Vordruck?
Kai (28.10.2004)
Aus dem AG HH-Mitte habe ich mir sagen lassen, dass der Rechtspfleger nicht zuständig ist.
Das Verfahren laufe wie bei der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen, also Verfügung des Richters und Ausführung durch die Geschäftsstelle.
Das hört man doch gern.