• Gepfändet wurden Mieteinnahmen des Schuldners, der jetzt hier erscheint und erklärt, er habe neben den Mieteinnahmen in Höhe von 400,- EUR (Kaltmiete) und monatl. Zhlgen für die NK iHv 100,- EUR nur noch eine kleine Rente von 300,- € zur Verfügung.
    nach 851b ZPO ist die Pfändung von Miete auf Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind.
    Wie stelle ich das denn fest, was hat mir der Schuldner vorzulegen? In it-MobiV habe ich keinen Antrags- und Beschlussentwurf gefunden. Habt ihr entspr. Entwürfe?
    Danke für die Antworten.

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • ... und einen solchen Antrag und Beschluss kann man doch auch völlig frei formulieren, da braucht man doch keinen Entwurf. Du gibst halt nach § 850i ZPO frei, weil der Schuldner die Mieteinnahmen für seinen Lebensunterhalt benötigt und insgesamt mit seinem Einkommen gleich welcher Art unter dem Pfändungsfreibetrag nach § 850 c ZPO liegt. Viel mehr muss man da ja nicht schreiben, auf die genannte Entscheidung des LG Bonn kann man ja noch Bezug nehmen, die übrigens die richtige Ansicht sehr zutreffend beschreibt.

  • Rz. 8 des Beschlusses vom LG Bonn

    Zitat

    Die Frage, ob im Rahmen des § 850i ZPO Pfändungsschutz für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bestehen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschieden.

    ist m. E. unzutreffend.

    Zitat

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar

    BGH, Beschluss vom 21. 12. 2004 - IXa ZB 228/03

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Nach Stöber -siehe Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 850i Rn. 1- fallen Mieteinnahmen nicht unter § 850i ZPO. Gegen die Anwendung des § 850i ZPO spricht sich auch das LSG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 7.6.2012 -L 5 AS 193/12 B ER- aus. Dies ist aber umstritten

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (1. Februar 2013 um 11:03) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Rz. 8 des Beschlusses vom LG Bonn

    Zitat

    Die Frage, ob im Rahmen des § 850i ZPO Pfändungsschutz für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bestehen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschieden.

    ist m. E. unzutreffend.

    Zitat

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar

    BGH, Beschluss vom 21. 12. 2004 - IXa ZB 228/03

    Die von Dir zitierte (BGH-) Entscheidung bezieht sich aber noch auf § 850i ZPO alter Fassung, teilweise wird nunmehr § 850i ZPO für anwendbar gehalten, siehe etwa Meller-Hannich WM 2011, 529 ff

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (1. Februar 2013 um 11:03) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Rz. 8 des Beschlusses vom LG Bonn

    Zitat

    Die Frage, ob im Rahmen des § 850i ZPO Pfändungsschutz für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bestehen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschieden.

    ist m. E. unzutreffend.

    Zitat

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar

    BGH, Beschluss vom 21. 12. 2004 - IXa ZB 228/03

    Nach dieser Entscheidung wurde der § 850i ZPO aber vom Wortlaut her geändert.

    Da war der Vollstrecker aber mal wieder schneller...

  • @Coverna und Vollstrecker

    Ich verstehe nicht.
    :confused:

    Der Beschluss des LG Bonn (von Coverna in #2 angeführt) ist von 2012. Danach wurde nichts am 850i geändert.

    Der Beschluss des BGH von 2004 zieht 850i gar nicht in Betracht.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • @Coverna und Vollstrecker

    Ich verstehe nicht.
    :confused:

    Der Beschluss des LG Bonn (von Coverna in #2 angeführt) ist von 2012. Danach wurde nichts am 850i geändert.

    Der Beschluss des BGH von 2004 zieht 850i gar nicht in Betracht.

    Genau, Beschluss von Bonn nach der Änderung des § 850i ZPO und Beschluss des BGH vor der Änderung, deswegen war beim BGH der § 850i ZPO noch gar kein Thema, weil er nicht gepasst hatte.

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