Örtliche Zuständigkeit

  • Vor Jahren wurde beim AG - B- ein PfÜB erlassen, in diesem PfÜB wurde das Konto gepfändet.

    Jahre später, der Schuldner ist mittlerweile verzogen in den Bezirk des AG - C- . Das AG - C- nimmt einen Antrag auf einmalige ERhöhung des Pfändungsschutzkontos auf gemß §§ 850 K Abs.4, 765 a ZPO und verweist den Antrag an AG- B- , weil dort der PfüB erlassen wurde.

    Meine Meinung, AG - C- ist zuständig, wegen §§ 850 K ABs. 4, 828, 802 ZPO, der Schuldner hat seinen allgemeinen Wohnsitz in dem AG- Bezirk. Das AG - B- sieht es aber nicht so, was nun?
    Irgendwelche Rechtsprechung bekannt, insbesondere wegen dem P-Konto.

  • Meine Meinung, AG - C- ist zuständig

    Nein, da sind sich wohl alle Kommentare/Gerichte einig, soweit ich weis.
    Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt auch für weitere Entscheidungen im gleichen Verfahren unberührt, siehe auch Zöller zu § 828 ZPO.

    Ich habe glaube ich noch nicht gesehen dass irgendwo ine andere Meinung vertreten wurde... :cool::gruebel:

  • Örtlich zuständig ist immer das AG, bei dem der Schuldner bei Beginn der ZV seinen allg Gerichtsstand hat, siehe Zöller Rn 2 zu § 828 i.V.m. Rn 33 "vor § 704". Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Erlass des PfüBs. Da alle anderen Anträge (§ 850 k, l , g etc.) nur Folgeanträge sind und kein neues Verfahren eröffnen, kann es hierfür nur bei der bestandenen Zuständigkeit verbleiben.

  • Bloß gut, dass Ihr (bis Beitrag #6) das (auch) so seht, denn es gab auch mal Diskussionen, wo das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung völlig in Frage gestellt wurde. Für jedes einzelne Verfahren ist eine Entscheidung zu treffen, und das selbset innerhalb eines Gerichts, und jeder Gläubiger ist vorher einzeln anzuhören.

    Ob man dann mehrere Verfahren für eine Entscheidung verbindet, ist eine andere Frage. Aber gerade am Beispiel der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen ist es auch denkbar, dass unterschiedliche Festlegungen für die Gläubiger getroffen werden, je nachdem, was die einzelnen Gläubiger einwenden. Das kann natürlich für die Banken ein Problem darstellen, aber rechtlich sind die ZPO-Vorschriften anzuwenden, sodass es eben zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen können. Selbst bei Nicht-Unterhaltsvollstreckungen gibt können unterschiedliche Einwände kommen (Stichw.: § 850 c IV ZPO). Man kann dem Schuldner, der für sich einen Freibetrag von 1500 € beantragt, nicht für alle Gläubiger dieses 1300 € festlegen, wenn zwar mehrere Gläubiger einen Betrag von 1300 € für richtig halten, ein Gläubiger ihm diese 1500 € aber zugesteht. Dies widerspräche den Prinzipien der ZPO.

  • Ist ja nicht so, dass das P-Konto den Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung bzw. deren Vollstreckungsschutz nicht generell durchbricht...:strecker

    Aber da es hierzu bislang (zumindest wäre mir nichts bekannt) keinerlei Rechtssprechung gibt und auf eine Klarstellung im Gesetz auch nicht zu hoffen ist, muss man sich der Auffassung der zuständigen Rechtspfleger eben beugen.

  • Ich hatte im Herbst einen solchen Fall, wo die Schuldnerin in den Nachbargerichtsbezirk umgezogen ist und dort dann ebenfalls Pfändungen liefen. Problematisch war hier dann vor allem, dass die Schuldnerin bei mir einen ganz anderen Antrag gestellt hat als bei dem Kollegen am anderen Gericht. Haben es dann aber irgendwie hinbekommen, dass wir einen in der Hauptsache einheitlichen Beschluss erlassen haben. Sonst wäre es wohl bei der Bank zu Problemen gekommen...

  • Nur so als Hinweis (den ich hier bezüglich des P-Kontos zum x-ten Male wiederhole) :D:

    Stöber sieht das bezügl. des §850k (4) ZPO anders (siehe Forderungspfändung 15. Aufl., Rdn. 1300u).

    Dem vermag ich nicht zu folgen, da über § 850k IV ZPO beispielsweise auch § 850f II ZPO anwendbar ist. Wer insoweit nicht privilegiert ist, kann diesbezüglich sich nicht auf § 850k IV ZPO berufen. Das wird verkannt. Ferner ist im Rahmen der Vollstreckung nach der Abgabenordnung die Anwendung des § 850k IV ZPO Sache der Vollstreckungsbehörde nicht des Vollstreckungsgerichts. Das spricht auch gegen Stöbers Ansicht. Denkbar ist aber auch, dass im Hinblick auf einen Gläubiger über § 850k IV ZPO i.V.m. § 850f I ZPO der Pfändungsfreibetrag anzuheben ist und im Hinblick auf einen anderen Gläubiger beispielsweise überwiegende Gläubigerbelange zbejahen sind.

  • Naja, man darf halt auch nicht ganz vergessen dass der aktuelle Stöber die Rechtslage und Rechtssprechung "bis Ende 2009" (lt. Vorwort) berücksichtigt... Allzuviel Erfahrungswerte zum P-Konto gab es da noch nicht ;)

  • Naja, man darf halt auch nicht ganz vergessen dass der aktuelle Stöber die Rechtslage und Rechtssprechung "bis Ende 2009" (lt. Vorwort) berücksichtigt... Allzuviel Erfahrungswerte zum P-Konto gab es da noch nicht ;)

    Das kommt erschwerend hinzu:D

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