Nichtberücksichtigung Ehefrau § 850c Abs. 4 ZPO

  • Hallo zusammen.

    Ich habe hier den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Lohnpfändung) und erstmalig mit gleichzeitiger Nichtberücksichtigung der Ehefrau, da diese eigene Einkünfte i.H.v. 1.096,57 EUR erzielt.

    Da ich diese Konstellation noch nicht hatte, habe ich versucht mich im Zöller schlau zu machen. Allerdings hilft mir dieser nur bedingt weiter.

    Eine vorherige Anhörung der Ehefrau und des Schuldners erfolgt nicht, richtig?
    Der Einkommensnachweis ist von Oktober 2012. Ich bin mir unsicher ob ich mich daran überhaupt noch orientieren kann?!
    Würde die Einkommenshöhe ausreichen um eine Nichtberücksichtigung zu rechtfertigen? Woran sollte ich mich orientieren?

    Vielen Dank vorab!

  • Mir würde die Höhe auf jeden Fall ausreichen, um eine Nichtberücksichtigung anzuordnen. Meine Fälle waren ja leider immer mit niedrigeren Beträgen...
    Und auch der Nachweis aus Oktober wäre für mich glaube ok. Wenn du keinen begründeten Zweifel daran hast, dass die Ehefrau den Job nicht mehr hat... Mir wäre es damit wohl glaubhaft gemacht :)

  • Natürlich ist die Anhörung des Schuldners erforderlich......

    :eek:


    Aber NUR bei nachträglicher Antragstellung!

    Bei Gleichzeitigkeit (wie hier geschildert) keinesfalls!


    Das hatte ich auch so im Zöller gelesen.

    Ob der Einkommensnachweis aus Oktober 2012 ist, spielt wohl nach Stöber keine Rolle, da ein glaubhafter Sachvortrag ausreichend wäre?! Das halte ich ja für ein sehr schwaches Argument. Nun gut, bei knapp 1.100 EUR eigenes Einkommen scheint die Nichtberücksichtigung gerechtfertigt zu sein.

  • Das ist kein Verfahren mit Amtsermittlung (wieso muss man das eigentlich so häufig sagen bei ZPO-Themen?)! Wenn die Einkünfte so nicht mehr gegeben sind, ist es Sache des Schuldners, das entsprechend darzulegen.

  • Das ist kein Verfahren mit Amtsermittlung (wieso muss man das eigentlich so häufig sagen bei ZPO-Themen?)! Wenn die Einkünfte so nicht mehr gegeben sind, ist es Sache des Schuldners, das entsprechend darzulegen.

    Was dann aber erst nach Pfändung möglich ist, da keine vorherige Anhörung stattfindet. Ich persönlich bin bei einseitigen Vorträgen immer etwas vorsichtiger.

    Ich werde nun so wie Lynn22 es beschrieben hat verfahren, da es wohl nach Literatur und Rechtssprechung legitim ist.

    Danke für die Beiträge! :)

  • die kollission von 834 zpo mit dem anspruch des schuldners auf ein faires verfahren ("rechtliches gehör") ist schon ein problem. nicht umsonst werden in der literatur auch teilweise andere auffassungen vertreten als die hier vorgetragene h.m. (z.b. behr rpfleger 81, 383 und henze rpfleger 81, 52).

    Zitat

    Das ist kein Verfahren mit Amtsermittlung (wieso muss man das eigentlich so häufig sagen bei ZPO-Themen?)! Wenn die Einkünfte so nicht mehr gegeben sind, ist es Sache des Schuldners, das entsprechend darzulegen.

    ich finde es problematisch, dass hier quasi eine "beweislastumkehr" stattfindet. dem gläubigerantrag wird auf "schlüssigem vortrag" stattgegeben; es soll dann sache des schuldners sein, den vortrag des gläubigers zu widerlegen. die besonderheiten des vollstreckungsverfahrens fordern ihre opfer.

  • Bei der Höhe des Einkommens bestehen für mich keine Bedenken, die Frau nicht zu berücksichtigen. Eine Anhörung nur bei nachträglichem Antrag zwingend, beim gleichzeitigen Antrag gibt es aus meiner Sicht die Möglichkeit den Anspruch zu pfänden, rechtliches Gehör zu gewähren und nach dessen Ablauf zu überweisen

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