Anhörung des nicht im Teil-ES aufgenommen Miterben (gesetzl. Erbfolge)

  • Hallo zusammen!

    Das FamFG bereitet mir (mal wieder) Kopf zerbrechen! Ich habe hier einen Teilerbscheinsantrag von 5 Geschwistern aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Zu dem letzten verbliebenden Bruder und 6ten Mitberben besteht keine Kontak, daher nur Teilerbschein. Ich habe diesen Buder jetzt aber ermittelt. Bekommt er nun Beteiligtenbelehrung nach § 7 FamFG, oder nicht? War zuerst der Meinung, dass das geschehen müsste (daher die Ermittlung), bin mir aber jetzt unsicher, da sein Erbteil ja praktisch nicht berührt wird...auf der anderen Seite ist er ja auf jeden Fall gesetzlicher (Mit-)Erbe und damit Kann-Beteiliger (345 FamFG). Ich glaube, ich sehe gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht...:gruebel:

  • ...da sein Erbteil ja praktisch nicht berührt wird...

    Eine Belehrung ist sicherlich erforderlich, solange er keinerlei Kenntnis von der Erbschaft erlangt, kann er diese gar nicht wirksam annehmen.

    Haben die anderen 5 Geschwister keinen Kontakt zu ihm, ist es fragwürdig auf welchem Wege diese sein Einverständnis erlangt haben.
    Angenommen mit der Erbschaft würden die Erben auch Verpflichtungen eingehen, mag sein das die 5 Geschwister damit einverstanden sind... dies muss per se aber nicht für den 6. Bruder gelten.

    Gerade wenn auch jetzt die Adresse bekannt ist, wie sollte er denn von der Nachlasssache erfahren? Was würde geschehen mit seinem "nicht berührten Erbteil"? Ist es nur Geld....Hinterlegung... oder weitere Pflegschaft für den Erbteil anordnen?

    Wenn wie hier alle am Verfahren Beteiligte bekannt sind, dann sind dementsprechend auch alle einzubeziehen.

  • Formell muss der 6. Erbe auf jeden Fall beteiligt werden, eben weil er zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Außerdem könnte er den Einwand erheben, dass die Quoten der übrigen Erben nicht zutreffen, und schon wäre möglicherweise auch sein eigener Erbteil berührt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich bin einmal gespannt, wann es endlich aufhört, dass sich die Kollegen vom FamFG ihre sieben Sinne verwirren lassen. Egal was das FamFG sagt oder nicht sagt, steht Art. 103 Abs.1 GG über allem. Es besteht demnach keinerlei Grund, nach dem Inkrafttreten des FamFG etwas zu unterlassen, was man vor seinem Inkrafttreten (hoffentlich) für selbstverständlich hielt.

  • Also, die anderen 5 Erben haben sich hinsichtlich der Erbschaftsannahme durch den 6ten Miterben nicht geäußert und daher auch nur den Teilerbscheinsantrag auf die 5 bekannten Geschwister gestellt, mit einer Erbquote zu je 1/6.

    # Cromwell: Okay, das ist natürlich ein Argument, aber ich hatte einfach das Problem, dass sein Recht in dem Sinne gerade nicht berührt wird.

    Ich werde den Erbscheinsantrag in Kopie an den 6ten Erben zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme übersenden. Danke, für die Beiträge.:)

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