Eröffnungsniederschrift nebst Testament als Erbnachweis für Ersatzerben

  • In einem Testament sind mehrere Erben eingesetzt. Im Falle des Wegfalls durch Tod eines Erben sind Ersatzerben (Abkömmlinge in gerader Linie nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge) ohne namentliche Erwähnung bestimmt.

    Im Eröffnungstermin ist nur eine Erbin erschienen, die im Testament namentlich erwähnt ist. Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde nicht gestellt.

    1) Ist die Eröffnungsniederschrift mit Testament als Erbnachweis für diese Erbin trotzdem ausreichend oder muss ein Erbschein beantragt werden?

    2) Ist die Eröffnungsniederschrift mit Testament als Erbnachweis für die anderen Erben ausreichend. Wenn nicht, kann bei der Übersendung an die Erben auf den Hinweis "Erbnachweis" verzichtet werden und auf die Erfordernis der Stellung eines Erbscheinsantrages hingewiesen werden?

  • Ob das eröffnete Testament mit Protokoll ausreichend ist, hängt zum einen davon ab ob es privatschriftlich oder notariell ist und wie es inhaltlich gestaltet ist. Insbesondere hängt es aber auch davon ab was die Stelle/Person der man es anstelle eines Erbscheins vorlegen möchte tatsächlich verlangt.
    Wer zum Eröffnungstermin erscheint ist dabei unerheblich.

  • Heute werden Eröffnungen von Verfügungen vTw in der Regel ohne Termin und daher auch ohne Beteiligte eröffnet. Wenn also jemand anwesend war, dann ist das okay, wäre aber nicht erforderlich gewesen Weiter steht in jedem ordentlich formulierten notariellen Testament, wer Ersatzerben sind und da steht es meistens, so wie Du es schreibst (auch in meinen Testamenten). Soweit alles in bester Ordnung. Kein Erbe muss einen Erbschein beantragen, deshalb wundert mich Deine Frage nach dem Erbnachweis. In welcher Funktion fragst Du, wo ist Dein Problem? Ich sehe nämlich nach dem bisher Geschilderten keines.

  • Eventuell habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt. Natürlich ist die erfolgte Eröffnung korrekt verlaufen. Ich handhabe es so, dass ich nur dann lade, wenn den Beteiligten etwas erläutert werden "sollte". Hier z.B. mehere Vermächtnisse. Eher aus praktischen Gründen also.

    Dass die Ersatzerben im Testament nicht namentlich erwähnt werden, ist z.B. dann der Fall, wenn diese zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch nicht geboren waren.

    In diesem Zusammenhang hatte ich mich nur gefragt, ob die im Testament nicht namentlich erwähnten Ersatzerben die Eröffnungsniederschrift mit Testament überhaupt als Erbnachweis verwenden können. Also ebenso eher aus praktischen Überlegungen und um Probleme für die Erben zu vermeiden.

  • Okay, jetzt ist es mir auch klar, wo das Problem liegt. Für alle "lebenden" Miterben, genügt das Testament samt Erbnachweis, bezügl. aller "Vorverstorbenen" brauchts einen (Teil-)Erbschein, wenn die Erbengemeinschaft einen tauglichen Erbnachweis (z.B weil Grundeigentum vorhanden ist) benötigt.

  • Grundeigentum (Wohnung) ist vorhanden. Allerdings ist diese Wohnung im Testament an eine noch lebende Erbin vermacht. Da keine Testamentsvollstreckung angeordtnet ist, werden die Erben die Wohnung vorrausscihtlich an die Vermächtnisnehmerin übertragen.

    Das Grundeigentum befindet sich im benachbarten AG-Bezirk. Spätestens bei der Umschreibung des Eigentums wird das Grundbuchamt also einen tauglichen Erbnachweis benötigen, wenn auch die Erben nicht als Eigentümer eingetragen werden.

    Der Grundbuchbeamte könnte jedoch die Nachlassakte beiziehen und so auf einen Erbschein verzichten. Ich neige dazu, die Abshriften der Eröffnungsprotokolle rauszuschicken. Bei Bedarf kann ein Erbschein ja jederzeit beantragt werden. Wie seht Ihr das.


  • Der Grundbuchbeamte könnte jedoch die Nachlassakte beiziehen und so auf einen Erbschein verzichten. Ich neige dazu, die Abshriften der Eröffnungsprotokolle rauszuschicken. Bei Bedarf kann ein Erbschein ja jederzeit beantragt werden. Wie seht Ihr das.

    Der Grundbuchbeamte wird einen Teilerbschein verlangen, die Ermittlungen der Ersatzerben aus den NA genügt für Grundbuchzwecke nicht. Das ist aber Sache zwischen den Erben und dem Grundbuchamt. Das Nachlassgericht hat derzeit nur seine von Amts wegen zu erledigenden Aufgaben zu erfüllen, daher alle benachrichtigen, natürlich auch das GBA.

  • Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt in solchen Fällen

    a) das notarielle Testament als Erbnachweis für die namentlich benannten lebenden Miterben und

    b) für die nicht namentlich benannten Ersatzerben:
    - Sterbenachweis für vorverstorbene namentlich benannte Erben,
    - Geburtsurkunden der Ersatzerben (bei Abkömmlingen),
    - notarielle eidesstattliche Versicherung aller Erbprätendenten, wonach der vorverstorbene Miterbe keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen hat.

    Wird aber natürlich unterschiedlich gehandhabt und wurde im Forum schon wiederholt erörtert.

  • Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt in solchen Fällen

    a) das notarielle Testament als Erbnachweis für die namentlich benannten lebenden Miterben und

    b) für die nicht namentlich benannten Ersatzerben:
    - Sterbenachweis für vorverstorbene namentlich benannte Erben,
    - Geburtsurkunden der Ersatzerben (bei Abkömmlingen),
    - notarielle eidesstattliche Versicherung aller Erbprätendenten, wonach der vorverstorbene Miterbe keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen hat.

    Wird aber natürlich unterschiedlich gehandhabt und wurde im Forum schon wiederholt erörtert.

    Ich wende die nicht an und verlange in diesen Fällen stets einen (Teil-)Erbschein.

    Bei den mir in Erinnerung gebliebenen Entscheidungen wurde aber zusätzlich noch eine begl. Abschrift des Familienbuchs verlangt und dazu die notarielle eidesstattliche Versicherung aller Erbprätendenten, dass der vorverstorbene Miterbe keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen hat.

  • Nicht abnehmen, sondern aufnehmen darf der Notar eine eidesst. Versicherung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie für eine Behörde oder sonstige Dienststelle zur Glaubhaftmachung einer Aussage verwendet wird.

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