Zweitinsolvenzverfahren; RSB-Antrag

  • OK, dieses Sperrfristengedöns hatte ich nicht im Kopf. Allerdings ist Sperrfrist für mich etwas anderes als Versagung.

    Ich versuche mal IX ZB 22/13 aufzudröseln, wahrscheinlich nur mit Teilerfolg. Nach groben Durchblick der Sperrfristentscheidungungen stelle ich zudem fest, dass es sich hierbei stehts um Verfahren handelte, in welchen dem Schuldner die RSB nach versagt worden ist und zwar aufgrund einer Norm, die gerade keine Sperrfrist enthält.

    Dann macht es natürlich Sinn zu sagen, dass in einem Zweitverfahren die Sperrwirkung einsetzt, sonst hätte man es ja mit einem Drehtüreffekt für unredliche Schuldner zu tun, IX ZB 51/12, Rn 10.

    Wenn man dies vorausschickt, hilft IX ZB 22/13, Rn. 15, zwar auch nur bedingt weiter, jedoch steht fest, dass bis zum Abschluss der Erstverfahrens noch nicht sicher ist, ob der Schuldner einen Versagungsantrag fängt, der eine gewillkürte oder eine rechtliche Sperrfrist beinhaltet. Folglich wäre, solange dies nicht feststeht, der Zweitantrag (und ein Antrag auf Stundung der Kosten) unzulässig. Warum er jedoch in dem Verfahrensstadium vor Beendigung (Erstverfahren) unzulässig sein soll und danach vielleicht nicht, ist die große Frage. Vielleicht deshalb, weil es sich um ein asymetrisches Verfahren handeln könnte (Erteilung der RSB nach 6 Jahren und Verfahrensabschluss nach 13)?

    Dann fragt sich aber auch, weshalb man auf die Beendigung des Erstverfahrens abhebt und nicht auf den Beschluss über die Erteilung/Versagung der RSB?


    Jetzt haben wir aber keine Versagung im Erstverfahren und entsprechend erst einmal keine gewillkürte Sperrfrist. Bestünde eine große Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass ein Gläubiger im Zweitverfahren einen Antrag auf Versagung nach § 290 I Nr. 3 stellen würde, wäre mE die Stundung der Verfahrenskosten nicht möglich. Das ist aber ein anderes Blatt.

    Aber ob es Sinn macht, sich auf § 287a InsO zu stützen und zu sagen, dies ist auch in den Altfällen so anwendbar, bloß weil der BGH in IX ZB 51/12, Rn. 15 gesagt hat, dass der RegE zur Novelle die BGH-Rechtsprechung aufgegriffen hat?

    Vieles bleibt ein Geheimnis...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und anscheinend bin ich der einzige Rpfl, der Zweitverfahren "dauernd" hat ;-)... naja, muss ich wohl noch mal in mich gehen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • zu diesem Thema hat Laroche einen Vortrag beim AK-InsO gehalten (ich konnte da leider nicht aus terminlichen Gründen).
    Ich hau den link mal rein:
    http://www.ak-inso-koeln.de/fileadmin/user…o_030202015.pdf

    Das ist richtig gut !
    Gruß
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • zu diesem Thema hat Laroche einen Vortrag beim AK-InsO gehalten (ich konnte da leider nicht aus terminlichen Gründen).
    Ich hau den link mal rein:
    http://www.ak-inso-koeln.de/fileadmin/user…o_030202015.pdf

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    Def

    Hm, ich habe da zu meinem Fall nix gefunden. Allerdings ein schöner Rundumblick über das neue Verbraucherinsolvenzverfahren.

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  • hi hi,heute um diese Urzeit, musste aber noch eine Vergütungsentscheidung machen (ist halt so ein "die Masse ist alles meins-Verwalterr; Vorstände von Aktiengesellschaften lasse ja häufig noch was übrig :D ).
    Denke aber auch, es ist Sache der Gläubiger, so hat der Gesetzgeber dies ja auch schon 1997 vorgesehen. Eine Stundungsgewährung würde es bei uns jedoch niemals für so ein Verfahren geben, da dei Versagung im Zweitverfahren im Raume steht.

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