Hallo,
habe einen Antrag nach § 11 RVG vorliegen. Der RA möchte eine öffentliche Zustellung des Antrags, da die Partei aus Deutschland ausgereist sei (Asyl beim VG).
Würdet ihr dieser gleich nachgehen, oder vorher noch versuchen, an die alte Anschrift zuzustellen bzw. dem RA aufgeben, einen Versuch den neuen Aufenthalt zu ermitteln zu unternehmen?
Danke für eure Antworten