§ 179 Abs. 2 InsO - Klagelast bei Titel

  • Und wurde der Titel im Original vorgelegt?

    Auf diese Frage kommt es meines Erachtens nicht an :eek:


    Doch, daran hängt die Frage, ob der Verwalter sein Bestreiten zu verfolgen hat. Titelkopie löst nicht § 179 Abs. 2 InsO aus (BGH von ??? -also jenes, auf das sich die Inkassos immer beziehen, dass der Originaltitel nicht vorliegen muss- mit Verweis auf Kommentierung, insb. Müko - das haben wir schon diskutiert).

    Das ist ein Problem mit den Vollmachten. Genau genommen muss man die Eintragung in die Tabelle zurückweisen, wenn die Vollmacht fehlt und nicht ein RA anmeldet. Das durchzuziehen ist aber derart unpraktikabel für Verwalter und Gericht (Nachmeldungen etc.), dass ich regelmäßig auch aufnehme und bestreite, zumindest dann wenn nicht der Originaltitel vorgelegt wurde.

    Was macht ein Gericht, das eine Entscheidung fällt und anschließend feststellt, dass der Vertreter nicht vertretungsberechtigt war?

  • Gehen wir davon aus, die X-GmbH hat einen Titel. Nun meldet der A - ohne Nachweis einer Bevollmächntigung - die titulierte Forderung an. IV bestreitet: wer muss klagen?

    Wie rainer19652003: Die Anmeldung ist in diesem Fall nicht zu bestreiten, sondern (ggf. von Amts wegen) zurückzuweisen. Dann besteht keine Notwendigkeit für eine Feststellungsklage, sondern es kann allenfalls nachträglich neu angemeldet werden.

    LG München (Beschl. v. 30.03.1992 - 7 T 1398/92, ZIP 1992, 789): "Fehlt bei schriftlicher Anmeldung die Unterzeichnung oder ist die Anmeldung von Personen unterzeichnet worden, die weder gesetzliche noch durch Vollmacht ausgewiesene Vertreter der Gläubigerin sind, ist dieser Mangel von Amts wegen (§§ 88 Abs. 2, 139 ZPO) zu rügen, damit er behoben werden kann."

    Jaeger/Gerhardt, InsO, § 174 Rn. 62: "Eine Amtspflicht des Gerichts, die Vollmacht nachzuprüfen, besteht … nur noch, wenn der Vertreter kein Rechtsanwalt ist. Der Bevollmächtigte muss sich dann durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen (§§ 80 ZPO, 4 InsO). Fehlt die schriftliche Vollmacht, so ist dem Anmeldenden Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben; geschieht dies nicht, so ist die Anmeldung zurückzuweisen."

    Weiterführend: Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. 2010, § 174 Rn. 19 + 22

    Gegs & Schmetterling1: Viel Spaß beim Käffchen morgen.

    Tube war schneller...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • :dankescho

    Aber der WEG-Verwalter ist doch der gesetzl. Vertreter der WEG :heul:.

    aber doch nur, wenn er der WEG-Verwalter ist.

    Ich werde doch auch nicht Verwalter, nur weil ich es behaupte?

    ach ja: danke auch von mir!

  • Niederschrift über den Bestellungsbeschluss vorlegen lassen (§ 26 Abs. 4 WEG)

    In Weiterführung davon müsste man sich aber auch bei jedem GmbH-Geschäftsführer mindestens einen HR-Auszug vorlegen lassen :gruebel:

    Au contraire. Das Handelsregister ist öffentlich und genießt Vertrauensschutz, ein Beschluss der Eigentümerversammlung i.d.R. nicht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • OLG Dresden vom 03.02.2004, Aktenzeichen: 14 U 1830/03


    Der Insolvenzverwalter hat weder rechtliches Gehör zu gewähren noch eine Entscheidung zu treffen. Nach der gesetzlichen Regelung obliegt ihm lediglich die Entgegennahme der schriftlichen Forderungsanmeldungen und deren ordnungsgemäße Eintragung zur Tabelle. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Anmeldungen, die den formellen und materiellen Anforderungen nicht genügen, zurückzuweisen. Allenfalls trifft ihn eine Hinweispflicht gegenüber Gläubigern, deren Forderungsanmeldungen formell oder materiell mangelhaft sind (vgl. zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters z.B. Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 174 Rn. 56 ff. m.w.N.). Dies reicht allerdings nicht aus, eine Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters anzunehmen.

  • Die Frage eines Vorprüfungs- und Zurückweisungsrechts des Verwalters bei fehlerhaften Anmeldungen ist umstritten. Entgegen OLG Dresden (Urt. v. 03.02.2004 - 14 U 1830/03) etwa Braun, Hess/Wienberg/Freund, Kübler/Prütting/Bork, Graf-Schlicker, Münchener, Berliner, Hamburger, Heidelberger Kommentar (Nachweise bei Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. 2010, § 175 Rn. 9ff. m.w.N.).

    Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. 2010, § 174 Rn. 44:

    "Sowohl der Insolvenzverwalter als auch das Insolvenzgericht haben bei unzulässigen Forderungsanmeldungen ein Vorprüfungs-, Beanstandungs- und Zurückweisungsrecht (...). Soweit offensichtliche Mängel vorliegen, hat der Insovlenzverwalter hierauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, bevor er die Eintragung in die Tabelle ablehnt (...)."



    OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.04.2008 - 10 W 21/08:
    "Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen der Prüfung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung nicht verpflichtet, den Anmeldegläubiger vor Einlegung des Widerspruchs gegen die Forderungsanmeldung auf Schlüssigkeitsmängel hinzuweisen. Eine Hinweispflicht des Insolvenzverwalters besteht allenfalls bei einer Anmeldung, die wegen offensichtlicher Mängel nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen werden kann."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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