Und wurde der Titel im Original vorgelegt?
Auf diese Frage kommt es meines Erachtens nicht an
Doch, daran hängt die Frage, ob der Verwalter sein Bestreiten zu verfolgen hat. Titelkopie löst nicht § 179 Abs. 2 InsO aus (BGH von ??? -also jenes, auf das sich die Inkassos immer beziehen, dass der Originaltitel nicht vorliegen muss- mit Verweis auf Kommentierung, insb. Müko - das haben wir schon diskutiert).
Das ist ein Problem mit den Vollmachten. Genau genommen muss man die Eintragung in die Tabelle zurückweisen, wenn die Vollmacht fehlt und nicht ein RA anmeldet. Das durchzuziehen ist aber derart unpraktikabel für Verwalter und Gericht (Nachmeldungen etc.), dass ich regelmäßig auch aufnehme und bestreite, zumindest dann wenn nicht der Originaltitel vorgelegt wurde.
Was macht ein Gericht, das eine Entscheidung fällt und anschließend feststellt, dass der Vertreter nicht vertretungsberechtigt war?