ich habe hier einen doofen Fall
Ein türke, der nur die türkische Staatsangehörigkeit hat stirbt
vorhanden sind seine exehefrau, sein Kind mit einer Lebensgefährtin, die Lebensgefährtin und seine Eltern und geschwister in der Türkei
eine ETW ( mit grundpfandrechten belastet) und beweglicher Nachlass hier ( Inhalt der Mietwohnung in der er lebte, bankkonto..) ob Nachlass in der Türkei da ist weiss ich nicht
die Kindesmutter weiss nichts bis nicht viel über den nachlass, die Exehefrau ziemlich viel, sie hat auch die Schlüssel für die Wohnung und hat ihn öfter bei Behörden vertreten
Kimutter möchte wohl annahmen für das Kind , hat aber Angst es erbt evtl schulden
also: die Haftung für das Kind beschränken - sie stellt Antrag auf Nachlassverwaltung
- geht das?
wie ich rausbekommen habe gilt Nachlassspaltung- unbeweglich= dtsches recht bewegliches Vermögen= türkisches recht= zuständigekit des Konsuls nach Konsularvertrag
geht dann nachlassverwaltung eigentlich?
Nverwaltung geht nur bei ungeteiltem nachlass, kann man dann davon ausgehen, ungeteilt im Sinne dieser Vorschrift ist der Nachlass für den wir eigentlich zuständig sind= ETW.Dadfür dass der Nachlass nicht einheitlich ist kann die Kimu nichts.
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Was mir auch Gedanken macht, ist dass die Schlüssel bei der Ex sind
eigentlich müßte ich die einziehen, oder
was wäre eigentlich mit einer Nachlasspflegschaft?