Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Kostenfestsetzung, dass die Kostenentscheidung zuvor der erstattungspflichtigen Seite zugestellt worden ist (Beschluss vom 21. März 2013 – VII ZB 13/12 – in MDR 2013, 669-670).
Hier ist im Verhandlungstermin ein Vergleich mit wechselseitiger Kostenaufhebung geschlossen worden.
Die Geschäftsstelle hat den Vergleich beiden Seiten von Amts zugestellt.
Vergleiche sind jedoch im Wege der Parteizustellung zuzustellen.
Eine von Amts wegen vorgenommene Zustellung statt der erforderlichen Parteizustellung ist nicht ausreichend (Zöller 29. Auflage, Randnummer 3 zu § 189 ZPO).
Muss die Zustellung von Partei zu Partei wiederholt werden?
Hier geht es um die Festsetzung von enormen 8,-€ Euro !
Die Parteizustellung würde höhere Kosten verursachen (renitenter Gegner ist nicht anwaltlich vertreten), die dann gesondert vom Vollstreckungsgericht festzusetzen wären; § 788 I Satz 2 ZPO.
Ist das richtig oder irre oder beides?