Ich stehe hier gerade ehrlich gesagt etwas auf dem Schlauch. 1 Monat und 2 Tage vor Antragstellung und somit außerhalb des Zeitraums des § 88 InsO (IN-Verfahren) hat der zuständige Gerichtsvollzieher ein im Eigentum der Schuldnerin stehendes Kfz im Wege der Beschlagnahme gepfändet. Nunmehr soll das Kfz in 2 Wochen und damit nach Verfahrenseröffnung versteigert werden. Die innerhalb des Zeitraums des § 131 I Nr. 2 InsO erfolgte Pfändung in Wege der Beschlagnahme ist doch aber eine Rechtshandlung, die eine Sicherung gewährt oder ermöglicht hat, und unterliegt der Anfechtung, oder?
§ 131 Inso bei Pfändung vor Insolvenzeröffnung, aber anstehender Verwertng nach IE
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Reifenpanne -
25. Juni 2013 um 10:56
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Im Zeitraum gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO bist du ja eindeutig. Anfechtung grds. kein Problem. Nur: Du schreibst "Beschlagnahme". Mit Beschlagnahme ist aber normale Fahrnisvollstreckung durch GV gemeint und nicht etwa strafprozessuale Rückgewinnungshilfe oder Immobiliarvollstreckung als Zubehör etc., oder?
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Im Zeitraum gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO bist du ja eindeutig. Anfechtung grds. kein Problem. Nur: Du schreibst "Beschlagnahme". Mit Beschlagnahme ist aber normale Fahrnisvollstreckung durch GV gemeint und nicht etwa strafprozessuale Rückgewinnungshilfe oder Immobiliarvollstreckung als Zubehör etc., oder?
Richtig, es ist weder eine Rückgewinnungshilfe noch Zubehör bei einer Immobiliar-ZV. Ich war so irritiert, weil hier die Versteigerung selbst eben erst nach Verfahrenseröffnung erfolgen wird.
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Das Pfändungspfandrecht unterfällt als inkongruente Sicherung der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO (wenn ZU vorliegt). Damit gehört das Kfz wieder uneingeschränkt zur Insolvenzmasse, so dass die weitere Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig ist.
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Das Pfändungspfandrecht unterfällt als inkongruente Sicherung der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO (wenn ZU vorliegt). Damit gehört das Kfz wieder uneingeschränkt zur Insolvenzmasse, so dass die weitere Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig ist.
Das ist richtig. Aber der Gerichtsvollzieher wird sich auf die reine Verbalbehauptung "Ich habe die Entstehung des Pfändungspfandrechts wirksam angefochten" nicht einlassen und darf es auch nicht. Um im Ergebnis zu § 89 InsO zu kommen, ist nämlich eine materielle Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen nötig. Das kann der Gerichtsvollzieher nicht leisten. Wenn das i. S. d. § 143 InsO "Herauszugebende" nur das Pfändungspfandrecht ist (weil der vollstreckende Anfechtungsgegner also noch keine Befriedigung in Geld durch erfolgreiche Zwangsvollstreckung in der Krise erhalten hat), so muss der Insolvenzverwalter unter Hinweis auf die Anfechtung Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die nach IA und IE weiterlaufende Zwangsvollstreckung erheben und ggf. parallel dazu einstweilige Einstellung beantragen.
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Wobei die Zulässigkeit einer Drittwiderspruchsklage in einem solchen Fall umstritten ist: BGH, Urt. v. 11.01.1990 - IX ZR 27/89
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Wobei die Zulässigkeit einer Drittwiderspruchsklage in einem solchen Fall umstritten ist: BGH, Urt. v. 11.01.1990 - IX ZR 27/89
Ich weiß, aber dem IV bleibt m. E. sicherheitshalber nichts anderes übrig, als nach § 771 ZPO vorzugehen.
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