Hallo, wollte mal Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören:
Per Testament ist B zum Testamentvollstrecker des 1/7 Erbteils der C (behindert) bestellt worden. Keine Befr. v. § 181 im Testament. Der Erbe der restl. 6/7 ist B selbst. Im Grundbuch sind C und B als Eigentümer in Erbengem. eingetragen. Nun will B nur seinen Anteil am Grundbesitz (nicht den Erbteil) an seinen Sohn A unentgeltlich übertragen. Es müßte also ein Erbauseinandersetzungsvertrag gemacht werden, in dem lediglich die Erbteile in Bruchteilen im Grundbuch eingetragen werden sollen, damit die Anteile von B übertragen werden können.
Frage: Kann B als Testamentsvollstrecker für C diese Erbauseinandersetzung allein erklären ? Normalerweise würde ich sagen nein, aber ich finde man könnte es so auslegen, dass B ja eine Verbindlichkeitkeit erfüllt, nämlich den Anspruch des Miterben auf Auseinandersetzung des Erbes. Damit wäre § 181 nicht anwendbar. Was wäre eure Meinung?
Gruß Frank