Ich habe mir mal die neue Fassung von § 232 ZPO durchgelesen. Entsprechend würde ich die "Rechtsbehelfsbelehrung" für die sofortige Beschwerde wie folgt ändern
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens 2 Tage nach der unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht (Anschrift ergänzen) oder beim Landgericht .....(Anschrift ergänzen) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Bei Verfahren, die nach dem 01.03.2012 beantragt worden sind, ist die sofortige Beschwerde beim hiesigen Gericht (Anschrift ergänzen) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.