Hallo in die Runde,
bislang handhaben wir es so, dass, wenn sich der Antragsteller direkt an einen Rechtsanwalt wendet, dieser zusammen mit seinem Vergütungsantrag den Antrag auf nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe stellt. Bis die Sache abgeschlossen ist, kann sich die Angelegenheit schon mal ziehen.
Nun wurde ja § 6 Abs.2 BerHG ab dem 01.01.2014 wie folgt gefasst: "Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen."
Nun zur Frage: Muss der Antrag spätestens nach 4 Wochen beim Amtsgericht vorliegen oder muss der Beratungshilfeantrag (das Formular) spätestens nach 4 Wochen unterzeichnet sein?
Wenn der Antrag bei Gericht vorliegen muss, werde ich über ihn auch entscheiden müssen, d.h. nachträgliche Bewilligung ja oder nein und Beschlussausfertigung an die Beratungsperson/den Rechtsanwalt? Dies wäre dann ja praktisch der "Berechtigungsschein für den Anwalt".
Muss dagegen der Beratungshilfeantrag spätestens 4 Wochen nach Beginn der Tätigkeit ausgefüllt werden, würde sich vom jetzigen Ablauf ja nicht ändern. Schon heute verlangen wir, dass zu Beginn der Beratungshilfetätigkeit das Antragsformular ausgefüllt wird und nicht erst am Ende, wenn es um die Abrechnung geht. Daher werden wohl die Anträge sehr häufig zurückdatiert. Mit dem neuen Wortlaut müsste die Beratungsperson bei der Rückdatierung nur auf die Einhaltung der 4 Wochen achten.
Was ist nun richtig und vom Gesetzgeber gewollt? Ich ersten Anlauf habe ich nichts in der Gesetzesbegründung zur Aufklärung gefunden.