Abgabe mehrere Minderjährige

  • Hallo zusammen,
    ich habe ein Problem: Habe eine Pflegschaftsakte mit drei Brüdern, dies sich im Laufe der Zeit in alle Winder verstreut haben. Für jeden Bruder habe ich mittlerweile ander Jugendämter als Pfleger, da kein Kind mehr in meinem AG-Bezirk wohnhaft ist.

    An welches Amtsgericht kann ich die Sache abgeben, oder muss ich das Verfahren weiterführen, obwohl kein Kind mehr hier lebt?

    Die jeweiligen Väter, sind teilweise unbekannt, tot oder nicht bei mir wohnhaft.
    Die Mutter wohnt auch woanders.

    Was kann ich tun?

    Vorab Danke

  • Abgabe nach Übernahmebereitschaft gemäß § 4 FamFG (das sollte der Fall sein, wenn Mündel und Vormund ihren ständigen Sitz in einem anderen AG-Bezirk haben).
    Notfalls muss das Verfahren eben vorher in 3 Verfahren getrennt werden, das ist auch kein Problem, das meiste (Berichte, Vermögensverzeichnisse, Bestellungen) lässt sich ja separieren, manches muss eben nochmal kopiert werden.

  • Den Weg des § 4 FamFG beschreiten und ( nacheinander ) den in Frage kommenden Übernahmegerichten die Akte mit der Anfrage nach Übernahmebereitschaft versenden.

    Da die Originalakte nur einmal versandt werden kann ( mit Abgabe ), würde ich bereits jetzt verfügen , dass vollständige Zweitakten gefertigt werden.
    Ich weise die Übernahmegerichte auch darauf hin , dass mit Abgabe ( nur ) eine Zweitakte übersandt werden kann.

    Zu Andy.K:

    Separierte Akten - je nach Kind - übersende ich nicht.

  • Andere Frage: Warum überhaupt abgeben? Steht denn momentan irgendwas Besonderes an, das die Fortführung der Sachen unnötig erschweren würde?
    Ich weise in diesem Zusammenhang gerne noch mal auf die (m. E. sehr zutreffende) Rechtsprechung des OLG Hamm zum Thema hin (eingestellt im Rechtsprechungs-Thread unter #66).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich gehe in solchen Fällen auch über § 4 FamFG - siehe Steinkauz und Andy K.
    (und bei mir auch mit vollständiger Zweitakte - wegen der Vollständigkeit aller Informationen)

    ...machmal erscheint eine Abgabe an das Gericht vor Ort aus praktischen Gründen längerfristig für sinnvoll...
    Das liegt hier m.E. vor.

  • ...machmal erscheint eine Abgabe an das Gericht vor Ort aus praktischen Gründen längerfristig für sinnvoll...

    Welche sollen das denn sein? Sofern das Jugendamt Vormund ist, die Sache in ruhigen Fahrwassern verläuft und jeweils nur jährlich der Bericht ansteht, ist eine Abgabe nicht nur nicht sinnvoll, sondern verbietet sich m. E. im Hinblick auf § 4 FamFG.
    Ich habe hier Dutzende von Akten, bei denen das Kind mittlerweile nicht mehr im hiesigen Bezirk lebt. So what?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das ist ja auch nicht das Problem. Erstens halte ich die Begründung des OLG Hamm nach wie vor für überzeugend (es könnte auch das OLG in München oder sonstwo sein, sofern dort die Rechtslage zutreffend beurteilt wird), zweitens bekomme ich immer wieder mal Akten übersandt, bei denen ich a) überhaupt nicht vorher gefragt worden bin, ob Übernahmebereitschaft besteht und die b) ausschließlich deswegen abgegeben wurden, weil das Kind umgezogen ist. Und DIE will und werde ich nicht übernehmen.

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • zweitens bekomme ich immer wieder mal Akten übersandt, bei denen ich a) überhaupt nicht vorher gefragt worden bin, ob Übernahmebereitschaft besteht ..... Und DIE will und werde ich nicht übernehmen.

    Ja bzgl. a.) sind wir uns wieder mal einig.

  • Wow, dass das hier gleich eine solche Diskussion nachsichzieht, hätte ich nicht gedacht.

    Ich woll nochmal höflich daraufhinweisen, dass ich hier lediglich eine Pflegschaftsakte habe. Die Mutter hat immer noch in teilbereichen die elterliche Sorge!

    Meine Kollegen sind da auch uneinig. Manche würden trennen und jeweils abgeben, andere lassen es bei sich laufen.
    Letztlich kann man es wohl händeln wie ein Dachdecker...

    Trotzdem vielen Dank!

  • Ich woll nochmal höflich daraufhinweisen, dass ich hier lediglich eine Pflegschaftsakte habe. Die Mutter hat immer noch in teilbereichen die elterliche Sorge!

    In Bezug auf § 4 FamFG sehe ich keinen Unterschied darin, ob es sich um eine Pflegschaft oder um eine Vormundschaft handelt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • In Keidel FamFG, Rn 20 zu § 4, wird das aber durchaus anders gesehen. Wenn der Vormund und das Mündel dauerhaft an einem anderen Ort leben/ ihren Sitz haben. Dann kann es durchaus sehr sinnvoll sein, das Verfahren dorthin abzugeben. Schließlich kann es bei längeren Vormundschaften durchaus regelmäßig mal vorkommen, dass man auch mal Anhörungen vorzunehmen hat mit dem Vormund oder dem Mündel. Es ist mir nicht nachvollziehbar, wieso ein Familiengericht in Hamburg auf längere Sicht das Verfahren behalten sollen, wenn Mündel und Vormund in München sitzen.

    Bei Ergänzungspflegschaften kann das u.U. etwas anders zu beurteilen sein, es kommt auf die Wirkungskreise an.

    Bei uns steht übrigens in der Aktenordnung:
    "Der Antrag der Eltern auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft oder eine Erbausschlagung nach § 1634 BGB in Verbindung mit §§ 1821, 1822 Nummer 1, 3, 5 und 8 bis 11 BGB ist als F-Sache zu erfassen. Gleiches gilt für jeden Antrag, für eine vom Vormund oder Pfleger vorgenommene Handlung eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen. "

    Das würde, wenn man die Verfahren nicht abgibt, auch zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, dass für das laufende Vormundschaftsverfahren das alte Gericht X zuständig ist, für ein Genehmigungs- und damit neues Verfahren aber das Gericht Y.

  • Schließlich kann es bei längeren Vormundschaften durchaus regelmäßig mal vorkommen, dass man auch mal Anhörungen vorzunehmen hat mit dem Vormund oder dem Mündel.

    Wenn so etwas KONKRET ansteht, kann ich immer noch über eine Abgabe entscheiden. Dass das mal passieren KÖNNTE, ist für mich kein wichtiger Grund i. S. d. § 4 FamFG.

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • In Keidel FamFG, Rn 20 zu § 4, wird das aber durchaus anders gesehen. Wenn der Vormund und das Mündel dauerhaft an einem anderen Ort leben/ ihren Sitz haben. Dann kann es durchaus sehr sinnvoll sein, das Verfahren dorthin abzugeben. Schließlich kann es bei längeren Vormundschaften durchaus regelmäßig mal vorkommen, dass man auch mal Anhörungen vorzunehmen hat mit dem Vormund oder dem Mündel. Es ist mir nicht nachvollziehbar, wieso ein Familiengericht in Hamburg auf längere Sicht das Verfahren behalten sollen, wenn Mündel und Vormund in München sitzen.


    Würde es auch so sehen.

    Zwar hat man nur bei Betreuungen den Wechsel des Aufenthaltsortes als wichtigen Grund gesondert aufgeführt, bei Vormundschaften halte ich es jedoch für vergleichbar.

    Zwar sind bei Betreuungen regelmäßige Anhörungen im Rahmen der Verlängerung absehbar, doch sind diese auch teilweise noch bis zu sechs Jahren entfernt und mache Betroffenen sterben vorher.

    Dennoch hat der Gesetzgeber die Abgabe ausdrücklich in Fällen des Umzugs gewollt.

    Auch hier könnte man die Abgabe zurückstellen, bis mal eine Anhörung ansteht bzw. hätte dies so gesetzlich regeln können.

  • Hab noch was zum Fall im Keidel § 4 Rn. 22 gefunden:

    Trennung der Vormundschaft sollte bei Geschwistern auch bei Vorlage eines wichtigen Grundes (dazu zähöt nach Rn. 20 Aufenthaltswechsel) sorgsam überlegt werden.
    Das gilt m.E. dann auch für Pflegschaften und sollte vorliegend wohl doch reiflich überlegt werden.

    Trotzdem bleib ich bei meiner Ansicht grundsätzlich in solchen Fällen nach § 4 FamFG (nach Anhörung, Übernahmebereitschaft usw.) abzugeben.

    Wer es anders sieht und handhabt, sieht es eben anders. Aber offensichtlich ist die Abgabe nach § 4 FanFG - siehe auch Steinkauz und Andy K. - gängige Praxis.
    Ja, und auch ich stehe auf Einhaltung der Voraussetzungen und mag es gar nicht Akten einfah so übergebraten zu bekommen.

  • ...
    Bei uns steht übrigens in der Aktenordnung:
    "Der Antrag der Eltern auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft oder eine Erbausschlagung nach § 1634 BGB in Verbindung mit §§ 1821, 1822 Nummer 1, 3, 5 und 8 bis 11 BGB ist als F-Sache zu erfassen. Gleiches gilt für jeden Antrag, für eine vom Vormund oder Pfleger vorgenommene Handlung eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen. "

    Das würde, wenn man die Verfahren nicht abgibt, auch zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, dass für das laufende Vormundschaftsverfahren das alte Gericht X zuständig ist, für ein Genehmigungs- und damit neues Verfahren aber das Gericht Y.

    Interessant, bei uns steht in der Aktenordnung, dass solche Anträge zu den laufenden Pflegschafts- bzw. Vormundschaftsakten zu nehmen sind.

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