Vorabnachricht übersehen

  • Bei uns ist eine Vorabnachricht übersehen worden. Es gab mehrere Verfügungen von Todes wegen, die bei zwei Gerichten, die nicht Nachlassgericht sind, in amtlicher Verwahrung waren. Bei uns als Nachlassgericht ist zuerst ist das spätere Testament eingegangen . Der "Erbe" wurde wie üblich informiert. Jetzt trudeln 2 ältere Erbverträge ein, nach deren Inhalt eine ganz andere Person Erbe wird. Deren Existenz hatte die Testatorin wohl selber vergessen, denn in dem späteren Testament heisst es wie üblich " ich bin durch frühere Verfg von Todes wegen nicht in der Testierfreiheit gehindert..." Die entsprechende Vorabnachricht zu den früher verfassten Erbverträgen ist zwar bei uns rechtzeitig eingegangen, wurde aber bei der ersten Benachrichtigung offenbar übersehen. Die spätere Erbeinsetzung ist meines Erachtens nicht mehr wirksam, so dass zunächst der "falsche" Erbe informiert wurde. Da ein gutes halbes Jahr vergangen ist ,ist es sehr fraglich ob das Erbe noch vollständig vorhanden ist. Wie sieht es hier mit der Haftung bei einem evtl Regress aus. ? Welche Rechtsnatur hat die Vorabnachricht

  • Welche "Rechtsnatur" die sog. Vorabnachricht hat, ist relativ gleichgültig. Wenn sie vorliegt, ist sie zu beachten und vor dem Eingang aller angekündigten letztwilligen Verfügungen ist - ohne Kenntnis von der eingetretenen Erbfolge - auch nichts hinauszugeben.

  • Es handelt sich dabei um die üblichen Mitteilung der Geburtsstandesämter der Erblasser, die bei der notariellen Errichtung und/oder bei der besonderen amtlichen Verwahrung einer letztwilligen Verfügung vom Notar bzw. vom Verwahrungsgericht verständigt wurden. Geht bei diesen Standesämtern die Nachricht vom Ableben des Erblassers ein, wird unverzüglich das zuständige Nachlassgericht vom Vorhandensein der betreffenden letztwilligen Verfügungen verständigt. Bis diese eintreffen, kann dann noch einige Zeit vergehen, sei es, weil die Verfügung erst vom Verwahrungsgericht eröffnet und übersandt werden muss oder sei es, dass in der Notarverwahrung verbliebene Erbverträge erst herausgesucht und übersandt werden müssen.

  • Es handelt sich dabei um die üblichen Mitteilung der Geburtsstandesämter der Erblasser, die bei der notariellen Errichtung und/oder bei der besonderen amtlichen Verwahrung einer letztwilligen Verfügung vom Notar bzw. vom Verwahrungsgericht verständigt wurden. Geht bei diesen Standesämtern die Nachricht vom Ableben des Erblassers ein, wird unverzüglich das zuständige Nachlassgericht vom Vorhandensein der betreffenden letztwilligen Verfügungen verständigt.

    Die standesamtlichen Mitteilungen gehen nicht immer zum zuständigen Nachlassgericht, sondern zu dem Gericht, das seinerzeit die Mitteilung an das Geburtsstandesamt gerichtet hat. Durch die - stets empfehlenswerte - "Vorabmitteilung" ("offiziell" gibt es diese Bezeichnung meines Wissens nicht) teilt das Verwahrgericht dem zuständigen Nachlassgericht mit, dass noch mit dem Eingang einer gemäß § 350 FamFG zu eröffnenden letztwilligen Verfügung zu rechnen ist. Um so eine Mitteilung dürfte es sich bei der im Ausgangsfall geschilderten handeln. Zu den Folgen der Nichtbeachtung teile ich die Einschätzung von Cromwell unter #2.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Von einer Vorabmitteilung habe ich bislang weder was gehört noch jemals eine bekommen - auch nicht von AG's anderer Bundesländer. Wo wird denn das so praktiziert?
    Bei mir ist das auf jeden Fall überflüssig, da sofort eröffnet und versandt wird.

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