Astaroth: Das wurde irgendwo weiter vorne diskutiert. Theoretisch sind die Abläufe klar. Wie das praktisch (also richtig praktisch) laufen soll, stellt sich uns schlichten Gemütern noch ziemlich rätselhaft dar, wenn man kurz innehält und überlegt, wie oft man Unterlagen aus den Akten braucht. Wir können es Dir derzeit leider nicht sagen.
Von der Theorie (= Org.Handbuch) her sind alle drei von Astaroth genannten Möglichkeiten gegeben.
Ich wage aber die Prognose, dass der GB-Sachbearbeiter (= Rpfl) in der Regel den Aktenversand wählen wird.
Woher soll er/sie aber wissen, welche Akte er denn bestellen soll? Ich kenne eine ganze Menge von Grundbuchämtern, die im elektronischen Grundbuch keine Aktenseite vermerken. Das Verweisblatt hat man ja gerade nicht mehr vor sich. Woher soll ich wissen, welche Grundbücher bei der damaligen Eintragung noch beteiligt waren? Es kann ja sein, dass der Hauptvertrag ein Kaufvertrag zu einem ganz anderen Grundbuch war und in dem vorliegenden EGB nur eine Dienstbarkeit einzutragen war. Die Dienstbakeitsbewilligung ist im Kaufvertrag enthalten, der sich in einer ganz anderen Akte befindet. Und man darf nicht vergessen, dass ein durchschnittliches AG-GBA künftig für so an die 600.000 Grundbücher zuständig ist.