Absonderungsrechte Teilungsmasse und Vergütung

  • Ich habe jetzt eine Antwort des IV und sehe nur noch Fragezeichen :confused: Bitte erhellt mich :D
    Der IV teilt mit, dass es sich zwar grundsätzlich um ein Absonderungsrecht handele, dies gelte jedoch nicht bei einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes, da die Grundsteuer dann als öffentliche Last bestehen bleibe. Gemäß § 12 GrStG könne der Inhaber der öffentlichen Last dann keine abgesonderte Befriedigung verlangen. Es bliebe der Gemeinde dann die Haftung des neuen Eigentümers. Das gleiche gelte für Wasser/Abwassergebühren. Daher habe man sich dann im Kaufvertrag darauf geeinigt, dass die Gebühren noch durch den Verkäufer, also sprich die Insolvenzmasse zu zahlen seien. Ohne diese Regelung könne die Gemeinde sonst keine abgesonderte Befriedigung verlangen. Daher sei auch kein Abzug von der Teilungsmasse vorzunehmen.
    Ich stehe jetzt gleich vor 2 Fragen:
    1. Wenn die Gemeinde keine abgesonderte Befriedigung verlangen kann, hätte die Forderung dann nicht einfach zur Tabelle festgestellt werden müssen? Als ganz normale Insolvenzforderung? Für mich klingt das nach Bezahlung von Insolvenzforderungen. Wo ist mein Denkfehler?
    2. Und wenn er sie dann mit absonderungsberechtigten Gläubigern gleichstellt (und das auch darf, siehe Frage 1), müsste dann nicht trotzdem Abzug von der Teilungsmasse erfolgen? Ich bin tatsächlich noch verwirrter als vorher.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • 1. da ja ein Absonderungsrecht besteht, wäre die Grundsteuer für den Ausfall festzustellen.

    2. klar

    Hier werden Dinge verwoben, die nicht zusammen passen. Natürlich kann der IV eine Immobilie veräußern und den KP komplett zur Masse ziehen. Dann bleiben aber auch die dinglichen Belastungen stehen, IX ZR 101/09. Das Resultat kann man vorwegnehmen, keiner wird das Objekt erwerben oder allenfalls für eine Schutzgebühr. Das klappt nur in den Fällen, wo man als IV nicht weiß, ob es da noch etwas geben könnte, die Gemeinde bzw. der WAZV haben nichts zur Tabelle angemeldet.

    In den Fällen, wo jedoch keine bekannte Belastung stehen bleiben soll, entsprechend wird dies dann auch im KV vermerkt sein, ist der Betrag zur Ablösung inkludiert, der Absonderungsgläubiger kann die Absonderung, verlangen, siehe IX ZR 34/09, Rn. 8:

    Ein auf einem beschränkten dinglichen Recht beruhendes Recht auf abgesonderte Befriedigung kann nicht nur im Falle einer Verwertung des haftenden Gegenstands durch Zwangsvollstreckung, sondern auch bei einer vereinbarten freihändigen Veräußerung geltend gemacht werden. Dann tritt nach der Verwertung aufgrund einer dinglichen Surrogation der Erlös an die Stelle des erloschenen dinglichen Rechts. Ein Absonderungsrecht an dem Erlös entsteht freilich nur, wenn die freihändige Veräußerung zum Untergang des dinglichen Rechts führt. Es muss also das Absonderungsrecht im Zuge der Veräußerung erloschen sein.

    Selbst wenn man hier nicht voll mitgehen will, so wäre immer noch § 1 II Nr. 2 InsVV zu beachten. Die Gemeinde bekommt aufgrund eines gesicherten Anspruchs ihr Geld aus dem Erlös.

    Was soll den dieser Taschenspielertrick? Ich verkaufe für 100, die dinglichen Ansprüche bleiben stehen (100 für die Berechnungsgrundlage) oder ich verkaufe für 110 mit der Auflage, das Objekt lastenfrei zu veräußern, führe 10 ab und behaupte, ohne die Regelung der Lastenfreiheit hätte der Gläubiger keinen Anspruch gehabt.
    Das in diesem Fall auch der KP geringer ausgefallen wäre, wird ignoriert....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • So, jetzt hab ich noch mal in den Kaufvertrag geschaut. In diesem ist ausdrücklich die Zahlung der öffentlichen Lasten in Höhe von X aus dem Kaufpreis geregelt. Die betreffenden Forderungen wurden auch von der Gläubigerin anschließend zurückgenommen. Grundsteuer war gar nicht erst zur Tabelle angemeldet worden. Mag sein, dass es sich nicht um Absonderungsrechte im klassischen Sinne handelt, da ist die BGH-Rechtsprechung ja auch eindeutig. Aber wenn sie doch abgefunden werden, muss ich sie rechnerisch doch auch gleich stellen. Alles andere lief dem § 1 InsVV meines Erachtens zuwider. Es sind nun mal keine Masseverbindlichkeiten.

    Der IV schreibt: " Im vorliegenden Verfahren haben sich die Kaufvertragsparteien darauf geeinigt, dass die im Vertrag benannten Grundsteuer und Gebühren noch durch den Verkäufer zu zahlen sind. Ohne diese Regelung kann die Gemeinde aus dem Kaufpreis keine abgesonderte Befriedigung verlangen. Daher sind die geleisteten Zahlungen meines Erachtens nicht bei der Teilungsmasse in Abzug zu bringen."

    Jetzt nur noch mal zum Gedanken sortieren: Der IV meint also, da die Gemeinde keine abgesonderte Befriedigung ohne Sonderregelung verlangen könnte, ist es auch keine. Träfe er diese Regelung nicht, bliebe alles bestehen und keiner würde die Bruchbude kaufen. Also trifft er sie und übernimmt die Altlasten, was nun wiederum den Kaufpreis reduziert. Ich sehe hier keinen Unterschied zur normalen abgesonderten Befriedigung. Befriedigt der IV ein Recht aus dem Kaufpreis (z.B. Grundschuld), mindert das im Ergebnis den Erlös aus dem Kaufpreis. Teilungsmasse ist dann aber auch nur der Rest und nicht der komplette Kaufpreis. Reicht das als Argumentation?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich sehe das auch so, insbesondere weil das im KV so geregelt ist.

    Habe zwar auch schon KV, bei denen dies ausdrücklich nicht geregelt war, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Gemeinde oder WAZV noch mit einer öffentlichen Last um die Ecke kommen würde. Das ging dann aber auf die Höhe des KP.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich denke, Du hast völlig Recht, Hatte das jeöhns mal mit der Problematik Grunderwerbsteuer; LG hat mir Recht gegeben. Aber wenn Dich der Verwalter ärgert: war ja bestimmt ein Verfahren mit Fortführung, unter 20 Arbeitnehmer unter 50 Gläubiger..... also möglicherweise ein unterdurchschnittlches Verfahren, welches ohnehin in den Bereich der Verfahren fällt, bei denen Minderungstatbesände gegeben sein können......
    :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ich denke, Du hast völlig Recht, Hatte das jeöhns mal mit der Problematik Grunderwerbsteuer; LG hat mir Recht gegeben. Aber wenn Dich der Verwalter ärgert: war ja bestimmt ein Verfahren mit Fortführung, unter 20 Arbeitnehmer unter 50 Gläubiger..... also möglicherweise ein unterdurchschnittlches Verfahren, welches ohnehin in den Bereich der Verfahren fällt, bei denen Minderungstatbesände gegeben sein können......
    :D

    Es war sogar ein Verfahren ohne Arbeitnehmer und quasi nur einem Massegegenstand :cool:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Geringe Anforderungen an die Geschäftsführung kann man da nicht völlig ausschließen. Auf die Höhe der Masse kommt es da ja nicht an, BGH...

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