Gerichtsvollzieherkosten bei Zahlung an GV

  • Hallo,

    ich habe wegen einer Geldbuße einen Vollstreckungsauftrag erlassen. Der VU hat eine Teilzahlung an den Gerichtsvollzieher geleistet, der den Betrag nach Abzug seiner Gebühren an uns weitergeleitet hat. Der VU soll nach dem Plan des GV jeden Monat 100 Euro an ihn zahlen, wovon nur 95,20 Euro an die Gerichtskasse weitergeleitet werden sollen. Ich halte das für unzulässig, da gem. 459b StPO Zahlungen zunächst auf die Strafe anzurechnen sind. Außerdem wäre die direkte Zahlung der Raten an die Gerichtskasse wesentlich billiger. Hat jemand Erfahrungen mit dieser Problematik gehabt?

  • Kommt ab und an mal vor :mad: In solchen Fällen schicke ich dann folgendes Schreiben an den GV:

    Am ___ zahlte d. oben Genannte auf die hiesige Geldstrafe einen Betrag von ___ Euro zu Ihren Händen. Insoweit überwiesen Sie jedoch lediglich ___ Euro. Sie werden daher aufgefordert, umgehend den Restbetrag von ___ Euro zu hiesigem Kassenzeichen ___ einzuzahlen, da d. Verurteilte den gesamten Betrag zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe zahlte und eine Verrechnung auf die Kosten nach § 459b StPO daher nicht erfolgen darf.

    In der Regel folgt der Rest dann prompt und kommentarlos :)

  • Also ich vermag aus § 459b StPO nicht zu erkennen, dass der Gerichtsvollzieher bei (Teil-)Zahlung die bei ihm entstandenen Kosten nicht einbehalten darf. § 459b StPO ist meiner Meinung nach analog den Vorschriften der §§ 366, 367 BGB eine Verrechnungsbestimmung, die Gläubiger und Schuldner zu beachten haben. Das bedeutet aber nicht, dass der Gerichtsvollzieher das Risiko der Beitreibung zu tragen hat. In der Zwangsvollstreckung hat bei Zahlungen an den GVZ der Schuldner ohnehin kein Leistungsbestimmungsrecht. Wenn es der Schuldner auf eine Zwangsvollstreckung ankommen lässt, hat er daher bei der Vollstreckung einer Geldstrafe den vollen Betrag zuzüglich der GVZ-Kosten zu zahlen. Erst dann ist die Geldstrafe voll bezahlt. Bei Teilzahlung gilt das Vorgesagte entsprechend. Warum sollte bei der Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe hinsichtlicher GVZ-Kosten anderes gelten als bei der Vollstreckung einer zivilrechtlichen Forderung. Das Risiko der vollen Zahlung der Geldstrafe trägt der Schuldner. Ich glaube jedenfalls nicht, dass § 459b StPO der Einbehaltung der GVZ-Kosten von der Zahlung des Schuldner an den GVZ entgegen steht.

  • Wie so oft fördert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung: Meyer-Goßner Rn 4 zu § 459b StPO oder auch KK Rn. 3 zu § 459b StPO teilen uns mit, dass nach hM § 459b auch bei zwangsweiser Beitreibung Anwendung findet.
    Ist im Übrigen durchaus so nachvollziehbar, denn warum sollte der VU schlechter gestellt sein, nur weil die böse StA einen GV beauftragt hat?

    Nebenbei bemerkt: es gibt im Rahmen der Strafvollstreckung ja auch noch andere Bereiche, bei denen der GV seine Kosten nicht gleich einbehalten darf sondern nur mitzuteilen hat, z.B. im Bereich der Vermögensabschöpfung.

  • Und das kann der Gerichtsvollzieher dadurch verhindern, dass er seine Kosten nicht von an ihn geleisteten Zahlungen abzieht??? :gruebel::confused::gruebel:

    Richtet sich das mit den GVZ-Kosten nicht nach der Justizbeitreibungsordnung i.V. mit dem GvKostG? Dort müsste doch auch was geregelt sein über die Behandlung dieser Kosten wegen § 459b StPO.

  • ... Irgendwie konnte ich mich an frühere GV-Zeiten erinnern. Es gibt einen "Dreh", mit dem der GV seine Kosten trotz § 459 b StPO einbehalten kann. Wenn der Schuldner gem. des zweiten Halbsatzes von § 459 b StPO die Bestimmung trifft, dass der GV seine Kosten vor der Geldstrafe verrechnen soll, ist der Abzug berechtigt.

    Keine Ahnung, warum der Schuldner eine solche Bestimmung treffen sollte ...

  • Der Schuldner (= Verurteilte) wäre schön blöd, wenn er damit einverstanden wäre.

    In der Praxis ist es so, dass die eingehenden Zahlungen zuletzt auf die Kosten der Beitreibung (sprich die GV-Kosten) angerechnet und dann als durchlaufende Gelder an den GV ausbezahlt werden.

  • Der Schuldner (= Verurteilte) wäre schön blöd, wenn er damit einverstanden wäre.

    In der Praxis ist es so, dass die eingehenden Zahlungen zuletzt auf die Kosten der Beitreibung (sprich die GV-Kosten) angerechnet und dann als durchlaufende Gelder an den GV ausbezahlt werden.

    Dem ist zuzustimmen. Sofern in vorliegendem Fall aber der GV dem Vollstreckungsrechtspfleger ein protokollierte Erklärung des Schuldners (= Verurteilten) vorlegt, nach dem eine andere Verrechnung erfolgen soll, sehe ich keine Eingriffsmöglichkeiten seitens der Vollstreckungsbehörde.

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