Rangwahrung bei Zwischenverfügung

  • Hallo,

    folgende Frage beschäftigt mich, da die Vorgänger es entsprechend gemacht haben:

    Nehmen wir an x beantragt einen PfÜB, es fehlt jedoch irgendetwas --> Zischenverfügung

    Darf jetzt ein später eingehender PfÜB für einen anderen Gläubiger (aber natürlich gg. denselben Schuldner) erlassen werden?


    In Stöber Rn 479, letzter Absatz, steht in der 16. Auflage, dass § 139 ZPO keine längere Zurückstellung eines Antrags rechtfertigt.
    Wenn also Vollstreckungskosten z.B. nicht belegt sind, könnte ja auch trotzdem ein PfÜB mit besserem Rang wegen der Hauptforderung und sonstigen Kosten erlassen werden.
    Durch die Zwischenverfügung und das insgesamte Abwarten ginge der Rang aber verloren.

    Ich mache es jetzt so, dass ich bei gravierenden Mängeln (zB Bezeichnung abweichend vom Titel, Titel nicht beigefügt) den späteren vor dem früheren erlasse,

    bei Mängeln in der Forderungsaufstellung aber beispielsweise, warte ich die Erledigung der Zwischenverfügung ab und erlasse dann in Eingangsreihenfolge.

    Hier würde mich interessieren, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird, also:

    Wie macht ihr das?

  • Erlassreife Pfübs werden nach Eingangsreihenfolge erlassen.

    Wenn bei einnem Pfüb-Verfahren ein Mangel drin ist, den ich mit Zwischenverfügung moniere, kann sich ein nächster vordrängeln. Nach dem Grad der Mängel unterscheide ich nicht, da die Abgrenzung schwierig wäre.

    Allerdings mache ich auch vergleichsweise wenig Zwischenverfügungen;) Die haben dann auch meist gravierende Mängel. Nicht gravierende Mängel löse ich idR telefonisch bzw. formlos.

  • a) wer nicht will, dass er einen Rangverlust erleidet, muss nur ordentliche Anträge stellen. Viele Sachen werden seit Jahren (und Jahrzehnten) bei den immer gleichen Leuten beanstandet, ohne dass etwas geändert wird. Da sage ich selbst schuld und hoffe auf eine möglichst hohe vorrangige Pfändung.

    b) du erlässt einen PÜ mit Absetzungen und es kommt eine Beschwerde. Ist auch nicht prickelnd. Und nicht beantragt. Und was ist dann mit dem Rest, wenn zB der Beleg nachgereicht wird? Neuer PÜ nur dafür? Kosten?

    Was erlassen werden kann, wird erlassen. Für alles andere sehe ich keine Grundlage.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo, ich erledige die Eingänge schlicht nach dem Eingangsdatum. Keinerlei Unterscheidung, ob Hindernis in der Forderungsaufstellung oder sonstwo vorliegt. Es liegt am Gl.V., wie schnell er auf eine Zwischenverfügung reagiert (oft erstaunlich spät!). Die Antwort auf die Zwischenverfügung wird dann wiederum datumsmäßig abgearbeitet.
    Im übrigen machen viele Gl.V., wenn sie eine Zwischenverfügung bekommen, sofort ein vorläufiges Zahlungsverbot zur Rangwahrung. Jedenfalls habe ich es mir schon lange abgewöhnt, "fernmündliche Rückfragen" (wie Stöber meint) vorzunehmen. Was habe ich mir da schon Dämliches anhören müssen!!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!