Hallo,
folgende Frage beschäftigt mich, da die Vorgänger es entsprechend gemacht haben:
Nehmen wir an x beantragt einen PfÜB, es fehlt jedoch irgendetwas --> Zischenverfügung
Darf jetzt ein später eingehender PfÜB für einen anderen Gläubiger (aber natürlich gg. denselben Schuldner) erlassen werden?
In Stöber Rn 479, letzter Absatz, steht in der 16. Auflage, dass § 139 ZPO keine längere Zurückstellung eines Antrags rechtfertigt.
Wenn also Vollstreckungskosten z.B. nicht belegt sind, könnte ja auch trotzdem ein PfÜB mit besserem Rang wegen der Hauptforderung und sonstigen Kosten erlassen werden.
Durch die Zwischenverfügung und das insgesamte Abwarten ginge der Rang aber verloren.
Ich mache es jetzt so, dass ich bei gravierenden Mängeln (zB Bezeichnung abweichend vom Titel, Titel nicht beigefügt) den späteren vor dem früheren erlasse,
bei Mängeln in der Forderungsaufstellung aber beispielsweise, warte ich die Erledigung der Zwischenverfügung ab und erlasse dann in Eingangsreihenfolge.
Hier würde mich interessieren, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird, also:
Wie macht ihr das?