Hallo,
in einer Arbeitsrechtssache wurde Klage eingereicht; dann haben sich die Parteien vergleichsweise geeinigt. Der Vergleich wurde protokolliert (Beschluss); es wurden nicht rechtshängige Ansprüche mit erledigt. Erst nach Protokollierung des Vergleiches wurde die PKH auch für den Vergleich bewilligt.
Ich habe abgerechnet. Die Staatskasse will jetzt die TG nicht auf den gesamen Betrag, sondern nur auf den anhängigen Teil zahlen. Habe die Neufassung § 48 Abs. 3 RVG gefunden, wonach die TG auf den vollen Streitwert (also auch nicht anhängigen Teil) bei Familiensachen gezahlt wird (vgl. auch RVG für Anfänger, Enders, 16. Auflage).
Kann ich das auch analog auf andere Verfahren anwenden? Macht für mich keinen Sinn, dass es eine Erstattung im Familienrecht gibt, in anderen Rechtsgebieten aber nicht.
Ältere Fundstelle: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Gerold/Schmidt, 19. Auflage; danach TG nur über anhängigen Teil, aber das ist ja vor dem KostRMoG gewesen.
Danke vorab.
Liane