Habe vertretungsweise Kosten in Zivilsachen übernommen und bin bei einem Fall verwirrt, weil solche Fälle bei mir im Familiengericht selten, nein eigentlich nie vorkommen. Bitte also um Hilfe:
Antragsteller hat PKH mit Raten, Antragsgegner ohne Raten. Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Antragstelleranwalt hat bereits PKH Gebühren erhalten. Antragstelleranwalt hat weiterhin Festsetzung der Verfahrenskosten nach 104 beantragt, KFB nach 104 ging raus über die Regelbebühren abzüglich der ausgezahlten PKH-Vergütung. Insoweit Übergang auf die Staatskasse. Nun beantragt der Antragstelleranwalt eine Kostenfestsetzung, obwohl dem Antrag nach 104 bereits entsprochen wurde, noch die Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung nach 126 ZPO. Ist das noch möglich?
Zweite Frage: die Antragstellerpartei hatte ja PKH mit Raten und hat auch schon fleissig gezahlt. Nun hat sie ja keine Kosten zu tragen. Ich hab jetzt die Ratenzahlungsverpflichtung erstmal eingestellt. Ich gehe mal davon aus, dass die Staatskasse die gezahlten PKH-Raten nicht zurückzahlt, sondern auf Gerichtskosten und den Übergang verrechnet oder? Wie kommt die ANtragstellerin nun an Geld?
(Oh, ich seh grad, hab überall Antragsteller/Antragsgegner geschrieben, Gewohnheit aus Familiensachen. Da hab ich mir nun soviel Mühe mit PKH statt VKH gegeben und nun das....)