Selbständiges Beweiesverfahren

  • Hallo,

    ich habe zum ersten Mal mit einem selbständigen Beweiesverfahren zu tun und bin etwas hilflos.

    Das selbständige Beweisverfahen lief beim Landgericht. Dort wurde der Streitwert auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

    Das Hauptsacheverfahren gegen einen der Antragsgegner läuft jetzt beim Amtsgericht. Dort wurde der Streitwert auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

    Die obsiegende Partei hat jetzt nach beiden Werten eine Verfahrensgebühr beantragt. Die unterliegende Partei hat in ihrer Stellungnahme aber geschrieben, dass eine Gebühr nach 60.000,00 Euro nicht möglich ist und der Streitwert zu quoteln wäre.

    Eigentlich wollte ich beide Gebühren festsetzten.

    Wie sehr ihr das?

  • Ist doch kein Grund, hilflos zu sein. Wie lautet denn die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung. Zunächst muss man prüfen, ob die Tätigkeit im Selbst.BV von der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfasst ist.

  • Den Anhang III im Gerold/Schmid habe ich mir gestern schon zu Gemüte geführt, aber ich bin mir irgendwie immer noch nicht sicher, wie ich jetzt festsetzen möchte.

    Also die Kostenentscheidung im Hauptverfahren lautet: Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt , nach dem sie die Klage zurückgenommen hat

    Die Streitwertfestsetzung lautet: Der Streitwert bleibt auf 3.000,00 Euro festgesetzt (es gab vorher schon einen Vergleich)

    In dem Vergleich wurden auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit ausgeurteilt: Beklagte zahlt ...€ zur Abgeltung der Gerichtskosten und Auslagen im selbständigen Beweisverfahren.

  • So ganz schlau bin ich immer noch nicht. Da die Klägerseite die Kosten zu tragen hat, da sie die Klage zurückgenommen hat, hört sich das nach einem Beschluss an. Weiter unten sprichst Du von einem Vergleich.
    Egal: Ich würde die Kosten so berechnen, als wenn keine Titulierung der Kosten des Beweisverfahrens vorläge. Und von dem errechneten Betrag die titulierten Kosten des Beweisverfahren abziehen.
    Ich gehe mal davon aus, dass Du aufgrund der Lektüre von Gerold/Schmidt weißt, wie Du die Kosten zu berechnen hast - inkl. Anrechung der VG. :D

  • Es wurden erst zwei Vergleiche geschlossen, von denen die Klägerseite aber jedes mal zurückgetreten ist.

    Jetzt wurde die Klage zurückgenommen. In diesem Beschluss wurden dann die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt (von den Kosten des selbständigen Beweiesverfahrens wurde im Beschluss aber nichts mehr gesagt)

  • Es gibt obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema, Az. habe ich jetzt grad nicht parrat; jedenfalls gehören die Kosten des Beweisverfahrens zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits, sofern die Beteiligten und der Gegenstand identisch sind. In dem hier diskutierten Fall dürfte die KE zumindest die Kosten des Beweisverfahrens bis zu einem Streitwert von 3000,00 € miterfassen. Entsprechendes gilt auch für die Gerichtskosten. Die BGH-Entscheidung reiche ich noch nach, kann man aber auch selber finden.

  • OS
    Im Fall der Klagerücknahme werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung des § 269 III 2 ZPO im Hauptsacheverfahren umfasst, wenn die Parteien und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens identisch sind [Rn. 10].

    OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2007 – 6 W 188/06

    juris (JURE 070103271)

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