Französischer minderjähriger Verkäufer

  • Hallo,

    ich habe einen französischen Minderjährigen als Verkäufer, vertreten durch einen Ad-Hoc-Verwalter:confused:.
    Nachdem ich hierzu nichts gefunden habe und auch nur eine engliche Übersetzung des Code Civil, hoffe ich dass vielleicht gerade die Kollegen im Grenzgebiet weiterhelfen können.

    Braucht der Verwalter zur Verfügung über ein Grundstück eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wie in Deutschland? Oder kann er einfach so handeln?
    Nach Auskunft des Notars hat die Ad-Hoc-Verwalterin behauptet, keine Genehmigung nach französischem Recht zu benötigen.
    So wie ich den Art. 457 Code Civil verstehe (mit meinem verbliebenen Gymnasialenglisch:oops:) muss er wie in Deutschland eine Genehmigung einholen.

    Bin gerade etwas ratlos und will eine Zwischenverfügung nicht nur auf meine bescheidenen Englischkenntnisse stützen...

  • Falls es noch aktuell ist, könnte vielleicht das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Fax -Abruf-Nr.: 94511, letzte Aktualisierung: 2. Juni 2009 („Frankreich: Gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes; gerichtliche Genehmigung“)
    http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/index.php
    (dort im unteren Feld die Fax-Abruf-Nr. eingeben) weiterhelfen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Falls es noch aktuell ist, könnte vielleicht das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Fax -Abruf-Nr.: 94511, letzte Aktualisierung: 2. Juni 2009 („Frankreich: Gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes; gerichtliche Genehmigung“)
    http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/index.php
    (dort im unteren Feld die Fax-Abruf-Nr. eingeben) weiterhelfen.


    Achtung: Dort hatte das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Stimmt. Habe übersehen, dass im vorliegenden Fall der minderjährige Verkäufer die französische Staatsangehörigkeit inne hat. Allerdings kommt es für die Frage, welches Gericht zuständig ist, nach Art. 8 EuEheVO II nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen an. Art 8 lautet: "Art. 8 Allgemeine Zuständigkeit
    (1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    (2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung."
    Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen vorliegend ebenfalls in Frankreich ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn der Kaufvertrag sogar bei Vertretung durch die Eltern einer Genehmigung bedarf (Art. 389; vgl. Frank/Wachter Immobilienrecht in Europa Rn 236), würde ich hier mit Zwischenverfügung, neben einer "Bestallung", ebenfalls eine verlangen. Danach ist dann der Antragsteller wieder am Ball. Abhelfen kann man immer noch.

  • Aus: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, Autor: Jörg Pirrung, Vorbemerkungen C - H zu Art 19 EGBGB „Das Internationale Kindschaftsrecht der Übereinkommen und EG-Verordnungen“, Rn C 229:

    „Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 des Rates v 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1347/2000
    Alle Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen, die der Kommission nach diesem Datum mitgeteilt werden, sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht *

    Liste 1

    Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu
    stellen:
    …..
    – in Frankreich beim “juge aux affaires familiales du Tribunal de grande instance“;

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Du musst dir Kenntnis vom französischen Recht verschaffen und das würd ich durch ein Auskunftsersuchen an das französische Justizministerium machen. Am Besten: Dem Richter vorlegen.

  • Wie im Zivilprozess nach § 293 ZPO hat sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Grundbuchamt nach § 26 FamFG die Kenntnis des ausländischen Rechts von Amts wegen selbst zu verschaffen. Dazu gehört auch die Kenntnis über die ausländische Rechtsprechung; s. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…792&pos=0&anz=1

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