Hallo,
ich habe einen französischen Minderjährigen als Verkäufer, vertreten durch einen Ad-Hoc-Verwalter.
Nachdem ich hierzu nichts gefunden habe und auch nur eine engliche Übersetzung des Code Civil, hoffe ich dass vielleicht gerade die Kollegen im Grenzgebiet weiterhelfen können.
Braucht der Verwalter zur Verfügung über ein Grundstück eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wie in Deutschland? Oder kann er einfach so handeln?
Nach Auskunft des Notars hat die Ad-Hoc-Verwalterin behauptet, keine Genehmigung nach französischem Recht zu benötigen.
So wie ich den Art. 457 Code Civil verstehe (mit meinem verbliebenen Gymnasialenglisch) muss er wie in Deutschland eine Genehmigung einholen.
Bin gerade etwas ratlos und will eine Zwischenverfügung nicht nur auf meine bescheidenen Englischkenntnisse stützen...