Guten Morgen,
es wurden Mieten hinterlegt, weil Gläubigerungewissheit bestand (Eigentumswechsel). Beteiligte sind die Mieter (die hinterlegt haben), der alte und der neue Eigentümer. Nun wird mir ein Anwaltsvergleich zwischen dem neuen Eigentümer und den Mietern vorgelegt. Eigentlich geht es dort eher daraum, in welcher Höhe die Mieten dem neuen Eigentümer zustehen, da noch Mietminderungen geltend gemacht wurden. Der "alte" Eigentümer war nicht beteiligt! Es wurde aber vereinbart, dass sämtliche Ansprüche, die den alten Eigentümer betreffen durch den neuen Eigentümer geregelt werden (dieser Kosten der Immobilie trägt etc). Das Eigentum ist nachweislich in dem Monat übergegangen, in dem die Hinterlegung begann (Übergang Rechte und co lt. KV mit Eigentumsumschreibung). Herausgabeantrag wird vom neuen Eigentümer gestellt.
Ich habe zwischenverfügt mit dem Verweis auf §22 HintG MV (Zustimmungserklärung oder rechtskräftige Entscheidung). Da gibt es doch keine anderen Möglichkeiten, oder?
Jetzt wurde ich gebeten den Antrag formell zurückzuweisen. Das hab ich auch noch nie gemacht. Muss ich dann nach § 25 HintG MV erst eine Frist zur Klage setzen?
Scheiß Folgemontage:(