Hinterlegung von Mieten Herausgabeantrag

  • Guten Morgen,

    es wurden Mieten hinterlegt, weil Gläubigerungewissheit bestand (Eigentumswechsel). Beteiligte sind die Mieter (die hinterlegt haben), der alte und der neue Eigentümer. Nun wird mir ein Anwaltsvergleich zwischen dem neuen Eigentümer und den Mietern vorgelegt. Eigentlich geht es dort eher daraum, in welcher Höhe die Mieten dem neuen Eigentümer zustehen, da noch Mietminderungen geltend gemacht wurden. Der "alte" Eigentümer war nicht beteiligt! Es wurde aber vereinbart, dass sämtliche Ansprüche, die den alten Eigentümer betreffen durch den neuen Eigentümer geregelt werden (dieser Kosten der Immobilie trägt etc). Das Eigentum ist nachweislich in dem Monat übergegangen, in dem die Hinterlegung begann (Übergang Rechte und co lt. KV mit Eigentumsumschreibung). Herausgabeantrag wird vom neuen Eigentümer gestellt.

    Ich habe zwischenverfügt mit dem Verweis auf §22 HintG MV (Zustimmungserklärung oder rechtskräftige Entscheidung). Da gibt es doch keine anderen Möglichkeiten, oder?

    Jetzt wurde ich gebeten den Antrag formell zurückzuweisen. Das hab ich auch noch nie gemacht. Muss ich dann nach § 25 HintG MV erst eine Frist zur Klage setzen? :gruebel:

    Scheiß Folgemontage:(

  • Ich hatte auch schon mal so eine leidliche Sache. Da konnte nicht festgestellt werden, auch aus den Verträgen bzgl. Eigentumsübergang, wer tatsächlich der wahre Berechtigte für die Miete ist. Ich habe dem alten Eigentümer den Herausgabeantrag des neuen Eigentümers übersandt. Dieser hatte der Herausgabe nicht zugestimmt. Somit habe ich dann die Frist für die Erhebung der Klage gesetzt. Davon hat dieser keinen Gebrauch gemacht. Somit habe ich dann die Herausgabe an den neuen Eigentümer bewilligt.

  • Der Vergleich hilft hier bzgl. des alten Eigentümers natürlich nicht, da dieser daran ja gar nicht mitgewirkt hat.

    Ich würde daher die schriftliche Zustimmung des alten Eigentümers zur beantragten Auszahlung oder ein diese Erklärung ersetzendes rechtskräftiges Urteil verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das hat Emila doch schon verlangt. Da der Antragsteller die Zwischenverfügung offensichtlich nicht beheben will, ist der Weg für die Zurückweisung frei. Eine Aufforderung zur Klage muss nicht erfolgen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass ein Bet. - hier der alte Eigt. - "mauert" und dass der Antragsteller alles ihm Mögliche getan hat, um die erforderlichen Urkunden beizubringen. Beides kann ich hier nicht erkennen. Ich würde daher sofort zurückweisen. Die Zurückweisung sieht im Prinzip aus wie die Zwischenverfügung, nur dass nichts mehr angefordert wird, sondern "der Herausgabeantrag vom ... zurückgewiesen wird". Die Gründe würde ich aus der Zwischenverfügung übernehmen. Man kann jetzt noch stundenlang darüber diskutieren, ob man die Zurückweisung in Beschlussform oder in Verfügungsform kleidet; letztlich ist das m.E. egal.

  • Vfg.
    1. Schreiben an ... :
    In pp. weise ich Ihren Antag vom ... zurück. <Gründe>
    2. Kosten
    3. Weglegen


    So geht eine Zurückweisung in Vfg.-Form ! Rechtsmittel dagegen ist - wie immer in HL-Sachen und auch nur da - die Dienstaufsichtsbeschwerde.

  • Nicht dass ich wüsste. Aber wo ist denn das Problem ? In irgendeiner Form muss doch die Zurückweisung erfolgen. Auf die Idee mit der Verfügungsform bin ich gekommen, weil der Rpfl. in HL-Sachen weisungsgebunden ist und seine Entscheidungen sachlich mit der Dienstaufsichtsbeschwerde angefochten werden können, kurz weil HL-Sachen sich in einer Grauzone zwischen Verwaltung und Rechtspflege bewegen. Und eine Verwaltungsbehörde kleidet ihre Entscheidungen auch in Verfügungsform und nicht in Beschlussform, das machen grds. nur Gerichte.

  • Aus unserem NHintG ergibt sich dazu folgender § 7:

    Zitat

    (1) 1 Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle nach § 3 Abs. 2 Satz 2 findet die Beschwerde statt. 2 Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. (2) 1 Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, so hilft sie ihr ab. 2 Anderenfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich der Richterin oder dem Richter des Amtsgerichts vor, die oder der die Dienstaufsicht führt. 3 Die Entscheidung der Richterin oder des Richters ist nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu geben.
    (3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (im Folgenden: EGGVG) statthaft; die §§ 24 bis 30 EGGVG gelten insoweit entsprechend.
    (4) 1 Ist durch die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 ein Antrag auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2 Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

    Sollte nicht neuerdings immer eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden? Edit: und keine Panik, ich bin sicher eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird das wohl bei euch auch nicht sein, dienstrechtliche Verfehlungen hast du damit ja nicht begangen.

  • Nach dem HintG NRW werden "Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen im
    Aufsichtsweg erledigt". Das ist für mich sehr wohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde, aber trotzdem kein Grund zur Panik. Ist eben ein Produkt der Grauzone zwischen Verwaltung und Rechtspflege, in der sich HL-Sachen bewegen. Was soll's?
    Dafür gelten in HL-Sachen weder die ZPO noch das FamFG, so dass für eine Rechtsbehelfsbelehrung kein Anlass besteht.

  • Schon interessant wie die verschiedenen Bundesländer das geregelt haben. Die Vorschriften in Niedersachsen sind da offensichtlich etwas ausführlicher.
    Ich möchte mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, weil ich ja keinen Einblick in die Vorschriften NRW habe, aber könnte mit "Aufsichtsweg" nicht vielleicht eher eine Fachaufsichtsbeschwerde gemeint sein? (mal ausnahmsweise hier nachgelesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstaufsichtsbeschwerde und http://de.wikipedia.org/wiki/Fachaufsichtsbeschwerde ). Wie gesagt, mit der Dienstaufsichtsbeschwerde habe ich bisher nur persönliche Verfehlungen in Verbindung gebracht.

    Emila, ist aus deinen Vorschriften dazu tatsächlich nichts zu entnehmen?

    Meine persönliche Meinung: Auch wenn eine Rechtsmittelbelehrung an der Stelle nicht vorgeschrieben ist, gehört es zum guten Ton den Bürger über seine Rechte zu informieren. Schließlich wollen wir ja unserem guten Ruf gerecht werden und keine Klischees bedienen :cool:

  • Wenn dem Bürger meine Entscheidung nicht gefällt, wird er schon von selbst auf die Idee kommen, sich zu beschweren. Der immer mehr um sich greifende Belehrungs- und Anhörungswahn geht mir immer mehr auf die Nerven. Man kann dem Bürger auch auf die Füße treten, indem man ihn für übertrieben unmündig hält. Eine Rechtsbehelfsbelehrung hätte m.E. nur Sinn, wenn die Beschwerde fristgebunden wäre, was aber hier nicht der Fall ist. Und falsche Bezeichnungen (Widerspruch, Einspruch usw.) sind unschädlich.
    Die Frage, ob Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde, soll mich nicht beschäftigen, da zu akademisch.

    Vielleicht sollte ich vorsorglich meine Zurückweisungsverfügung wie folgt fassen:

    Vfg.
    1. Schreiben an ... :
    In pp. weise ich Ihren Antag vom ... zurück, Sie hirnamputierter Volltrottel. Gründe: Alles Quatsch.
    2. Kosten
    3. Weglegen

    Dann wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde in jedem Fall zulässig (und auch begründet).

  • :2weglach:

    Danke für eure Antworten. Die Zustimmungserklärung vom alten Eigentümer wurde nun doch vorgelegt. Bisher nur in Kopie (und mehr wird auch nicht kommen). Ich werde mir noch eine Kopie des Kaufvertrages vorlegen lassen, um die Unterschrift abzugleichen und dann zahl ich aus.

  • Nach dem HintG NRW werden "Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen im
    Aufsichtsweg erledigt". Das ist für mich sehr wohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde, aber trotzdem kein Grund zur Panik. Ist eben ein Produkt der Grauzone zwischen Verwaltung und Rechtspflege, in der sich HL-Sachen bewegen. Was soll's?
    Dafür gelten in HL-Sachen weder die ZPO noch das FamFG, so dass für eine Rechtsbehelfsbelehrung kein Anlass besteht.


    Hallo zusammen,


    ich würde sagen, das mit der Dienstaufsichtsbeschwerde ist zu hoch gegriffen - auch wenn viele wohl nur diese kennen.

    Die Aufsichtsbeschwerde (ohne "Dienst...", daher auch oft als Sachaufsichtsbeschwerde bezeichnet) richtet sich gegen die Handhabung der Sache durch den Beamten und hat das Ziel einer anderen Sachentscheidung. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Verhalten des Beamten bei der Sachentscheidung und hat das Ziel der persönlichen Maßregelung des Beamten.

    Also: Wenn nur die Sachentscheidung falsch war: Aufsichtsbeschwerde; wenn der Beamte jemanden beleidigt hat: Dienstaufsichtsbeschwerde. Wenn der Beamte bei der falschen Sachbehandlung auch noch beleidigend war: Dienstaufsichtsbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde in einem. Diese Unterschiede sind aber oft nicht bekannt.

    Mit der zitierten Fundstelle ist daher m.E. die Sachaufsichtsbeschwerde gemeint, denn wüste Beschimpfungen werdet Ihr nicht in die Gegend brüllen, oder ;)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich weise nun doch zurück. Bei der Zustimmungserklärung des bisherigen Eigentümers ist die Unterschrift gar nicht zu erkennen und das Original wurde nicht vorgelegt. Alle anderen Erklärungen liegen vor. Eine RMB muss ich leider weg lassen, aber mit euren Hinweisen (Danke, Danke!) geht das ja auch. Hab dazu einen Vermerk in die Akte gemacht. Ich hab also nach §22 HintG MV zurückgewiesen (Zustimmungserklärung liegt nicht vor).

    Was mich irritiert, ist, dass im HintG MV nichts zur RMB steht. Es sei denn man fordert, den Beteiligten, welcher die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt hat, eine Frist von mindestens einen Monat setzen, binnen derer er die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat (§25 HintG MV). Hierbei handelt es sich um eine Kann- Vorschrift: das Hinterlegungsgericht kann...Im Absatz 2 habe ich dann auch eine RMB. In meinem Fall hat er ja die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen aber nur, weil er scheinbar unbekannt verzogen ist und kein Interesse mehr an der Liegenschaft hat. Ich kann also keine Frist zur Klage setzen, weil der bisherige E mir ja auch unbekannt verzogen ist?! Was meint ihr?

    Wer muss den Beschluss bekommen? Nur der den Antrag auf Hinterlegung stellende oder alle Beteiligte?

  • Den Beschluss bekommt nur der, der den Herausgabeabtrag gestellt hat. Eine RMB würde ich nicht machen. Erstens ist sie nicht vorgeschrieben (das mit der Aufforderung zur Klageerhebung ist ein Sonderfall), und zweitens hat sie auch keinen Sinn, da die ((Dienst-)Aufsichts-)Beschwerde nicht form- oder fristgebunden ist. Darauf, dass man sich überhaupt beschweren kann, kann der Betroffene auch von selber kommen.

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