Siegelung der Zustellungsurkunde (untrennbare Verbindung)

  • Hallo zusammen,

    ich würde gerne weiter Meinungen zu folgendem Sachverhalt wissen:

    Der Titel, der dem Pfüb zugrunde liegt, wurde im Parteibetrieb zugestellt. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellungsurkunde mit so einer Lasche an den Titel rangeklebt.
    Gesiegelt sind die Klebestellen nicht und das gefällt mir nicht. Ich kann aber auch nirgends eindeutig finden, dass für die untrennbare Verbindung in diesem Fall das Siegel nötig ist. In §24 Abs. 3 GVGA steht nur, dass die Zustellungsurkunde mit dem zuzustellendem Schriftstück zu verbinden ist.

    Ich hab diesen Sachverhalt in einigen Akten. In manchen ergibt sich das Geschäftszeichen des Schriftstücks aus der Urkunde, in manchen nicht. Manchmal hat der Gerichtsvollzieher immerhin neben seiner Unterschrift ein Siegel gesetzt, bei einigen fehlt aber sogar das.

    Mich hat schon ein Gerichtsvollzieher ziemlich angefahren, weil ich das moniert habe. Sein Klebestift sei ja wohl eine untrennbare Verbdindung. Das würde schließlich auch in 20 Jahren noch halten.


    Was haltet ihr davon?

  • "Mit so einer Lasche" :confused:

    Letztlich sollte sich aus der weißen halbseitigen Postübergabeurkunde (Zustellung Post) oder aus der gelben / weißen Zustellungsurkunde selbst (Zustellung GV) ergeben, was zugestellt wurde, und zwar vertextlicht.

    Dann hätte ich kein Problem mit einer "Laschenklebung" :confused:.

  • Schonmal vielen Dank für die Antwort.

    Mit der Lasche meine ich so einen schmalen Papierstreifen, der der Länge nach die Zustellurkunde mit dem Titel zusammen hält. Ein Klebestreifen, oder wie auch immer das richtig heißt.

    Ich hätte halt gedacht, die Verbindung muss derart sein, dass eine unbeabsichtige Trennung nicht ohne weiteres möglich ist. Und so könnte man ja den Klebestreifen lösen, ohne dafür Siegelbruch zu begehen.

    Vielleicht bin ich auch einfach zu pingelig.

  • Wenn in der Urkunde (genau) steht, was zugestellt wurde (also uU auch Klausel, sonstige Urkunden), ist die Verbindung entbehrlich.

    Wenn dort aber steht "die hiermit verbundenen Schriftstücke" oder so ähnlich, verlange ich auch eine URKUNDLICHE Verbindung, also mit Siegel, da alles andere (trennen und anheften nach belieben) sinnlos ist.

    Wenn der GV moniert, dass du monierst, würde ich erst mit ihm reden und wenn das nicht hilft mit der übergeordneten Stelle.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn der GV moniert, dass du monierst, würde ich erst mit ihm reden und wenn das nicht hilft mit der übergeordneten Stelle.

    Die Frage ist natürlich, ob es Aufgabe d. Rpfl. ist, dem GV vorzuschreiben, wie er seine Arbeit zu tun hat. Wenn die Vorschriften für GV keine Siegelung vorschreiben, erscheint eine Diskussion darüber überflüssig.

    Als Rpfl. kann man sich natürlich immer hinter § 9 RPflG verstecken und mit dem Finger auf andere zeigen.

    Der GV kann natürlich auch seinerseits die Dinge in die Hand nehmen und mit der übergeordneten Stelle sprechen.

  • Wenn in der Urkunde (genau) steht, was zugestellt wurde (also uU auch Klausel, sonstige Urkunden), ist die Verbindung entbehrlich.

    Wenn dort aber steht "die hiermit verbundenen Schriftstücke" oder so ähnlich, verlange ich auch eine URKUNDLICHE Verbindung, also mit Siegel, da alles andere (trennen und anheften nach belieben) sinnlos ist.

    ...

    :daumenrau hier genauso

  • Wenn der GV moniert, dass du monierst, würde ich erst mit ihm reden und wenn das nicht hilft mit der übergeordneten Stelle.

    Die Frage ist natürlich, ob es Aufgabe d. Rpfl. ist, dem GV vorzuschreiben, wie er seine Arbeit zu tun hat. Wenn die Vorschriften für GV keine Siegelung vorschreiben, erscheint eine Diskussion darüber überflüssig.

    Als Rpfl. kann man sich natürlich immer hinter § 9 RPflG verstecken und mit dem Finger auf andere zeigen.

    Der GV kann natürlich auch seinerseits die Dinge in die Hand nehmen und mit der übergeordneten Stelle sprechen.

    Mit dem Finger auf andere zeigen klingt so, als würde ich behaupten, nie Fehler zu machen.
    Wenn ich als Rpfl niemandem vorschreiben darf/soll, wie er seine Arbeit zu machen hat, kann ich mir auch gleich jede Zwischenverfügung schenken. Abgesehen davon steht ja in der GV-Vorschrift, dass eine Verbindung herzustellen ist, das bedeutet für mich einfach dass es gesiegelt sein muss. Und immerhin muss ich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen und die wirksame ZU gehört dazu.
    Soll mir die übergeordnete Stelle dann verbieten, zu monieren, wenns um eine Gerichtsvollziehersache geht oder was sollte das bewirken?
    Abgesehen davon würde ich es maßlos übertrieben finden, wegen einer einzigen Zwischenvfg. zur übergeordneten Stelle zu rennen.

    Danke für die Antworten

  • Wenn der GV moniert, dass du monierst, würde ich erst mit ihm reden und wenn das nicht hilft mit der übergeordneten Stelle.

    Die Frage ist natürlich, ob es Aufgabe d. Rpfl. ist, dem GV vorzuschreiben, wie er seine Arbeit zu tun hat. Wenn die Vorschriften für GV keine Siegelung vorschreiben, erscheint eine Diskussion darüber überflüssig.

    Als Rpfl. kann man sich natürlich immer hinter § 9 RPflG verstecken und mit dem Finger auf andere zeigen.

    Der GV kann natürlich auch seinerseits die Dinge in die Hand nehmen und mit der übergeordneten Stelle sprechen.

    Es ging nicht darum, ob es unsere Aufgabe ist, den GV zu prüfen. Aber wenn (s. #1: ) "Mich hat schon ein Gerichtsvollzieher ziemlich angefahren, weil ich das moniert habe."
    mir sowas passieren würde, würde ich sehr wohl das Gespräch suchen. Und wenn ich 100 mal (beim selben GV) zwischenverfügen muss, weil es eben keine Verbindung gibt, und er sich nicht überzeugen lassen will, würde ich auch den Weg der übergeordneten Stelle überlegen. Der GV hat genauso ordentlich zu arbeiten wie ich.

    Wie soll denn eine Verbindung hergestellt werden, wenn nicht durch Siegelung?
    Nur weil viele Gerichte nicht mehr in der Lage sind, ordentliche Ausfertigungen (auch hier fehlende Siegelung bei mehreren Seiten) zu erstellen, wird es deswegen nicht richtig. Beim GV sehe ich das genauso.

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  • Ich habe jetzt ein ähnliches Problem. Hier wurde offensichtlich eine vollstr. Ausfertigung auseinander genommen und ist jetzt, soweit ersichtlich sogar nicht mehr vollständig. Teile der Stempelung fehlen, die auf einem andern Blatt gewesen sein müssen.

    Kann ich dem Fall diesen Titel einziehen und eine neue VA erteilen?

    Irgendwie habe ich hier gar kein gutes Gefühl.

    LG Nicky

  • Warum willst du eine neue VA erteilen?

    Was willst du sonst machen?

    Liegt ein Antrag auf neue VA vor?

    Spätestens, wenn er damit vollstrecken will und das ZV-Organ halbwegs ordentlich prüft, wird er einen Antrag stellen, da er sonst nicht vollstrecken kann.

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  • Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellungsurkunde mit so einer Lasche an den Titel rangeklebt.
    Gesiegelt sind die Klebestellen nicht und das gefällt mir nicht. Ich kann aber auch nirgends eindeutig finden, dass für die untrennbare Verbindung in diesem Fall das Siegel nötig ist. In §24 Abs. 3 GVGA steht nur, dass die Zustellungsurkunde mit dem zuzustellendem Schriftstück zu verbinden ist.

    Verzeihen Sie, dass ich schmunzele, aber die Aussage "das gefällt mir nicht", klingt schon irgendwie lustig.

    M. E. hat der Kollege die Zustellungsurkunde mit dem Schriftstück fest (mit Klebstoff) verbunden. Damit ist doch der GVGA genüge getan, oder nicht?

    Wie Sie bereits richtig schrieben, steht nirgends, dass die fest verbundene Klebestelle auch noch gesiegelt werden müssen.

    Mir gefällt ja auch so einiges nicht, kann aber dagegen auch nicht immer etwas machen ;)

  • Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellungsurkunde mit so einer Lasche an den Titel rangeklebt.
    Gesiegelt sind die Klebestellen nicht und das gefällt mir nicht. Ich kann aber auch nirgends eindeutig finden, dass für die untrennbare Verbindung in diesem Fall das Siegel nötig ist. In §24 Abs. 3 GVGA steht nur, dass die Zustellungsurkunde mit dem zuzustellendem Schriftstück zu verbinden ist.

    Verzeihen Sie, dass ich schmunzele, aber die Aussage "das gefällt mir nicht", klingt schon irgendwie lustig.

    M. E. hat der Kollege die Zustellungsurkunde mit dem Schriftstück fest (mit Klebstoff) verbunden. Damit ist doch der GVGA genüge getan, oder nicht?

    Wie Sie bereits richtig schrieben, steht nirgends, dass die fest verbundene Klebestelle auch noch gesiegelt werden müssen.

    Mir gefällt ja auch so einiges nicht, kann aber dagegen auch nicht immer etwas machen ;)

    Eben, "oder nicht".
    Verbinden bedeutet für mich, schon aus dem Sinn und Zweck warum verbunden werden soll, urkundliches Verbinden. Auch eine geklebte Verbindung kann getrennt und von Dritten wieder verbunden werden, uU mit einem anderen Blatt. Ohne Siegel ist das aber nicht feststellbar. Kleben ist für mich nichts anderes als Tackern, nur mit einem anderen Medium und (etwas) "stabiler".

    So oft wie GV das Siegel (nicht) benutzen, fragt man sich, wofür sie eines haben, sorry.

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  • Auch eine geklebte Verbindung kann getrennt und von Dritten wieder verbunden werden, uU mit einem anderen Blatt. Ohne Siegel ist das aber nicht feststellbar.

    Also bei mir würde man das schon schnell erkennen, denn auf meinen Zustellungsurkunden ist das zuzustellende Schriftstück mit Namen, Datum und Aktenzeichen genau bezeichnet.

    Würde die ZU entfernt und mit einem anderen Schriftstück verbunden werden, ist das sehr schnell zu erkennen.

  • --> #4

    Nimmst du auch die Klausel uU weitere Unterlagen (zB bei Rechtsnachfolge) auf, wenn diese zugestellt werden? Dann stimme ich dir zu.

    Wenn es aber heißt "das hiermit verbundene Schriftstück" ohne weitere konkrete Angaben, muss es auch eine "richtige" Verbindung geben. Loses Tackern uä genügt da mE nicht.

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  • Wenn eine Rechtsnachfolgeklausel mit zugestellt wird, steht das (natürlich) auch mit auf der Urkunde.
    "Vollstreckungsbescheid mit Rechtsnachfolgeklausel des Amtsgerichts... vom ... Aktenzeichen:..."

  • Auch auf die Gefahr des Größenwahns hin: Vorbildlich :daumenrau

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