Kostenquotelung Unterhaltsverfahren

  • Hallo Leute,

    ich hab hier eine etwas komplizierte Kostenquotelung in einem Unterhaltsverfahren vorliegen und hoffe ihr könnt mir helfen:

    Es geht hierbei nur um die außergerichtliche Kosten:

    Kosten des Ast. zu 1: 60 % trägt er selbst, 40% der Agg.
    Kosten des Ast. zu 2: trägt dieser zu 100% selbst
    Kosten des Agg: 40 % trägt der Ast zu 1, 20% der Ast zu 2 und 40 % der Agg selbst.

    (Ast 1 und 2 hatten den selben RA)

    Wie macht man denn jetzt hier bitte den KFB?

    Mein Hauptproblem ist, dass es sich hier um ein Unterhaltsverfahren handelt und es daher für die Kosten des RA der Ast keinen Unterschied macht, ob er einen oder 2 Mandanten hat (keine Erhöhungsgebühr). Was sind denn dann hier die Kosten des Ast zu 2?
    Oder ignorier ich bei meinem KFB dann einfach die Kostenentscheidung des Ast zu 2? (aber das erscheint mir nicht ganz richtig...).

    Danke schon mal. :)

  • Du teilst die Kosten des Anwalts auf die Streitgenossen auf nach dem Verhältnis der Streitwerte.
    Beispiel
    Wert Streitgenosse 1: 700,00 EUR
    Wert Streitgenosse .: 1.000,00 EUR
    Gesamtwert: 1.700,00 EUR
    Kosten des Anwalts: 500,00 EUR

    Auf Streitgenosse 1 entfällt: 700 x 500 = 205,88 EUR 1.700

    Auf Streitgenosse 2 entfällt: 1000 x 500 = 294,12EUR 1.700

  • Du teilst die Kosten des Anwalts auf die Streitgenossen

    Das hast nicht "du" (der Rechtspfleger) zu machen, das hat der RA zu machen, denn er hat getrennt für jeden seiner beiden Mandanten einen Kostenfestsetzungs-/ausgleichungsantrag zu stellen. Nur die Vorlage seiner Anwaltskosten insgesamt erfüllt nicht die Voraussetzungen eines bestimmten Antrages (im Kostenfestsetzungsverfahren: Wer verlangt von wem wieviel erstattet - so wie das auch im Hauptsacheantrag verlangt wird).

    Natürlich soll man den RA darauf hinweisen, dass er das so zu machen hat. Zudem verbinde ich das mit Hinweisen, wie er nach meiner Ansicht seine Kosten auf seine Mandanten verteilen müsste, weil es erfahrungsgemäß kaum eine RA-Kanzlei gibt, wo man dies versteht, was wiederum kein Wunder ist, wenn die Rechtspfleger in einem ZPO-Verfahren "von Amts wegen" Rechtsanwaltskosten auf die Mandanten verteilen, damit erst einmal ein richtiger Antrag daraus wird.

  • Jetzt war es aber in meinem Verfahren so, dass der Ast zu 2 seinen Antrag zwischenzeitlich zurückgenommen hatte.
    Der Richter hat den Verfahrenswert dann auch nur aus dem Anspruch des Ast zu 1 berechnet...

  • Du teilst die Kosten des Anwalts auf die Streitgenossen

    Das hast nicht "du" (der Rechtspfleger) zu machen, das hat der RA zu machen, denn er hat getrennt für jeden seiner beiden Mandanten einen Kostenfestsetzungs-/ausgleichungsantrag zu stellen. Nur die Vorlage seiner Anwaltskosten insgesamt erfüllt nicht die Voraussetzungen eines bestimmten Antrages (im Kostenfestsetzungsverfahren: Wer verlangt von wem wieviel erstattet - so wie das auch im Hauptsacheantrag verlangt wird).

    Natürlich soll man den RA darauf hinweisen, dass er das so zu machen hat. Zudem verbinde ich das mit Hinweisen, wie er nach meiner Ansicht seine Kosten auf seine Mandanten verteilen müsste, weil es erfahrungsgemäß kaum eine RA-Kanzlei gibt, wo man dies versteht, was wiederum kein Wunder ist, wenn die Rechtspfleger in einem ZPO-Verfahren "von Amts wegen" Rechtsanwaltskosten auf die Mandanten verteilen, damit erst einmal ein richtiger Antrag daraus wird.

    Ich denke nicht, dass die Aufteilung zwingend Aufgabe des Rechtsanwalts ist. Angemeldet sind die den Streitgenossen gemeinsam entstandenen Kosten. Die Ausgleichung macht das Gericht. Ich verlange bei einer Quotelung ja auch nicht die Anmeldung von z.B. nur 40% der entstandenen Kosten, sondern aller entstandenen Kosten.


  • Ich denke nicht, dass die Aufteilung zwingend Aufgabe des Rechtsanwalts ist. Angemeldet sind die den Streitgenossen gemeinsam entstandenen Kosten. Die Ausgleichung macht das Gericht. Ich verlange bei einer Quotelung ja auch nicht die Anmeldung von z.B. nur 40% der entstandenen Kosten, sondern aller entstandenen Kosten.


    :genauso:

  • Ich denke nicht, dass die Aufteilung zwingend Aufgabe des Rechtsanwalts ist. Angemeldet sind die den Streitgenossen gemeinsam entstandenen Kosten.


    Doch, es ist Sache des Anwalts, einen Antrag so zu stellen, dass aus ihm ersichtlich ist, welcher seiner Mandanten was erstattet verlangt, dieses Bestimmtheitsprinzip ist einfach nach der ZPO so. Insoweit ist "Aufteilung" zwischen den Mandanten nicht zu verwechseln mit der "Ausgleichung" der Kosten gegenüber der gegnerischen Partei.
    Und ich habe es schon wiederholt im Forum so erwähnt: Ich habe aus genau diesem Grunde (Anwalt hat lediglich die den Streitgenossen, die unterschiedlich beteiligt waren und unterschiedlich obsiegt haben, erwachsenen Kosten mitgeteilt und auch nach meinen Hinweisen nichts daran geändert) schon mal einen Antrag mangels Bestimmtheit insgesamt zurückgewiesen. Auf die Beschwerde hat mich mein Landgericht in meiner Auffasssung gehalten. Weil dies für mich auch so selbstverständlich war, habe ich mir damals allerdings keine Kopie von dieser Entscheidung gemacht.

    Nochmal: Es ist zwar Sache des Rechtspflegers, die Kostenausgleichung vorzunehmen, aber nicht die Kosten jedes einzelnen Mandanten erst einmal aus der Gesamtvergütung des Rechtsanwalts zu ermitteln.
    Es kann sich ja auch um eine normale Festsetzung nach § 104 ZPO ohne Ausgleichung handeln, auch dann ist für jeden Mandanten ein KF-Antrag zu stellen, wenn der eine einen Erstattungsanspruch von 40% seiner Kosten und der andere von 100% seiner Kosten hat und zudem noch unterschiedliche Gegenstandswerte - wie etwa im Falle von Unterhaltsforderungen - vorliegen.

  • @Andy K.
    Okay, der Zöller teilt deine Meinung. Wenn ich den Anwalt aber anschreibe er soll mir das Innenverhältnis angeben, erhalte ich mit Sicherheit die Antwort, dass der obsiegende Streitgenosse im Innenverhältnis zu 100% allein für die Kosten haftet. Kann ich dagegen etwas machen? Wenn ja, kann ich es ja gleich so machen wie ich will, oder?

  • Wenn er sagen würde, der obsiegende Streitgenosse würde im Innenverhältnis 100% tragen (was ich persönlich noch nie erlebt habe, man braucht ja auch nur auf Zöller § 91 Rn 13 "Streitgenossen" hinweisen), hätte er ja nur einen Kostenfestsetzungsantrag für einen Mandanten gestellt. Dann braucht für den 2. keiner erlassen werden. :) Und nichts hindert dich daran, unter Bezugnahme auf Zöller dann die Kosten für den 1. Mandanten auf seinen Anteil zu kürzen.
    Dann kann er doch gern Beschwerde einlegen, oder er stellt eben zu der Differenz noch einen Kostenfestsetzungsantrag für den 2. Mandanten.

    Ich muss allerdings zugeben, dass ich zu 99% darauf hinweisen muss, dass in solchen Fällen für jeden Mandanten getrennt ein Antrag zu stellen ist und dass die Anwaltskosten auf die Mandanten zu verteilen sind. Das Schema, wie das meiner Meinung nach zu erfolgen hat, gebe ich in der Zwischenverfügung dann an, sodass man eigentlich nur noch abschreiben muss. Aber selbst dann habe ich schon die tollsten Sachen erlebt, z.B., dass man dann für jeden Mandanten die vollen RA-Kosten zur Festsetzung beantragt, der Anwalt am Ende also das Doppelte oder eben wesentlich mehr bekommen würde, als ihm überhaupt zusteht. Mitunter hat man erst beim 3. oder 4. Versuch brauchbare Anträge. Ich weiß auch nicht, was daran so schwer sein soll. Schade ist leider nur, dass so viel andere Rechtspfleger sich mit der mitgeteilten RA-Vergütung zufrieden geben und dann die Arbeit der Verteilung für die RAe machen, was nach der ZPO so nicht geht. Das erzieht sie eben auch nie. Wenn sie hingegen ihre Klagen einreichen, wird doch auch ganz genau angegeben, welche Mandant vom Gegner was verlangt. Und das Kostenfestsetzungsverfahren läuft nach keinen anderen Vorschriften ab.

  • Auch wenn es vielleicht nicht in Dein Weltbild passt, das - wie man an Deinen Beiträgen immer deutlicher sehen kann - darauf zentriert ist, dass Du alles richtig machst und alle anderen alles falsch machen und Du Fehler über (vermeintlich) gesunden Menschenverstand korrigierst, gegebenenfalls auch unter bewusster Missachtung geltenden Rechts (siehe Deine Ausführungen in anderen Threads zu § 91 ZPO):


    Worin soll bei dieser Antragstellung die fehlende hinreichende Bestimmbarkeit liegen? Laut Ausgangsfrage wurde ohne jeden Zweifel ein hinreichend bestimmter Antrag gestellt (wer will von wem wieviel haben?). Mängel bei der Aufteilung des Betrages auf mehrere Beteiligte mögen die Begründetheit betreffen, aber sicherlich nicht die Zulässigkeit.

  • Laut Ausgangsfrage wurde ohne jeden Zweifel ein hinreichend bestimmter Antrag gestellt (wer will von wem wieviel haben?). Mängel bei der Aufteilung des Betrages auf mehrere Beteiligte mögen die Begründetheit betreffen, aber sicherlich nicht die Zulässigkeit.

    In Beitrag #1 ist dies nicht zu erkennen! Wäre dies so, hätte man in #2 nicht einen Vorschlag gemacht, wie man (als Rechtspfleger) die vom Anwalt lediglich mitgeteilte Gesamtvergütung auf die Mandanten verteilt. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Fall handelt, der erfahrungsgemäß so aussieht, dass der Kostenfestsetzungsantrag des Anwalts darin besteht, darin die ihm entstandene Vergütung darzustellen - und zwar ohne jegliche Verteilung auf die Mandanten. Und dann ist schon mal die Frage "wer gegen wen wieviel" mit "nein" zu beantworten. Und zur Frage der Zulässigkeit/ Begründetheit: Was in eine Klage bzw. einen Antrag zwingend gehört, ergibt sich aus § 253 Abs. 2 ZPO. Daraus hat - ebenso wie ich - auch mein LG abgeleitet, dass aus einem Kostenfestsetzungsantrag ersichtlich sein muss, wer von wem wieviel erstattet haben will (von Bedeutung natürlich nur für die Fälle mehrerer Mandanten mit unterschiedlicher Beteiligung und unterschiedlichem Erfolg, da ja ansonsten der Antrag auslegungsfähig ist bzw. unzweifelhaft ist, für wen der Antrag gestellt wird). Besteht ein Mangel an diesem notwendigen Inhalt und wird dieser auch nach gerichtlichem Hinweis nicht behoben, so ist die Klage (der Antrag) als unzulässig abzuweisen, siehe Zöller ZPO, Rn 23 zu § 253. Hier geht es doch darum, dass eine Verteilung der Kosten auf die Mandanten gar nicht erst erfolgte, sodass gar nicht ersichtlich ist, welcher Mandant von der gegnerischen Partei etwas wieviel erstattet verlangt. Ginge es nur darum, dass die Kosten nach Sicht des Rechtspflegers falsch verteilt worden sind, so wäre es in der Tat dann ein Fall der Begründetheit, wenn man nicht antragsgemäß entscheidet.

    Gegen den Vorwurf einer "bewussten Missachtung geltenden Rechts" verwahre ich mich allerdings entschieden. Selbst im Fall des § 91 ZPO wurde zwischenzeitlich durch andere zugestanden, dass aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gar nicht unmittelbar hervorgeht, dass bei Beauftragung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirkes durch einen am Gerichtsort wohnenden Mandanten dann dennoch die Fahrtkosten bis zur Gerichtsgrenze erstattungsfähig sind, denn da steht nur "als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren". Dass dann die Ansicht aus Quervergleichen mit anderen Konstellationen gebildet wird, bedeutet noch längst nicht, dass ein anderer "geltendes Recht bewusst missachtet".
    Angesichts derartiger Vorwürfe sollte man sich in der Tat überlegen, sich auf die Fachbereiche zu beschränken, in denen man etwas sachlicher miteinander diskutiert, auch wenn es dort zu grundlegenden Fragen mitunter auch erhebliche Meinungsverschiedenheiten gibt, bei denen es auch bis zum Schluss bleibt, ohne dass man andere der Gesetzesbeugung beschimpft.
    Dank sachlicher Begründungen habe ich mir in manchen Fragen durchaus schon mehrfach andere Ansichten zugelegt als ich sie ursprünglich hatte, ich denke da nur an die über lange Zeit diskutierte Frage zur Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers bei familiengerichtlichen Genehmigungen dank der umfangreichen und sachlichen Beiträge etwa von Cromwell.

  • Es ist richtig, dass in meinem Fall der RA ledigich einen Antrag bzgl. seiner gesamten Kosten gestellt hat und nichts dazu gesagt hat, wie das Innenverhältnis der Mandanten ist.

    Ich weiß nicht ob mein eigentliches Problem klar hervorgebracht wurde:
    In meinem Verfahren macht es für die Kosten des RA überhaupt keinen Unterschied, ob er lediglich den Ast zu 1 oder noch zusätzlich den Ast zu 2 vertreten hat. Die Höhe der Kosten bleibt die selbe. Insbesondere da aufgrund der Antragsrücknahme durch den Ast zu 2 dessen Anspruch auch im Verfahrenswert keine Berücksichtigung gefunden hat.
    Der Antrag des RA sieht also genau so aus, als hätte es den Ast zu 2 nie gegeben.

    Nur diese verflixte Kostengrundentscheidung (v.a. hins. der außergerichtlichen Kosten des Ast zu 2) macht mir das Leben scher..

  • Angesichts derartiger Vorwürfe sollte man sich in der Tat überlegen, sich auf die Fachbereiche zu beschränken, in denen man etwas sachlicher miteinander diskutiert, auch wenn es dort zu grundlegenden Fragen mitunter auch erhebliche Meinungsverschiedenheiten gibt, bei denen es auch bis zum Schluss bleibt, ohne dass man andere der Gesetzesbeugung beschimpft.
    Dank sachlicher Begründungen habe ich mir in manchen Fragen durchaus schon mehrfach andere Ansichten zugelegt als ich sie ursprünglich hatte, ich denke da nur an die über lange Zeit diskutierte Frage zur Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers bei familiengerichtlichen Genehmigungen dank der umfangreichen und sachlichen Beiträge etwa von Cromwell.

    Zwischeneinschub , um hier mal nichts zur Sache beizutragen :

    Andy: da bin ich ganz bei Dir .:daumenrau
    Scheint , als wäre hier jemand der Gaul durchgegangen.

  • Es ist richtig, dass in meinem Fall der RA ledigich einen Antrag bzgl. seiner gesamten Kosten gestellt hat und nichts dazu gesagt hat, wie das Innenverhältnis der Mandanten ist.

    Ich weiß nicht ob mein eigentliches Problem klar hervorgebracht wurde:
    In meinem Verfahren macht es für die Kosten des RA überhaupt keinen Unterschied, ob er lediglich den Ast zu 1 oder noch zusätzlich den Ast zu 2 vertreten hat. Die Höhe der Kosten bleibt die selbe. Insbesondere da aufgrund der Antragsrücknahme durch den Ast zu 2 dessen Anspruch auch im Verfahrenswert keine Berücksichtigung gefunden hat.
    Der Antrag des RA sieht also genau so aus, als hätte es den Ast zu 2 nie gegeben.

    Nur diese verflixte Kostengrundentscheidung (v.a. hins. der außergerichtlichen Kosten des Ast zu 2) macht mir das Leben scher..


    Der Streitwert ist doch offensichtlich falsch. Hast du mal mit dem Richter gesprochen was das soll?

  • Leider glaube ich, dass die Verfahrenswertfestsetzungs stimmt...
    Genau genommen handelt es sich bei meinem Verfahren nämlich um ein Verfahren wegen Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für ein Unterhaltsverfahren und da ist als Verfahrenswert die Höhe der voraussichtlichen Kosten des Unterhaltsverfahrens anzusetzen.
    Und hier bin ich dann wieder bei meinem Problem, dass sich dieser Wert unabhängig davon wieviele Unterhaltsgläubiger vertreten werden, berechnet..

  • Leider glaube ich, dass die Verfahrenswertfestsetzungs stimmt...
    Genau genommen handelt es sich bei meinem Verfahren nämlich um ein Verfahren wegen Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für ein Unterhaltsverfahren und da ist als Verfahrenswert die Höhe der voraussichtlichen Kosten des Unterhaltsverfahrens anzusetzen.
    Und hier bin ich dann wieder bei meinem Problem, dass sich dieser Wert unabhängig davon wieviele Unterhaltsgläubiger vertreten werden, berechnet..

    Die letzte Feststellung passt dann aber auch nicht. Je mehr Unterhaltsgläubiger in einem Verfahren auftreten, desto höher fällt der Gegenstandswert im Unterhaltsverfahren aus und desto höher fallen wieder die Kosten aus, um die es dann offenbar als Vorschuss im gegenständlichen Verfahren geht.
    Man müsste sich vielleicht noch mal die Begründung zum Hauptsacheantrag anschauen, wie etwa der Rechtsanwalt auf die ursprünglich geltend gemachte Forderung (Verfahrenskostenvorschuss für ein anderes Verfahren) gekommen ist, und das mit der Festsetzung des Gegenstandswertes vergleichen, notfalls ggf. mal den Richter befragen, wie er auf seine Wertfestsetzung gekommen ist.
    Dann kann man sich vielleicht selbst eine Meinung bilden und den Anwalt darauf hinwiesen, wie die Anträge ggf. zu stellen sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!