Ich grüble gerade über die Sinnhaftigkeit von einem nachträglichen Prüftermin.
Folgender Sachverhalt:
Der eingereichte Insolvenzplan wurde im Erörterungs- u. Abst.Termin vom 02.03.14 einstimmig angenommen. RK ist mittlerweile eingetreten, die Aufhebung erfolgte noch nicht
Nun reichte der IV Nachmeldungen ein, mit der Bitte um nachträgliche Prüfung.
Im gestaltenden Teil des Plans ist folgendes geregelt:
a) Zahlungen auf Grund des Plans erhalten ausschließlich die Insolvenzgläubiger
deren Forderungen bis spätestens zum Abstimmungstermin (über den Plan) angemeldet wurden und die im Schlussverzeichnis festgestellt sind.
b) Forderungen von Gläubigern, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden verjähren in einem Jahr. Verjährungsbeginn ist die RK des Bestätigungsbeschl. über den Plan.
Soweit so gut.
Nachdem ich mich ein wenig belesen habe, sehe ich das grds. so:
1. Gem. § 254 b Inso gelten die Wirkungen des Plans auch für die Gl. die nicht angemeldet (bzw. dann auch verspätet) angemeldet haben.
Das heisst doch, dass (nachträgl.)Gläubiger die einer der laut Plan gebildeten Gruppe zugeordnet werden können auch die entsprechende Quote erhalten.
Hier macht dann m. E. eine nachtr. Prüfung durch das Gericht keinen Sinn.
2. Melden allerdings Gläubiger nach, die nicht einer Gruppe zugeordnet werden können, würde ich denen die Möglichkeit der Vollstreckung nehmen, da ich mit Prüfung zur Tabelle (und ggf. Feststellung) ja einen Titel schaffe.
Das heisst hier würde m.E. die Prüfung Sinn machen bzw. sogar ein "Muss" darstellen.
In meinem konkreten Fall enthält der Plan allerdings auch folgende Gruppe:
"Sonstige ungesicherte und nicht nachrangige Gläubiger
- In dieser Gruppe sind alle Insolvenzgläubiger aufgeführt, die kein Absonderungsrecht haben und die nicht bereits in anderen Gruppen aufgeführt sind (...)"
Damit ist doch hier auch eine nachtr. gerichtliche Prüfung entbehrlich.
Oder wie seht ihr das???
Das grds. Problem dabei ist, angenommen ich mache den nachtr. Prüftermin, zwischenzeitl. könnte aufgehoben werden, aber es muss ja noch diese Prüfung abgewartet werden, nach Ablauf der Anmeldefrist kommen neue Nachemeldungen usw. Damit würde sich ja theoretisch die Aufhebung unendlich hinziehen.
Soweit das alles noch verständlich ist:
Hat denn schon jemand einen nachtr. Prüfternmin abgelehnt? Und wenn ja wie? Ledigl. Rücksprache mit dem Verwalter? Zurückweisung des Antrages auf nachtr.Prüftermin per Beschluss????
Warum bloß kann denn die InsO nicht mal meine Fragen beantworten? Ich weiss schon warum, das Gesetz wurde entweder nicht von Praktikern geschaffen oder nicht für Praktiker.
Wenn ihr Ideen habt, völlig andere Meinungen oder sonstwas, bitte immer her damit, meine Ohren sind offen, die Augen meistens auch
Vielen Dank!!