Anmeldungen nach RK vor Aufhebung /Planverfahren

  • Ich grüble gerade über die Sinnhaftigkeit von einem nachträglichen Prüftermin.

    Folgender Sachverhalt:

    Der eingereichte Insolvenzplan wurde im Erörterungs- u. Abst.Termin vom 02.03.14 einstimmig angenommen. RK ist mittlerweile eingetreten, die Aufhebung erfolgte noch nicht
    Nun reichte der IV Nachmeldungen ein, mit der Bitte um nachträgliche Prüfung.

    Im gestaltenden Teil des Plans ist folgendes geregelt:

    a) Zahlungen auf Grund des Plans erhalten ausschließlich die Insolvenzgläubiger
    deren Forderungen bis spätestens zum Abstimmungstermin (über den Plan) angemeldet wurden und die im Schlussverzeichnis festgestellt sind.

    b) Forderungen von Gläubigern, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden verjähren in einem Jahr. Verjährungsbeginn ist die RK des Bestätigungsbeschl. über den Plan.

    Soweit so gut.
    Nachdem ich mich ein wenig belesen habe, sehe ich das grds. so:


    1. Gem. § 254 b Inso gelten die Wirkungen des Plans auch für die Gl. die nicht angemeldet (bzw. dann auch verspätet) angemeldet haben.
    Das heisst doch, dass (nachträgl.)Gläubiger die einer der laut Plan gebildeten Gruppe zugeordnet werden können auch die entsprechende Quote erhalten.

    Hier macht dann m. E. eine nachtr. Prüfung durch das Gericht keinen Sinn.


    2. Melden allerdings Gläubiger nach, die nicht einer Gruppe zugeordnet werden können, würde ich denen die Möglichkeit der Vollstreckung nehmen, da ich mit Prüfung zur Tabelle (und ggf. Feststellung) ja einen Titel schaffe.

    Das heisst hier würde m.E. die Prüfung Sinn machen bzw. sogar ein "Muss" darstellen.

    In meinem konkreten Fall enthält der Plan allerdings auch folgende Gruppe:

    "Sonstige ungesicherte und nicht nachrangige Gläubiger
    -
    In dieser Gruppe sind alle Insolvenzgläubiger aufgeführt, die kein Absonderungsrecht haben und die nicht bereits in anderen Gruppen aufgeführt sind (...)"

    Damit ist doch hier auch eine nachtr. gerichtliche Prüfung entbehrlich.

    Oder wie seht ihr das??? :gruebel:

    Das grds. Problem dabei ist, angenommen ich mache den nachtr. Prüftermin, zwischenzeitl. könnte aufgehoben werden, aber es muss ja noch diese Prüfung abgewartet werden, nach Ablauf der Anmeldefrist kommen neue Nachemeldungen usw. Damit würde sich ja theoretisch die Aufhebung unendlich hinziehen.

    Soweit das alles noch verständlich ist:

    Hat denn schon jemand einen nachtr. Prüfternmin abgelehnt? Und wenn ja wie? Ledigl. Rücksprache mit dem Verwalter? Zurückweisung des Antrages auf nachtr.Prüftermin per Beschluss????

    Warum bloß kann denn die InsO nicht mal meine Fragen beantworten? Ich weiss schon warum, das Gesetz wurde entweder nicht von Praktikern geschaffen oder nicht für Praktiker.

    Wenn ihr Ideen habt, völlig andere Meinungen oder sonstwas, bitte immer her damit, meine Ohren sind offen, die Augen meistens auch ;)

    Vielen Dank!!

  • Die bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldeten Forderungen verjähren in einem Jahr nach § 259b InsO, soweit dieser anwendbar ist. Dies schließt mE aus, dass diese Forderungen überhaupt bei der Verteilung mit berücksichtigt werden. Diese würden ja auch nicht mehr berücksichtigt, wenn die Verteilung bereits beendet wäre.

    Andererseits verjähren die Ansprüche in einem Jahr (soweit sie nicht bereits verjährt sind). Der Gläubiger kann also seine Ansprüche gegen den Schuldner geltend machen. Wenn der nicht freiwillig zahlt (wobei der wohl die Einrede auf Quotenhöhe hat) müsste der Gläubiger klagen, soweit er keinen Titel in Händen hält. In welcher Höhe der Anspruch anerkannt ist, auf welchen sich dann die Quote bestimmt, ist ohne PT bzw. andere gerichtliche Entscheidung auch nicht klar.

    Mit der neu geschaffenen Verjährungsregelung ist zwar das Problem der Torpedierung des Insolvenzplans durch Nachzügler, welche Zahlungen vom Schuldner fordern und der dann seine Verpflichtungen aus dem Plan nicht nachkommen kann, siehe Otte/Wiesner, NZI 2005, 70, nicht völlig vom Tisch, jedoch eingedämmt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke, für deine so schnelle Reaktion.
    Der Aufstaz von von Otte/Wiester war sehr aufschlussreich. :daumenrau

    Ich habe mich jetzt entschlossen, dem Verwalter mitzuteilen, dass ich den nachtr. Prüfungstermin auf Grund der Regelungen im gestaltenden Teil des Plans und der bestehenden gesetzlichen Vorschriften für nicht erforderlich und insbes. auch nicht für durchführbar halte. Damit aus. Dann erfolgt hoffentlich schnell die Aufhebung.

    Grüße aus dem Insolvenzdschungel.

  • Hallo Easy,

    nun kommt noch ne Meinung aus der Insolvenzgruft ;D

    Das Thema "Nachzügler" treibt mich schon so lange rum, wie es Planverfahren in real gibt. Aber genug der Vorrede:
    - bis wann können überhaupt Prüfungstermine stattfinden: hardlinerauffassung: nur bis zum Schlusstermin ( Auffassung
    aufgegeben, aufgrund des Aufsatzes von Gerbers / Pape in der ZInso - Zitat kann nachgeliefert werden)
    - ergo: bis zur Aufhebung des Verfahrens

    - ändert das Planverfahren daran etwas ? nein ! egal was im Plan steht; generelle Verfahrensregularien können nicht
    gläubigerautonom zum verfahrensrechtlichen Nachteil einzelner Gläubiger geregelt werden

    Bei Deinem Ansatz, dem Verwalter mitzuteilen, Prüfung ist nich, möchte ich folgendes zu Bedenken geben:

    1. in jeder Forderungsanmeldung des - vermeintlichen - Gläubigers liegt ein Antrag an das Gericht,
    Prüfungsverhandlung anzuberaumen (dass die Forderungen im Gegensatz zur KO beim Verwalter anzumelden sind,
    ändert imho nix daran)
    2. imho müsstest Du über dieses Begehren entscheiden ! und zwar nicht per Schreiben an den Verwalter, sondern
    durch Beschluss gegenüber dem Nachzügler

    Dies im Hinblick auf die Planregelungen und der durch das ESUG neu eingebauten Vorschriften abzulehnen, wäre schon ein act. -> taktische Empfehlung: inwiweit würde ein entsprechender Rechtsbehelf die Planabwicklung stören ....
    oder anders gewendet: würde der Verwalter die Forderung bestreiten oder müsste er feststellen lassen und ließe sich für letzteren Fall die Planerfüllung halten....

    lg
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo Easy,


    2. imho müsstest Du über dieses Begehren entscheiden ! und zwar nicht per Schreiben an den Verwalter, sondern
    durch Beschluss gegenüber dem Nachzügler


    lg
    Def

    Ja, das hatte ich mir auch schon überlegt und denke, dass ich das nächste Mal auch per Beschluss entscheiden würde.
    Wie verhält es sich aber, wenn der Verwalter selbst entscheidet, die Nachmeldungen nicht mehr einzureichen? Das ist dann seine Haftungssache ?

    Ich werde hierzu in unserer nächsten Gesprächsrunde im Kollegenkreis mal entsprechende Diskussion anstoßen.
    Meine Erleuchtungen dazu werd ich dann mit euch teilen :tipptipp

  • ist ein spannendes Thema !

    Die Auffassung von Queen halte ich für zu eng. Der Hintergrund der Vorschrift des § 236 ist, dass ein Prüfungstermin durch die Vorlage des Plans nicht für entbehrlich gehalten wurde. Der prüfungstermin dient der Aufnahme der "betroffenen" Forderungen, desweitern ist er für die Stimmrechte vonnöten. Hieraus aber den Umkehrschluss zu ziehen, ein weiterer PT sei ausgeschlossen, halte ich nicht für begründbar.

    Sollte der Verwalter die Nachmeldungen irgendwo in der Nordsee verklappen, ist es sein Prob, dto, wenn er sich mit der Masse absetzt :D
    Da ich aber stets ! einen präventiv-npt anberaume......
    Wie gesagt: Präventiv-Termine gibt es bei mir grds. nicht, Ausnahme: Planverfahren. Hab dazu auch mal was geschrieben, aber aus Zeitmangel nicht auf "Aufsatzniveau" trimmen können. Als internes Arbeitspapier "taucht" es.

    Als Gericht würde ich mich da auch nicht von dem Verwalter "in de juch jagen lassen"; grade das Planverfahren ist im Hinblick auf die Gläubigerautonomie mit besonderem Augenmerk zu betrachten.

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