Antrag nach § 850 f ZPO bei Tierarztkosten für Therapiehund

  • Die Schuldnerin befindet sich in der Wohlverhaltensperiode und begehrt die Erhöhung des pfandfreien Betrages und Freigabe einer Steuerrückerstattung. Der Erstattungsanspruch resultiert aus einem Arbeitsverhältnis, welches zeitgleich mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beendet wurde.
    Hintergrund des Antrags der Schuldnerin sind die hohen Tierarztkosten für die Behandlung ihres Hundes, welche zum Teil bereits im laufenden Insolvenzverfahren entstanden sind. Die Schuldnerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und die Anschaffung des Hundes wurde ihr aus ärztlicher Sicht empfohlen. Hierzu hat die Schuldnerin ein fachärztliches Attest vorgelegt.

    Hatte vielleicht jemand schon mal einen ähnlichen Fall und einen solchen Antrag positiv entschieden?
    Falls ja: welche Anforderungen sind an den Nachweis der Notwendigkeit des Therapiehundes zu stellen? Reicht ein ärztliches Kurzattest oder ist ein umfangreiches Gutachten vorzulegen?
    Könnte überhaupt eine Freigabe des Steuererstattungsanspruchs in der Wohlverhaltensperiode erfolgen, wenn der Erstattungsanspruch bereits aus einem Arbeitsverhältnis vor Aufhebung des Verfahrens herrührt?

  • Mehr Strohhalm als Pfahl kann ich Dir mit IX ZB 35/08 bieten.

    Wenn der Steuererstattungsanspruch noch im laufenden Verfahren (anteilig) begründet wurde, jedoch eine NTV nicht angeordnet worden ist, stellt dies insolvenzfreies Vermögen dar.

    Wurde die NTV angeordnet, ist dies kein Fall des § 36 InsO, da gibt es nichts freizugeben (jedenfalls nicht durch das Gericht). Der Schuldnerin bliebe mE lediglich der Prozessweg, vielleicht über § 765a ZPO, mit den für notwendigen Voraussetzungen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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    Wurde die NTV angeordnet, ist dies kein Fall des § 36 InsO, da gibt es nichts freizugeben (jedenfalls nicht durch das Gericht). Der Schuldnerin bliebe mE lediglich der Prozessweg, vielleicht über § 765a ZPO, mit den für notwendigen Voraussetzungen.

    Sehe ich auch so, dass § 850f Abs. 1 ZPO nicht greift, weil es kein Arbeitseinkommen (mehr) ist. Und die letzte Möglichkeit sehe ich auch nur über die besonderen Voraussetzungen des § 765a ZPO (weil eine andere Freigabe nicht möglich ist).

  • Ich meine ja, beides geht nicht: 850f ZPO schon mal nicht, weil es rechtlich kein Arbeitseinkommen darstellt und § 765a ZPO sagt der BGH ja eindeutig:
    " Die Anwendung des § 765a ZPO ermöglicht es nicht, der Masse kraft Gesetzes ausdrück-lich zugewiesene Gegenstände wieder zu entziehen. ".

    Hat die denn kein Arbeitseinkommen, von dem man monatsweise vielleicht was freigeben kann?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Verstehe den SV so, dass die Schuldnerin beantragt:
    a) die Erhöhung des pfandfreien Betrages,
    b) die Freigabe einer Steuererstattung.

    zu a) ist lösbar über § 850f Abs. 1 lit. b) ZPO.
    zu b) ist unlösbar.

    In der Tat etwas verwirrend die Ausgangsfrage. Ich hatte das so verstanden, dass sie den Freibetrag auf dem Konto um die Steuererstattung erhöht haben will.

  • Die Schuldnerin ist punktgenau seit dem Tag der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erwerbstätig und bezieht Sozialleistungen.
    Der Hauptaugenmerk liegt somit auf der begehrten Freigabe der Einkommenserstattung... hinsichtlich dieser hat der Treuhänder nun auch nachträglich die Nachtragsverteilung beantragt.

  • Die Schuldnerin ist punktgenau seit dem Tag der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erwerbstätig und bezieht Sozialleistungen.
    Der Hauptaugenmerk liegt somit auf der begehrten Freigabe der Einkommenserstattung... hinsichtlich dieser hat der Treuhänder nun auch nachträglich die Nachtragsverteilung beantragt.

    Aber es geht um die Erhöhung der Freibeträge auf dem Konto nach § 850k ZPO, oder ist es kein P-Konto?

    Wie hoch sind denn die monatlich laufenden Leistungen? Liegen die unter dem Freibetrag nach § 850k ZPO, bleibt von der Steuererstattung doch ohnehin noch etwas.

  • Das P-Konto ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens raus aus dem Insolvenzbeschlag.

    Die nachträgliche Steuererstattung für einen Veranlagungszeitraum vor und - ggf. anteilig - bis zum Zeitpunkt der Aufhebung unterliegt der NVT.

    Ggf. sollte die Schuldnerin eher beim JC eine (für die Schuldnerin) medizinisch indizierte notwendige Erhöhung des Regelsatzes beantragen zur Bestreitung der laufenden Behandlungskosten des ggf. "lebensnotwendigen" Therapiehundes. (?)

    Falls man sich hier aber bei dem Erfordernis eines Therapiehundes ärztlich attestiert für die Schuldnerin in einer psychisch ggf. "überlebensnotwendigen" Sphäre befinden sollte, könnte man allerdings auch über § 765a ZPO weiter nachdenken.

    - Insofern schränke ich vorstehend zu b) "unlösbar" ein in "grundsätzlich unlösbar": müsste aber sachverhaltsvortragend und -nachweisend noch erheblich vom Leder gezogen werden ... aber nicht prinzipiell unvorstellbar ... -

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (2. Mai 2014 um 20:04)

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