Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteilvom 02.12.2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 148, 175) kommt eine persönliche Haftungdes Insolvenzverwalters für Rechtsanwaltskosten eines obsiegenden Prozessgegnersder Masse nach §§ 60, 61 InsO nicht in Betracht. Der Insolvenzverwalter haftet persönlichfür solche Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB.

    2. Schwerwiegendes Indiz für die nach § 826 BGB alssittenwidrig einzustufende innere Haltung des Insolvenzverwalters ist dabei diebewusste Leerung der Masse bis zum behaupteten Zustand der Masseunzulänglichkeitdurch den Insolvenzverwalter, indem er
    a) von einem Prozessfinanzierer zu erbringende Zahlungen,die der Insolvenzverwalter aus der Masse vorfinanziert hat oder unbezahlt lässt,vom Prozessfinanzierer nicht einfordert und
    b) die bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu bildendeRückstellung für eigene Gebührenforderungen des Insolvenzverwalters bewusstüberhöht vornimmt, indem er unter bewusster Abkehr von der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04) anzurechnendeZahlungen an Hilfspersonen nicht abzieht.

    3. Ein weiteres schwerwiegendes Indiz für die innere Haltungdes Insolvenzverwalters, die eine Haftung nach § 826 BGB begründen kann, liegtvor, wenn der Insolvenzverwalter bewusst unzutreffende Angaben über sein nochausstehendes Honorar gegenüber dem Insolvenzgericht macht und dieses daher zurFreigabe entsprechender Vorschusszahlungen verleitet.

    4. Nachrangige Indizien, die für sich alleine einen sicherenSchluss auf ein sittenwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters nichtzulassen, aber die aus anderen Umständen abzuleitenden Schlüsse verstärken undbestätigen können, liegen vor, wenn der Insolvenzverwalter
    a) unter bewusstem Verstoß gegen die Rangverhältnisseoffener Zahlungen bei Masseunzulänglichkeit nach § 209 InsO Zahlungen annachrangige Gläubiger erbringt, obwohl vorrangige Gläubiger von ihm unterBerufung auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht befriedigt werden und
    b) der Insolvenzverwalter zwingende Verfahrensvorschriftender InsO, wie z.B. die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach § 160 Abs.2 Nr. 3 InsO, bewusst nicht berücksichtigt.

    5. Eine Prozessfinanzierung für den Rechtsstreit einesInsolvenzverwalters namens einer von ihm verwalteten Masse, die bei einerReduktion der vom Finanzierer zu leistenden Zahlungen auf die Kosten desAnwalts des Insolvenzverwalters und der Gerichtskosten eine Erfolgsbeteiligungdes Prozessfinanzierers in Höhe knapp des Doppelten des sonst Marktüblichenvorsieht (hier: 50% statt sonst marktüblicher 25% bis 30% bei Ersatz auch derKosten des gegnerischen Anwalts), kann unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 2BGB bedenklich sein.

    Urteil des OLG München vom 09.09.2014 - 5 U 3864/11 (nicht rechtskräftig, NZB beim BGH nun unter IX ZR 310/14 anhängig)

  • 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat im Insolvenzverfahren ein Anfechtungsschuldner regelmäßig den gesamten (erfolgreich) angefochtenen Betrag an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Er kann dieZahlung nicht unter Verweis auf eine an ihn zu erbringende Quotenzahlung reduzieren (BGH, Urteil vom 11.06.1992 - IX ZR 147/91).

    2. Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn der angefochtene Betrag ein hohes Vielfaches (hier: rund das 10-fache) des Betrags ist, der zur Begleichung aller vorrangigen und gleichrangigen Forderungen erforderlich ist.

    3. Sind die vorrangigen Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens und etwaige sonst vorrangige Masseverbindlichkeiten durch die vorhandene Masse gedeckt, kann der einzige Insolvenzgläubiger der Forderungen zur Tabelle angemeldet hat, nicht im Wege der Anfechtung zu einer Masseerhöhung herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn der Insolvenzgläubiger nur deswegen einziger Insolvenzgläubiger ist, weil er alle anderen Gläubiger abgefunden hat und deren angemeldete Forderungen an ihn abgetreten wurden.

    4. Im Fall der Ziffer 3 kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen den einzigen Insolvenzgläubiger nicht in Betracht.


    Beschluss des OLG München vom 20.01.2015 - 5 W 1651/14

  • BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14


    Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, ZIP 2014, 1887 Rn. 28).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • FG Berlin vom 02.12.2014, 6 K 6119/12 (n.r.) ohne Leitsatz

    Verwertet der Insolvenzverwalter Ansprüche auf zur Masse gehörige Erstattungenansprüche aus Kapitalertragsteuer durch Abtretung und Verkauf, so kann der Käufer sich auf das Aufrechnungsverbot gem. § 96 I Nr. 1 InsO auch nach Beendigung des Verfahrens stützen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hat der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit desInsolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigegeben, so erfasst dies aucheinen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen. DieserAnspruch ist daher dem insolvenzfreien Vermögen zuzurechnen mit der Folge, dasser nicht unter das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Satz 1 InsO fällt.

    BFH, Beschl. v. 6. 3. 2014 - VII S 47/13 (PKH)

  • Das Vorhandensein eines vor Ort funktionsfähigen Büros kann
    insolvenzgerichtlich als eine zulässige Voraussetzung für die Aufnahme eines
    Bewerbers um das Amt eines Insolvenzverwalters in eine beim jeweiligen Gericht
    geführte Vorauswahlliste bestimmt werden. Auch eine Zweigstelle eines
    Insolvenzverwalterbüros muss mit insolvenzrechtlich kompetentem Personal
    funktionsfähig ausgestattet sein.

    OLG Köln, Beschl. v. 27. 3. 2015 - 7 VA 4/14

  • 1.Für einen Anspruch auf Insolvenzgeld gibt es grds. nur einInsolvenzereignis. Weitere Insolvenzereignisse können grds. keine weiterenAnsprüche auf Insolvenzgeld begründen.

    2.Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der Sachverhaltnach Eintritt des Insolvenzereignisses grundlegend geändert hat, wenn alsoquasi ein neuer Leistungsfall eintritt. Beruht das erste Insolvenzereignis aufder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, kommt ein neuer Insolvenzgeldfallkonsequenterweise nur in Betracht, wenn der Eröffnungsgrund derZahlungsunfähigkeit zwischenzeitlich entfallen ist.

    3.Bei fortbestehender Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldnerskann ein Insolvenzereignis in Bezug auf das nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebeneVermögen Ansprüche nach §§ 183, 208 SGB III a.F. nicht begründen.

    LSG NRW, Urt. v. 29. 1. 2015 - L 9 AL 278/13

  • 1.Den anfechtenden Insolvenzverwalter trifft die primäreDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts.Er ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass es sich bei einemschriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag um ein Scheingeschäft im Sinn des §117 Abs. 1 BGB gehandelt hat. Gleichfalls ist der anfechtende Insolvenzverwalterdarlegungs- und beweispflichtig für den Einwand, der Arbeitsvertrag sei nichtabredegemäß durchgeführt worden, die beklagte Partei habe das Entgelt nur wegender Hingabe eines Darlehens bzw. als Schenkung erhalten und sei nicht tätiggeworden.

    2.Der Grundsatz der vollen Darlegungslast des anfechtendenInsolvenzverwalters bedarf insbesondere dann einer Einschränkung, wenn eraußerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt nichtermitteln kann, während der beklagten Partei die erforderlich tatsächlicheAufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Das setzt aber voraus,dass der anfechtende Insolvenzverwalter alle ihm zur Verfügung stehendenMöglichkeiten ausgeschöpft hat, um seiner primären Darlegungslast zu genügen.

    LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18. 11. 2014 - 7 Sa 321/14

  • 1.Grundsätzlich ist der Konkursschuldner (jetzt:Insolvenzschuldner) neben dem Konkursverwalter (jetzt: Insolvenzverwalter)berechtigt, einen Antrag auf Erlass von Steuerforderungen zu stellen, die nichtMasseverbindlichkeiten sind, also bis zum Beginn des Konkursverfahrens (jetzt:Insolvenzverfahren) entstanden sind.

    2.In einem solchen Fall ist die Klage des Konkursverwaltersgegen die ablehnende Einspruchsentscheidung unzulässig, da er selbst keinVorverfahren durchgeführt hat und er auch nicht durch eine ablehnendeEinspruchsentscheidung belastet ist.

    3.Es besteht kein Anspruch auf Erlass von Steuerforderungen aussachlichen Billigkeitsgründen, wenn ein Konkursverwalter einen ihm vomKonkursschuldner überwiesenen, für die Steuerzahlung vorgesehenen Massezuschussveruntreut.

    FG Niedersachsen, Urt. v. 26. 11. 2014 - 9 K 55/12

  • 1.Wird eine ordentliche Kündigung "hilfsweise" oder"vorsorglich" ausgesprochen, so wird hierdurch deutlich gemacht, dassder Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestandberuft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will. Die"hilfsweise" oder "vorsorglich" erklärte Kündigung stehtunter einer zulässigen auflösenden Rechtsbedingung i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB.Ihre Wirkung endet, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einemfrüheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist.

    2.Eine Kündigung "zum nächst möglichen Zeitpunkt" istnicht deshalb unwirksam, weil im Kündigungsschreiben ein konkretesBeendigungsdatum nicht ausdrücklich genannt ist. Das Erfordernis derBestimmtheit einer ordentlichen Kündigung verlangt vom Kündigenden nicht, denBeendigungstermin als konkretes kalendarisches Datum ausdrücklich anzugeben. Esreicht aus, wenn der gewollte Beendigungstermin für den Kündigungsempfängerzweifelsfrei bestimmbar ist. Eine Kündigung "zum nächst zulässigen Termin"ist danach hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer derKündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist.

    BAG, Urt. v. 10. 4. 2014 - 2 AZR 647/13

  • 1.Ein Schuldner, der von einem nahenden InsolvenzverfahrenKenntnis hat, ist verpflichtet Ausgaben zurückzustellen, um mit dem soeingesparten Betrag die Verfahrenskosten bedienen zu können.

    2.Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so ister so zu stellen, als wäre der entfernte Betrag noch in seinem Vermögenvorhanden.

    3.Eine Stundung der Verfahrenskosten ist aufgrund der Regelungdes § 1 Satz 2 InsO auch dann zu versagen, wenn dieser fiktiv angenommeneBetrag nur einen Teil der Verfahrenskosten deckt. Dies ist auch dann der Fall,wenn die Handlung des Schuldners nicht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr.4 InsO (Vermögensverschwendung) erfüllt.

    LG Stendal, Beschl. v. 4. 9. 2014 - 25 T 131/14

  • 1.Bei der gerichtlichen Feststellung in derEingangsentscheidung nach § 287a Abs. 1 n.F. InsO hat das Insolvenzgerichtbereits ersichtliche, zweifelsfrei vorliegendeRestschuldbefreiungsversagungsgründe - nach vorheriger Anhörung des Schuldners- zu berücksichtigen. Liegen solche bereits zweifelsfrei vor, ist eineFeststellung der Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung durch Beschlussabzulehnen.

    2.Unrichtige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsOvorzulegenden Verzeichnissen erfüllen den Tatbestand des Versagungsgrundes gem.§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch dann, wenn sie "überwertig" falsch sindund das Gericht (nur) infolgedessen ein Sachverständigengutachten einholt.

    AG Hamburg, Beschl. v. 19. 2. 2015 (rkr. seit dem 11.3.2015) -68c IK 3/15

  • 1.Ob der Schuldner eines Rückgewähranspruchs nach demAnfechtungsgesetz allein durch die Vornahme des anfechtbaren Geschäfts Anlasszur Klageerhebung gegeben hat, muss stets aufgrund der besonderen Umstände desEinzelfalls entschieden werden. Die Frage ist zu bejahen, wenn durch einevorherige Aufforderung an den Anfechtungsgegner der Zweck der Anfechtungvereitelt werden könnte.

    2.Das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäߧ 3 Abs. 1 oder 2 AnfG rechtfertigt in aller Regel die sofortige Klageerhebung.Ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch gem. § 11 Abs. 1 AnfG (hier:in Bezug auf eine anfechtbar begründete Grundschuld) bereits zugunsten desGläubigers durch ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot gesichert,muss der Anfechtungsgegner vor Klageerhebung zur Vermeidung der Kostenlast zurfreiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs aufgefordert werden.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5. 3. 2015 - I-12 W 19/14

  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.2.2015, VII R 27/14

    Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA geleisteter Zahlungen auf Insolvenzforderungen des FA

    http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/na…inanzamt-393450

  • Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, WM 2009, 2234).

    BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - IX ZB 85/13

  • BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13


    a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsan-waltsvergütungsgesetz begrenzt.

    b) Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?


    BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - V ZB 41/14

  • LG Heilbronn vom 25.03.2015, Bm 1 T 130/15, ohne Leitsatz:

    Legt der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vor, bei dem auch die Vergütung mit bestätigt werden soll und bestätigen die Gläubiger und der Schuldner den Plan, so ist die Vergütung von dem Insolvenzgericht festzusetzen, wobei sich eine Bindungswirkung der Höhe nach ergeben kann

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZR 134/13

    Stützt sich der Insolvenzverwalter im Insolvenzanfechtungsprozess zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, ist im Rahmen des Prozessrechts auf Antrag des Anfechtungsgegners zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der Vermutung durch einen Sachverständigen eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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