1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteilvom 02.12.2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 148, 175) kommt eine persönliche Haftungdes Insolvenzverwalters für Rechtsanwaltskosten eines obsiegenden Prozessgegnersder Masse nach §§ 60, 61 InsO nicht in Betracht. Der Insolvenzverwalter haftet persönlichfür solche Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB.
2. Schwerwiegendes Indiz für die nach § 826 BGB alssittenwidrig einzustufende innere Haltung des Insolvenzverwalters ist dabei diebewusste Leerung der Masse bis zum behaupteten Zustand der Masseunzulänglichkeitdurch den Insolvenzverwalter, indem er
a) von einem Prozessfinanzierer zu erbringende Zahlungen,die der Insolvenzverwalter aus der Masse vorfinanziert hat oder unbezahlt lässt,vom Prozessfinanzierer nicht einfordert und
b) die bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu bildendeRückstellung für eigene Gebührenforderungen des Insolvenzverwalters bewusstüberhöht vornimmt, indem er unter bewusster Abkehr von der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04) anzurechnendeZahlungen an Hilfspersonen nicht abzieht.
3. Ein weiteres schwerwiegendes Indiz für die innere Haltungdes Insolvenzverwalters, die eine Haftung nach § 826 BGB begründen kann, liegtvor, wenn der Insolvenzverwalter bewusst unzutreffende Angaben über sein nochausstehendes Honorar gegenüber dem Insolvenzgericht macht und dieses daher zurFreigabe entsprechender Vorschusszahlungen verleitet.
4. Nachrangige Indizien, die für sich alleine einen sicherenSchluss auf ein sittenwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters nichtzulassen, aber die aus anderen Umständen abzuleitenden Schlüsse verstärken undbestätigen können, liegen vor, wenn der Insolvenzverwalter
a) unter bewusstem Verstoß gegen die Rangverhältnisseoffener Zahlungen bei Masseunzulänglichkeit nach § 209 InsO Zahlungen annachrangige Gläubiger erbringt, obwohl vorrangige Gläubiger von ihm unterBerufung auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht befriedigt werden und
b) der Insolvenzverwalter zwingende Verfahrensvorschriftender InsO, wie z.B. die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach § 160 Abs.2 Nr. 3 InsO, bewusst nicht berücksichtigt.
5. Eine Prozessfinanzierung für den Rechtsstreit einesInsolvenzverwalters namens einer von ihm verwalteten Masse, die bei einerReduktion der vom Finanzierer zu leistenden Zahlungen auf die Kosten desAnwalts des Insolvenzverwalters und der Gerichtskosten eine Erfolgsbeteiligungdes Prozessfinanzierers in Höhe knapp des Doppelten des sonst Marktüblichenvorsieht (hier: 50% statt sonst marktüblicher 25% bis 30% bei Ersatz auch derKosten des gegnerischen Anwalts), kann unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 2BGB bedenklich sein.
Urteil des OLG München vom 09.09.2014 - 5 U 3864/11 (nicht rechtskräftig, NZB beim BGH nun unter IX ZR 310/14 anhängig)