Hallo zusammen
Ich habe einen Beschluß OLG, in dem es heißt, daß der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat.
Wir sind Nebenintervenienten. Muß in der Kostenentscheidung extra enthalten sein, daß der Berufungskläger auch diese Kosten zu tragen hat?
Im erstinstanzlichen Urteil steht es jedenfalls extra so drinnen, deshalb bin ich jetzt etwas verwirrt