Nachlasspflegschaft Bestallungsurkunde verloren gegangen

  • Der Nachlasspfleger legt seinen Schlussbericht vor. Im Anschreiben führt er aus, den Schlussbereicht mit Original der Bestallungsurkunde bereits zu einem früheren Zeitpunkt an das Nachlassgericht übersandt zu haben, auf Nachfrage vom Nachlassgericht aber die Mitteilung erhalten zu haben, dass dieser dort nicht vorliegt, was auch zutrifft. Es ist anzunehmen, dass der Bericht auf dem Postweg verloren gegangen ist.

    In seiner jetzigen Vorlage erwähnt er die bereits übersandte Bestallungsurkunde sowie die Tatsache, dass er diese natürlich nun nicht mehr an das Nachlassgericht zurückgegeben kann.

    Ist bezüglich der verlorenen Bestallungsurkunde noch etwas zu veranlassen oder kann dies einfach zur Kenntnis genommen werden?

  • Grundsätzlich besteht nach § 1893 BGB iVm. § 1915 BGB eine Rückgabepflicht. Wenn aber die Rückgabe unmöglich wurde, kann diese Pflicht auch nicht mehr von Seiten des Gerichts (z.B. mit Zwangsgeld) erzwungen werden.

    Die meines Erachtens herrschende Meinung, die ich selbst auch vertrete :-), geht davon aus, dass die Bestallung eines Nachlasspflegers keinen "guten Glauben" ansich knüpft, so dass es einer Kraftloserklärung, auch mangels einer Vorschrift dazu, nicht bedarf wenn dem Gericht glaubhaft dargelegt wird, dass die Urkunde verloren gegangen ist und der Pfleger diese eben nicht nur nicht herausgeben will.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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