Vorsteuerabzug für RVG-Vergütung in IK-Verfahren

  • und warum

    Warum eigentlich :gruebel:

    Der Insolvenzschuldner verliert durch die IE lediglich seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände; das Steuerschuldverhältnis ändert sich hierdurch nicht. Der Insolvenzverwalter hat als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO nur die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen (soweit die Verwaltung reicht). Daraus folgt, dass der Insolvenzschuldner auch im Hinblick auf die Besteuerungsgrundlagen, die der Insolvenzmasse zuzurechnen sind, Steuerschuldner nach § 43 AO und Steuerpflichtiger nach § 33 AO bleibt. Für die Frage der Steuerpflicht bzw. hier der Vorsteuerabzugsberechtigung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Insolvenzmasse ist daher auf die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 UStG des Schuldners abzustellen.


    :dankescho - jetzt habe ich eine rechtliche Erklärung für eine Tatsache, die mir eigentlich schon lange bekannt war.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • und warum

    Warum eigentlich :gruebel:

    Der Insolvenzschuldner verliert durch die IE lediglich seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände; das Steuerschuldverhältnis ändert sich hierdurch nicht. Der Insolvenzverwalter hat als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO nur die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen (soweit die Verwaltung reicht). Daraus folgt, dass der Insolvenzschuldner auch im Hinblick auf die Besteuerungsgrundlagen, die der Insolvenzmasse zuzurechnen sind, Steuerschuldner nach § 43 AO und Steuerpflichtiger nach § 33 AO bleibt. Für die Frage der Steuerpflicht bzw. hier der Vorsteuerabzugsberechtigung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Insolvenzmasse ist daher auf die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 UStG des Schuldners abzustellen.


    :dankescho - jetzt habe ich eine rechtliche Erklärung für eine Tatsache, die mir eigentlich schon lange bekannt war.

    Jepp, ich auch. Und gleich eine schön vorformulierte Begründung für das nächste Kostenfestsetzungsverfahren. :daumenrau

  • Meine Güte, es gibt aber auch Kollegen. Gemäß § 104 II 3 ZPO genügt doch einfach die Erklärung des A.St., dass er die Beträge nicht als Vorsteuer absetzen kann. Ich habe mal eben in meinem schlauen Zöller nachgeguckt. Das sagen auch alle Obergerichte. Nur wenn zweifelsfrei die Erklärung unrichtig ist, kann überhaupt abgesetzt werden. Und jetzt müßt Ihr Euch rechtfertigen für eine rechtliche Selbstverständlichkeit. Tststs, Leute gibt's... Ihr habt es manchmal echt nicht leicht ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also in unserem Antrag war definitiv USt enthalten und keine Erklärung, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das hat der zuständige Ex-InsO-Rpfl. von ganz allein falsch erkannt. Vielleicht ist ihm da seine berufliche Vergangenheit auf die Füße gefallen und er hatte einfach irgendwas falsch in Erinnerung. Nachvollziehbar ist es nicht, aber jeder darf sich mal irren. Hier geht´s ja nur um knappe 27 €. Die aber eben sinnloser Weise meiner ohnehin kleinen Masse fehlen.

    Ist halt nur blöd, wenn das Inso-Gericht das jetzt ganz anders sieht und nicht einsieht, dass wir die USt nicht erstattet bekommen, weil ein falscher KfB ergangen ist. Ich werd´s natürlich ausführlich im Bericht versuch zu erklären.

    Aber mittlerweile scheinen ja die selbstverständlichsten Selbstverständlichkeiten nicht mehr relevant.

    Vielleicht war für den Kollegen die Erklärung zweifelsfrei unrichtig. :(

  • Also in unserem Antrag war definitiv USt enthalten und keine Erklärung, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das hat der zuständige Ex-InsO-Rpfl. von ganz allein falsch erkannt. Vielleicht ist ihm da seine berufliche Vergangenheit auf die Füße gefallen und er hatte einfach irgendwas falsch in Erinnerung. Nachvollziehbar ist es nicht, aber jeder darf sich mal irren. Hier geht´s ja nur um knappe 27 €. Die aber eben sinnloser Weise meiner ohnehin kleinen Masse fehlen.

    Ist halt nur blöd, wenn das Inso-Gericht das jetzt ganz anders sieht und nicht einsieht, dass wir die USt nicht erstattet bekommen, weil ein falscher KfB ergangen ist. Ich werd´s natürlich ausführlich im Bericht versuch zu erklären.

    Aber mittlerweile scheinen ja die selbstverständlichsten Selbstverständlichkeiten nicht mehr relevant.

    Vielleicht war für den Kollegen die Erklärung zweifelsfrei unrichtig. :(

    Ich will ja nicht pingelig sein. Aber es reicht ja nicht aus, die Mehrwertsteuer anzusetzen. Gemäß § 104 ZPO muss man ja eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn die natürlich fehlt, hat der Kollege (doch) einen Ansatz.

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  • Und wenn die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung fehlt, dann bekommt/macht man aber doch eine Zwischenverfügung.

    Und eigentlich müsste es bei einem Beschwerdewert von 27 EUR auch ein Rechtsmittel geben (Rpfl.-Erinnerung). Die würde ich jedes Mal einlegen, wenn die USt. trotz Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung abgesetzt wird. Und zwar JEEEEDES Mal:D.

    Ansonsten: Wenn die RMB fehlt dürfte das einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Kann man ja auch mal beantragen. Einfach damit es nicht wieder passiert. Trotz 27,00 EUR Beschwerdewert.

  • Also in unserem Antrag war definitiv USt enthalten und keine Erklärung, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das hat der zuständige Ex-InsO-Rpfl. von ganz allein falsch erkannt. Vielleicht ist ihm da seine berufliche Vergangenheit auf die Füße gefallen und er hatte einfach irgendwas falsch in Erinnerung. Nachvollziehbar ist es nicht, aber jeder darf sich mal irren. Hier geht´s ja nur um knappe 27 €. Die aber eben sinnloser Weise meiner ohnehin kleinen Masse fehlen.

    Ist halt nur blöd, wenn das Inso-Gericht das jetzt ganz anders sieht und nicht einsieht, dass wir die USt nicht erstattet bekommen, weil ein falscher KfB ergangen ist. Ich werd´s natürlich ausführlich im Bericht versuch zu erklären.

    Aber mittlerweile scheinen ja die selbstverständlichsten Selbstverständlichkeiten nicht mehr relevant.

    Vielleicht war für den Kollegen die Erklärung zweifelsfrei unrichtig. :(

    Ich will ja nicht pingelig sein. Aber es reicht ja nicht aus, die Mehrwertsteuer anzusetzen. Gemäß § 104 ZPO muss man ja eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn die natürlich fehlt, hat der Kollege (doch) einen Ansatz.

    Eigentlich reicht eine Erklärung, DASS man zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn man es denn ist. Aber es ist jetzt auch müßig, drüber zu diskutieren. Euer Kollege hätte es besser wissen können ;)

    Mein Kollege traf ihn heute morgen und sprach ihn drauf an (man kannte sich ja noch aus der "gemeinsamen" Insolvenzbearbeitungszeit). Er hat irgendwas von "ist doch aber richtig so" in seinen nicht vorhandenen Bart genuschelt. Er scheint davon überzeugt, richtig zu liegen. Kann man nix machen. Zum Landgericht wären wir ja mit dem Betrag nicht gekommen, dann ist das eben so..... :confused:

  • Ne da muss ich auch dem Kollegen beispringen. Schließlich wollt ihr die Mehrwertsteuer und da muss man eben die Erklärung abgeben das man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
    :strecker
    So schwer ist das doch auch gar nicht. :D
    Das man berechtigt ist muss man gerade nicht angeben und wie es wirklich ist interessiert auch keinen. ;)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich kann nichts weiter dazu sagen, was wirklich im KfA drinstand und was nicht. Ich kenne nur die Folgen und die Aussage meiner sachbearbeitenden Kollegin, dass das schon öfter vorgekommen sei. Vielleicht lag´s ja tatsächlich auch an einer unvollständigen Antragstellung. Wer weiß? Da müsste ich mir tatsächlich noch mal Einsicht verschaffen. :)

  • Ne da muss ich auch dem Kollegen beispringen. Schließlich wollt ihr die Mehrwertsteuer und da muss man eben die Erklärung abgeben das man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
    :strecker

    Als ob das der Normalfall wäre, daß man vorsteuerabzugsberechtigt ist.

    Einmal editiert, zuletzt von RGSilberer (9. Juli 2014 um 16:42) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Ich kann nichts weiter dazu sagen, was wirklich im KfA drinstand und was nicht. Ich kenne nur die Folgen und die Aussage meiner sachbearbeitenden Kollegin, dass das schon öfter vorgekommen sei. Vielleicht lag´s ja tatsächlich auch an einer unvollständigen Antragstellung. Wer weiß? Da müsste ich mir tatsächlich noch mal Einsicht verschaffen. :)


    Das nehme ich an.

    Wie Claudia.

    Verstehe den Wind hier gar nicht.

    Zur Berücksichtigung genügt (und ist aber auch schlicht erforderlich) die Erklärung zur
    Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

    Falls die 19 % beantragt sind und die zur Berücksichtigung gesetzlich erforderliche Erklärung fehlt, wird halt gebeten, sich entsprechend klärend nachzuerklären; alles klar soweit? Feini.

    (Ehrlich gesagt, weiß ich gar nicht so recht, was das mit dieser Vorsteuer so alles auf sich hat; muss ich aber grundsätzlich als festsetzendes Gericht auch nicht, ist doch für dieses formal eindeutig geregelt; wissen muss das doch erst mal der Antragsteller - und sich dann eben "erklären".

    :D)

  • Quark, wenn man es denn ist, macht man die Umsatzsteuer nicht geltend und muss sich dann gerade auch nicht mehr erklären.

    Kommt ein Frosch in den Laden,
    fragt der Verkäufer den Frosch "was hätten sie den gern ?"
    Sagt der Frosch: "Quak"

  • Quark, wenn man es denn ist, macht man die Umsatzsteuer nicht geltend und muss sich dann gerade auch nicht mehr erklären.

    Die Mehrwertsteuer steht drin im KfA. Und eine Erklärung, dass man zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, gab es nicht. Deswegen verstehe ich die Entscheidung halt auch nicht - vor allem ohne vorherigen Hinweis.

    Naja, der Drops ist gelutscht. Ich kann das jetzt im Schlussbericht nur noch verschlimmbessern.

  • Quark, wenn man es denn ist, macht man die Umsatzsteuer nicht geltend und muss sich dann gerade auch nicht mehr erklären.

    Die Mehrwertsteuer steht drin im KfA. Und eine Erklärung, dass man zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, gab es nicht. Deswegen verstehe ich die Entscheidung halt auch nicht - vor allem ohne vorherigen Hinweis.

    Naja, der Drops ist gelutscht. Ich kann das jetzt im Schlussbericht nur noch verschlimmbessern.

    Dann ist die Entscheidung zweifelsohne richtig. Über eine vorherige Hinweispflicht gem. § 139 ZPO mag man sich streiten, aber wie du sagts: in diesem Verfahren scheint der Drops nunmehr unanfechtbar gelutscht.

    (Vorliegend würde ich sagen: selbst "Schuld", denn ihr hättet ja gleich eure Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung erklären können - wie erforderlich und auch grundsätzlich Usus > "KFA-Formular" für die Zukunft anpassen, fertig.)

  • Einen habe ich noch:

    Laufen zwei Zahnstocher durch den Wald,
    kommt plötzlich ein Igel vorbei geflitzt.
    Sagt der eine Zahnstocher zum anderen:
    "Du, das ist ja klasse - ich wusste gar nicht,
    dass hier auch ein Bus fährt."

    N.B.:

    7:1

    :2danke:wow:toot:

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