und warum
Warum eigentlich
Der Insolvenzschuldner verliert durch die IE lediglich seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände; das Steuerschuldverhältnis ändert sich hierdurch nicht. Der Insolvenzverwalter hat als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO nur die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen (soweit die Verwaltung reicht). Daraus folgt, dass der Insolvenzschuldner auch im Hinblick auf die Besteuerungsgrundlagen, die der Insolvenzmasse zuzurechnen sind, Steuerschuldner nach § 43 AO und Steuerpflichtiger nach § 33 AO bleibt. Für die Frage der Steuerpflicht bzw. hier der Vorsteuerabzugsberechtigung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Insolvenzmasse ist daher auf die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 UStG des Schuldners abzustellen.
- jetzt habe ich eine rechtliche Erklärung für eine Tatsache, die mir eigentlich schon lange bekannt war.