Umsetzung Kostengrundentscheidung Kläger Bekl Streithelfer je 1/3

  • Guten Morgen,
    ich stehe hier bei einer Kostengrundentscheidung (KGE) total auf dem Schlauch und weiß nicht wie diese umzusetzen ist *peinlich*.
    Es gibt folgende Parteien: Kläger, Beklagten und Streithelferin der Beklagten. Hier die KGE:
    Die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs tragen der Kläger, die Beklagte und die Streithelferin jeweils zu 1/3. Unabhängig davon werden die Kosten des Vergleichs zwischen der Beklagten und der Streithelferin gegeneinander aufgehoben.
    Bislang dachte ich immer, dass zwischen Streithelfer und unterstützten Partei keine Titulierung/Ausgleichung erfolgen darf. Und auch der Ausspruch mit `jeweils zu 1/3` ist seltsam.
    Bin für Vorschläge, Meinungen dankbar.

  • Hier handelt es sich ausweislich des letzten Satzes offenbar um einen Vergleich, da ist alles möglich, auch eine Ausgleichungspflicht zwischen Streithelfer und unterstützter Hauptpartei geht da.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und nun, nachdem sich niemand anderes gerührt hat, noch mein Vorschlag für die inhaltliche Abrechnung:

    Es soll drei Beteiligte geben, die Kostenanteile tragen, nämlich Kläger, Beklagter und Streithelfer, jeder zu 1/3. Also kommen alle angefallenen Kosten in einen Topf, der dann gedrittelt wird. Nur die Vergleichskosten von Beklagten und Streithelfer sollen gegeneinander aufgehoben werden. Ich würde also in den genannten "Kostentopf" folgendes einlegen:

    - alle Gerichtskosten
    - alle Verfahrens- und Terminsgebühren der Anwälte von Kläger, Beklagten und Streithelfer
    - die anwaltliche Vergleichgebühr des Klägeranwalts
    - alle Auslagen und Reisekosten etc.
    Nun kräftig umrührne, dann dritteln, dann die sich ergebenden Drittel gegen die Vorschusszahlungen abrechnen.

    Nicht in den Topf sollen wegen Satz 2 des Vergleichs m.E. die anwaltlichen Vergleichsgebühren vom Beklagten und Streithelfer.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und nun, nachdem sich niemand anderes gerührt hat, noch mein Vorschlag für die inhaltliche Abrechnung:

    Es soll drei Beteiligte geben, die Kostenanteile tragen, nämlich Kläger, Beklagter und Streithelfer, jeder zu 1/3. Also kommen alle angefallenen Kosten in einen Topf, der dann gedrittelt wird. Nur die Vergleichskosten von Beklagten und Streithelfer sollen gegeneinander aufgehoben werden. Ich würde also in den genannten "Kostentopf" folgendes einlegen:

    - alle Gerichtskosten
    - alle Verfahrens- und Terminsgebühren der Anwälte von Kläger, Beklagten und Streithelfer
    - die anwaltliche Vergleichgebühr des Klägeranwalts
    - alle Auslagen und Reisekosten etc.
    Nun kräftig umrührne, dann dritteln, dann die sich ergebenden Drittel gegen die Vorschusszahlungen abrechnen.

    Nicht in den Topf sollen wegen Satz 2 des Vergleichs m.E. die anwaltlichen Vergleichsgebühren vom Beklagten und Streithelfer.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Dann rühre ich mich mal und stimme AndreasH zu. Ich würde nur keine Kostenfestsetzung zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer machen, da dies die KGE nicht hergibt. Dann müsste drin stehen, dass von den Kosten des Beklagten der Streithelfer etwas trägt bzw. umgekehrt.

  • Also kommen alle angefallenen Kosten in einen Topf, der dann gedrittelt wird.[...]
    Nicht in den Topf sollen wegen Satz 2 des Vergleichs m.E. die anwaltlichen Vergleichsgebühren vom Beklagten und Streithelfer.

    War auch meine Überlegung. Mir stellt sich die Frage, ob ich die Einigungsgebühr komplett bei Beklagten & Streithelfer außer Ansatz lassen kann. Denn nur im Verhältnis untereinander wurden ja die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben; Im Verhältnis zum Kläger müsste die Einigungsgebühr demnach berücksichtigt werden.

  • Ich würde nur keine Kostenfestsetzung zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer machen, da dies die KGE nicht hergibt. Dann müsste drin stehen, dass von den Kosten des Beklagten der Streithelfer etwas trägt bzw. umgekehrt.

    Danke dir. Wäre mir auch komisch vorgekommen.

  • ...
    Dann rühre ich mich mal und stimme AndreasH zu. Ich würde nur keine Kostenfestsetzung zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer machen, da dies die KGE nicht hergibt. Dann müsste drin stehen, dass von den Kosten des Beklagten der Streithelfer etwas trägt bzw. umgekehrt.

    Ich halte den Satz 1 der Kostenregelung (jeweils zu 1/3) für eine ausreichende Grundlage auch für eine Festsetzung im Verhältnis Beklagter und Streithelfer.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...
    Dann rühre ich mich mal und stimme AndreasH zu. Ich würde nur keine Kostenfestsetzung zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer machen, da dies die KGE nicht hergibt. Dann müsste drin stehen, dass von den Kosten des Beklagten der Streithelfer etwas trägt bzw. umgekehrt.

    Ich halte den Satz 1 der Kostenregelung (jeweils zu 1/3) für eine ausreichende Grundlage auch für eine Festsetzung im Verhältnis Beklagter und Streithelfer.


    Ok, ich sehe das halt anders. Dann müsste ggf. ein Beschwerdegericht sich damit auseinandersetzen.

  • Eine Kostenausgleichung zwischen Beteiligten auf einer Prozessseite gibt es bei mir auch nicht. Ich sehe in der Kostenregelung dafür ebenfalls keine Grundlage. Um eine derart seltene Regelung praktisch durchzuführen, bedarf es schon einer expliziten Aussage. Deshalb betrachte ich hier im Rahmen des KFV auch die Aufhebung der Vergleichskosten zwischen den beiden Beteiligten auf Beklagtenseite als unbeachtlich, abgesehen davon, dass es ohnehin nach einer "Experten"-KGE aussieht... :teufel: :unschuldi

  • Eine Kostenausgleichung zwischen Beteiligten auf einer Prozessseite gibt es bei mir auch nicht. Ich sehe in der Kostenregelung dafür ebenfalls keine Grundlage. Um eine derart seltene Regelung praktisch durchzuführen, bedarf es schon einer expliziten Aussage. Deshalb betrachte ich hier im Rahmen des KFV auch die Aufhebung der Vergleichskosten zwischen den beiden Beteiligten auf Beklagtenseite als unbeachtlich, abgesehen davon, dass es ohnehin nach einer "Experten"-KGE aussieht... :teufel: :unschuldi

    Ich verstehe Eure systematischen Bednken, die mir allerdings im Prozessrecht angelegt zu sein scheinen. Nach ZPO gibt es keine Kostenausgleichung zwischen Streithelfer und unterstützter Hauptpartei, weil deren Kostenverhältnis erst im folgenden Verfahren zwischen diesen beiden geregelt wird. Aber muss diese strikte Trennung auch dann eingehalten werden, wenn sich die Parteien bereits in diesem Verfahren insgesamt einigen (Vergleich!), unter Einbeziehung des Innenverhältnisses zwischen Prozesspartei und Streithelfer?

    Anders gefragt:Wie wollt ihr ohne Kostenausgleichung zwischen Hauptpartei und ihrem Streithelfer deren Willen umsetzen, dass eben jeder ein Drittel der angefallenen Gesamtkosten trägt?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!