Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Zur Mehrfachvertretung im Grundbuchverfahren.

    2. Ist im Kaufvertrag über eine erst noch zu vermessende Teilfläche die Auflassung noch nicht erklärt, bedarf die spätere Messungsanerkennung mit Auflassung des neu gebildeten Grundstücks bei Doppelvertretung der Genehmigung durch den Vollmachtgeber, wenn nicht dem Vertreter Befreiung nach § 181 BGB erteilt ist (Abgrenzung zu BGH vom 16.2.2012, V ZB 204/12, bei juris; Bestätigung zu Senat vom 28.8.2013, 34 Wx 223/13, bei juris Rn. 16, und vom 19.9.2013, 34 Wx 156/13, bei juris Rn. 19).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 09.09.2014, 34 Wx 309/14

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    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Durch die Pfändung eines Erbteils erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem Erbteil, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen. Aufgrund der Überweisung des gepfändeten Nachlassanteils ist der Gläubiger nicht befugt, einzelne Gegenstände des Nachlasses zu veräußern. Vielmehr muss bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände muss indes der Schuldner weiterhin mitwirken. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014 - 2 Wx 230/14 = BeckRS 2014, 17505

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  • Zur Löschung von Bauhandwerkersicherungshypotheken bei Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung

    HansOLG, Beschluss vom 28.08.2014, 13 W 61/14

    Das Amtsgericht hat die Löschung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2014 in den o.g. Grundbüchern eingetragenen Vormerkungen auf Eintragung von Bauhandwerkersicherungshypotheken zu Recht abgelehnt, die Voraussetzungen des § 25 GBO liegen nicht vor.

    Nach Tenor und Gründen des auf Widerspruch der Antragsgegnerinnen ergangenen landgerichtlichen Urteils vom 09.07.2014 ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen die gegen sie ergangene einstweiligen Verfügung gerade nicht aufgehoben, sondern lediglich gem. § 939 ZPO die Aufhebung gegen Sicherheitsleistung gestattet worden. Der insoweit nicht vollständig eindeutige Tenor des Urteils ist nach Maßgabe der Gründe in diesem Sinne auszulegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Kammer die einstweilige Verfügung gerade nicht aufgehoben, sondern vielmehr bestätigt (S. 10 unten der Urteilsausfertigung) und lediglich ihre Aufhebung gegen Sicherheitsleitung gestattet hat (aaO., S. 13 unten).

    Damit tritt zwar in der Tat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Leistung der Sicherheit ohne weiteres Verfahren von selbst ein (OLG Köln NJW 1975, 455), dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Grundbuchamt die Stellung der entsprechenden Sicherheit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss (BayObLG RPfl. 2001, 407) - daran mangelt es hier.

    Da die als Prozesssicherheit zugelassene Bürgschaft mit Aushändigung der Urschrift der Bürgschaftserklärung an den Sicherungsberechtigten entsteht (Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 108, Rn. 11), muss eben dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

    Damit fehlt hier der gehörige Nachweis der Zustellung der Bürgschaftsurkunden an die Berechtigten, da - wie vom Grundbuchamt zu Recht ausgeführt - die anwaltliche Zustellungsbescheinigung eine bloße Privaturkunde darstellt, der der öffentliche Glaube im Sinne des § 418 ZPO nicht zukommt. Genügender Nachweis kann hier - da die Kammer Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde nicht zugelassen hat - nur durch Zustellung der Urschrift gem. § 132 Abs. 1 BGB und Einreichung der darüber aufgenommenen Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers geführt werden. Weiter wird auch eine öffentlich beglaubigte Kopie der Bürgschaftsurkunde vorgelegt werden müssen, da auch der Nachweis über den tauglichen Inhalt der Bürgschaft durch zumindest öffentlich beglaubigte Urkunde geführt werden muss

  • 1. Erhebt der Betroffene nachträglich Einwendungen gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt und will er deshalb dessen drohende Vollstreckung verhindern, muss er in der Hauptsache eine Feststellungs oder Unterlassungsklage erheben.

    2. Ein an die grundbuchlich noch als Eigentümerin eingetragene, aber bereits verstorbene Adressatin gerichteter Bescheid ist nicht wirksam bekannt gegeben geworden und hat damit keine (äußere) Wirksamkeit erlangt. Im Übrigen wäre er auch nichtig.

    3. Säumniszuschläge müssen nicht mittels Verwaltungsakts festgesetzt werden. Dies gilt auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung dieser kraft Gesetzes entstehenden abgabenrechtlichen Nebenleistungen, wenn sie zusammen mit der zugrunde liegenden Abgabenforderung beigetrieben werden sollen. Das Leistungsgebot ist in diesem Fall entbehrlich.

    VG Schwerin 4. Kammer, Urteil vom 12.06.2014, 4 A 1518/13

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    Böhringer, „Zum geänderten wasserrechtlichen Vorkaufsrecht nach § 29 Abs. 6 WG-BW“, BWNotZ 4/2014, 110 ff

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  • Werden in einem Grundstückskaufvertrag landwirtschaftliche Flächen unter Ausnutzung der Unerfahrenheit der Käuferin weit unter Wert verkauft, ohne dass die Voraussetzungen einer sogenannten Unterverbriefung nach § 4 Abs. 3 RSG erfüllt sind, führt die offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB dazu, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung weder erteilt noch versagt werden kann; auch das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht kann dann nicht wirksam ausgeübt werden.


    OLG Celle, Beschl. v. 16.9.2013 – 7 W 57/13 = NJOZ 2014, 1006

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  • Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit vorgenommene Erhöhung des Erbbauzinses den Erhöhungsanspruch des Grundstückseigentümers nicht ausgeschöpft hat, hat nicht zur Folge, dass er für einen späteren Zeitraum diesen Rahmen nicht ausschöpfen darf.

    OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2013 – 5 U 105/13 = NJOZ 2014, 1457

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  • Ein Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag im Rahmen eines Steuersparmodells ist dann sittenwidrig, wenn einer Vertragspartei ein Grundstücksübertragungsanspruch zusteht, ohne dass die Interessen der anderen Vertragspartei, die bis zu einer Übertragung alleine alle Belastungen eingegangen ist und getragen hat, gewahrt sind, indem sie hierfür eine Gegenleistung erhält. (Leitsatz der Redaktion)

    BGH, Urteil vom 21.2.2014 – V ZR 176/12 = NJW 2014, 2177

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  • Eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass auf einen nach § 917 BGB zu duldenden Notweg verzichtet wird, ist im Grundbuch des durch den Verzicht belasteten Grundstücks einzutragen. Aus einer Eintragung im Grundbuch des durch das Notwegrecht belasteten Grundstücks kann sich ein dinglich wirkender Verzicht nicht ergeben.

    Der Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks kann einen Notweg nicht auch für seinen künftigen Einzelrechtsnachfolger verlangen.

    BGH, Urteil vom 7. 3. 2014 - V ZR 137/13 = DNotZ 2014, 622

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  • 1. Dem Grundstückseigentümer, der sich zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichtet, steht gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten nur dann ein Anspruch auf Rangrücktritt zu, wenn bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs im Erbbaurechtsvertrag eine Regelung mit dinglicher Wirkung erfolgt, wonach die im Range nach dem Erbbaurecht am Erbbaugrundstück eingetragenen Dienstbarkeiten, die auch am Erbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wurden, bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Rang vor der Entschädigungsforderung haben. (amtlicher Leitsatz)


    2. Ein Golfplatz stellt als Ganzes ein Bauwerk dar und kann deshalb Gegenstand eines Erbbaurechtes sein. (Leitsatz der Schriftleitung)

    OLG Hamm, Urteil vom 27. 6. 2013 - I 22 U 165/12 = MittBayNot 2014, 431

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  • Am Rande (zur von Publikum oft gestellten Frage von "Gewohnheitsrecht"):

    Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen.


    BGH, Urteil vom 16.5.2014 – V ZR 181/13 = NJW-RR 2014, 1043

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  • Keine Wiedereintragung des früheren Eigentümers im Falle eines aufgehobenen Zuschlagsbeschlusses aufgrund Unrichtigkeitsnachweises. In Fällen anfänglicher Unrichtigkeit des Grundbuchs kann die Berichtigung nur aufgrund Berichtigungsersuchen der ersuchenden Behörde erfolgen. Ein solches Ersuchen kann auch noch nach Vollzug des unrichtigen Ersuchens an das Grundbuchamt gerichtet werden (Roth, a. a. O., § 38 Rn. 36).

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2014 - 5 W 142/14 = BeckRS 2014, 17904
    (Leitsätze von mir)

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  • BGB §§ 1913, 2113 Abs. 1

    Grundstücksverfügung als Vorerbin bei unbekannten Nacherben

    Hat der Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin berufen und eines seiner Kinder namentlich als
    Nacherben eingesetzt, so sind die Nacherben nicht etwa gleichwohl im Hinblick darauf als
    unbekannt anzusehen, weil der Ehefrau das Recht eingeräumt ist, „durch Verfügung von Todes
    wegen einen anderen Abkömmling von mir zum Nacherben zu berufen.“

    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.05.2014, 15 W 102/13 (Leitsatz nach DNotI, Deutsches Notarinstitut, letzte Aktualisierung: 8.9.2014, http://www.dnoti.de/

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20140522.html

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  • Ein Leibgeding kann auch von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt werden, wenn sämtliche Gesellschafter in einer besonderen persönlichen Beziehung zu dem Berechtigten stehen, die auf eine soziale Motivation für die Einräumung der Rechte schließen lässt.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 23.09.2014, 1 W 283/14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Die testamentarische Anordnung „wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser.

    OLG Köln, Beschl. v. 9.7.2014 – 2 Wx 188/14, BeckRS 2014, 17499

    Siebert, „Die Entwicklung des Erbrechts im ersten Halbjahr 2014“, NJW 2014, 2918

    Friedrich-Büttner/Wiese, „ Keine Erfüllung von Vermächtnissen zu Gunsten Minderjähriger ohne das Familiengericht?“, ZEV 2014, 513

    Zimmer, „Die Vor- und Nacherbfolge im Grundbuch“, ZEV 2014, 526

    Lehmann/Hahn, „ZEV-Report Zivilrecht“, ZEV 2014, 536
    Themen u.a.:
    -Widerruf eines privatschriftlichen Testaments durch Veränderungen an einer Kopie des Originaltestaments.
    -Unwirksamkeit der Erbnachweisklausel in Nr. 5 der Sparkassen-AGB.
    -Keine Wahrung der Ausschlagungsfrist durch Ausschlagungserklärung in fremder Sprache ohne Übersetzung.
    -Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall mit Vertragserben.
    -Vereinbarung eines Widerrufsrechts in AGB zu einem Sparvertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.
    -Abgrenzung zwischen Auftrags- und Gefälligkeitsverhältnis bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
    -Prüfung eines grob undankbaren Verhaltens anhand aller objektiven und subjektiven Kriterien im Rahmen einer Vorsorgevollmacht.

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  • 1. Lässt das Gesetz eine automatisierte Vollstreckungsanordnung ohne Unterschrift und Siegel zu, entbindet dies bei einem Antrag oder Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht von dem Formerfordernis des § 29 Abs. 3 GBO. Diese Formvorschrift ist jedoch eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung bei Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führt.

    2. Hat die Verwaltungsbehörde eine Vollstreckungsanordnung gegen den Rechtsnachfolger erlassen, hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob sich der Bescheid zu Recht gegen diesen richtet.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 06.10.2014, 34 Wx 354/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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