Pfändungsschutzkonto Genehmigung

  • Also ich würde sagen nein. Ich kenne es zwar nur von Nachlasspflegschaften aber diese sind ja eine betreuungsgerichtliche Zuwendungssache und ich könnte mir vorstellen, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Zumindest musste ich bislang noch keine vorlegen. Ich wüsste auch nicht, was ein Grund für eine Genehmigung sein sollte...

  • Gegenfrage zur Sachverhaltsaufklärung: Wo sollte denn da der Genehmigungsgrund liegen?

    Beispiel zur Vereinfachung: Der Betreuer räumt das Girokonto ab, löst es auf und errichtet ein P-Konto neu und zahlt den abgehobenen Betrag ein. Genehmigungsbedürfnis Fehlanzeige. Wo ist denn der Unterschied bei Deinem Fall?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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