Ist zur Einrichtung eines Girokontos und/oder eines Pfändungsschutzes eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ?
Pfändungsschutzkonto Genehmigung
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Also ich würde sagen nein. Ich kenne es zwar nur von Nachlasspflegschaften aber diese sind ja eine betreuungsgerichtliche Zuwendungssache und ich könnte mir vorstellen, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Zumindest musste ich bislang noch keine vorlegen. Ich wüsste auch nicht, was ein Grund für eine Genehmigung sein sollte...
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Ich habe jetzt noch gefunden,
Spanl, Seite 37http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/ge…gung%202013.pdf
(Eröffnung eines Girokontos genehmigungsfrei).
Zur Frage, ob die Umwandlung in ein P-Konto genehmigungspflichtig ist, habe ich noch nichts gefunden.
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Gegenfrage zur Sachverhaltsaufklärung: Wo sollte denn da der Genehmigungsgrund liegen?
Beispiel zur Vereinfachung: Der Betreuer räumt das Girokonto ab, löst es auf und errichtet ein P-Konto neu und zahlt den abgehobenen Betrag ein. Genehmigungsbedürfnis Fehlanzeige. Wo ist denn der Unterschied bei Deinem Fall?
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Mir fällt auch kein Grund zur Genehmigungsbedürtigkeit ein. Aber vielleicht habe ich etwas übersenden, deshalb meine Frage.
Ein Betreuer hat eben angefragt, ob er die Genehmigung dazu benötigt.
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§ 850 K Abs. 7 ZPO - Umwandlung durch Kunden oder gesetzlichen Vertreter; eine Genehmigungspflicht erkenne ich auch nicht.
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Zur Einrichtung eines Girokontos - nein, keine Genehmigungspflicht.
Umwandlung Girokonto in P-Konto - nein, keine Genehmigungspflicht.
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