Hallo,
ich habe eine kurze Frage. Ein Sparbuch ( höheres Guthaben ) soll aufgeboten werden.
Für das (reine)Aufgebotsverfahren wurde die bG beantragt.
Hier besteht doch noch kein Genehmigungserforddernis oder doch?
Betreuungsgerichtliche Genehmigung für Aufgebotsverfahren Sparbuch
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Nein, es wird ja nicht über das Guthaben verfügt.
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Keine Genehmigung erforderlich.
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Vielen Dank.
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Und diese Frage wurde doch beantwortet, oder?
Es gibt keinen Genehmigungstatbestand, der passt. -
Ich habe den besagten Einwurf auch nicht verstanden.
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Die Frage hätte der Thread-Starter durch einen einfachen Blick in das Gesetz aber auch allein erschließen können. Es gibt sicher Fragen zum Genehmigungstatbestand, die streitig sind. Da lohnt es sich mal, nachzufragen. Aber bei 0815-Fragen hilft es auch mal, das BGB zur Hand zu nehmen und sein eigenes Gehirn einzuschalten. Zumal jeder Rpfl in seinem Studium lernt, dass die Aufzählung in den genannten §§ abschließend ist.
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Aber bei 0815-Fragen hilft es auch mal, das BGB zur Hand zu nehmen und sein eigenes Gehirn einzuschalten. Zumal jeder Rpfl in seinem Studium lernt, dass die Aufzählung in den genannten §§ abschließend ist.
Ds mag sein; zum Schutze der TO bzw. aller Rechtspfleger sei aber darauf hingewiesen , dass man insbes. unter die Mutter aller Genehmigungen § 1812 BGB alles Mögliche packen kann.
Und da hilft nicht immer nur ein reiner Blick ins Gesetz.
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