Beschwerde - Kosten und Abhilfe

  • Hallo
    folgender Fall.
    BV beantragt u.a. Terminsgebühr und Mehrwertsteuer. Da die Beklagtenseite trotz Aufforderung keine Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung abgegeben hat, habe ich nur die Nettokosten festgesetzt, im Kfb aber deutlich in den Gründen geschrieben, dass über die Mehrwertsteuer nicht entschieden wurde, da keine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.
    Die Terminsgebühr hatte ich abgesetzt, da kein Termin stattgefunden hat.
    Jetzt legt die Beklagtenseite sofortige Beschwerde gegen die Absetzung der Mehrwertsteuer und der TG ein mit der Begründung, der Beklagte sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt und die TG sie durch außergerichtliche Telefonate mit dem Ziel der Verfahrenserledigung entstanden.
    Bezüglich der TG beabsichtige ich abzuhelfen, da die Klägerseite die Telefonate nebst Inhalt bestätigt hat. Aber wegen der Mehrwertsteuer? Diesbezüglich ist die Beschwerde doch unbegründet, da ich diese ja nicht abgesetzt, sondern nur nicht darüber entschieden habe. Müsste ich jetzt einen weiteren Kfb bezüglich der Mehrwertsteuer erlassen und einen Teilabhilfebeschluss erlassen (da Beschwerde gegen Mehrwertsteuer unbegründet) und ab ans OLG? Oder denke ich einfach nur zu kompliziert?
    Oder ich helfe bezüglich der TG ab und mache eine Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer in einem Beschluss, Kosten trägt die Klägerseite mit Streitwert aus der Netto-TG und berücksichtige in der KGE die Beschwerde gegen die Mehrwertsteuerer gar nicht.:gruebel:

  • "Der Beschwerde vom .... wird angeholfen und im übrigen der KFB vom ......wie folgt neu gefasst ":

    Und dann kannste neu tenorieren , wies nunmehr nach Deiner Meinung gehört.

    Das mit der Mwst. würde ich einfach nicht als Beschwerde auffassen.;)

  • Aber wegen der Mehrwertsteuer? Diesbezüglich ist die Beschwerde doch unbegründet, da ich diese ja nicht abgesetzt, sondern nur nicht darüber entschieden habe. Müsste ich jetzt einen weiteren Kfb bezüglich der Mehrwertsteuer erlassen und einen Teilabhilfebeschluss erlassen (da Beschwerde gegen Mehrwertsteuer unbegründet) und ab ans OLG? Oder denke ich einfach nur zu kompliziert?


    Formal wäre das auch meiner Meinung nach der richtige Weg. Wenn man die "Beschwerde" gegen die vermeintliche Absetzung der USt wohlwollend auch als Nachfestsetzungsantrag auslegen kann, müßte zweigleisig so verfahren werden, da der eine Beschluß auf einem Rechtsmittel, der andere auf einem (Nachfestsetzungs-)Antrag beruht. Ansonsten wie Du schreibst: Teilabhilfe und hoch zum Beschwerdegericht.

    Oder ich helfe bezüglich der TG ab und mache eine Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer in einem Beschluss, Kosten trägt die Klägerseite mit Streitwert aus der Netto-TG und berücksichtige in der KGE die Beschwerde gegen die Mehrwertsteuerer gar nicht.:gruebel:


    Was für einen "Streitwert"? Bei Gericht fällt eine Festgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an. Und ein Antrag nach § 33 I RVG liegt nicht vor. Käme ein solcher, wäre nach § 23 II 1, III 2 RVG der Wert nur nach der Netto-TG zu bemessen. Denn andernfalls würde aufgrund des Devolutionseffektes sowieso das Beschwerdegericht (und nicht Du) über einen solchen Antrag entscheiden (müssen). In diesem Fall bildet aber der volle Betrag das "Interesse des Beschwerdeführers" i. S. d. § 23 II 1 RVG.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich verstehe nicht, wieso du in deinem KfB geschrieben hast, dass du über die Mwst. noch nicht entschieden hast. :confused: Da hast du dir doch die Akte bestimmt sowieso auf Frist gelegt, weil diese Entscheidung ja noch ausstand. Der Antrag war ja schon da. Eine Nachfestsetzung in dem Sinne hast du also nicht sondern einfach noch einen offenen Antrag.
    Ich würde jetzt erst mal noch über die Mehrwertsteuer entscheiden (in einem KfB) mit der Begründung, dass ja darüber noch nicht entschieden war, den Parteien den Beschluss schicken und den BV fragen, ob er insoweit seine Erinnerung zurück nimmt. Eine Beschwerde war nicht gegeben, weil ja noch gar keine Entscheidung ergangen war.
    Und wenn er zurück genommen hat, entscheidest du nur noch über die Terminsgebühr.

  • Ich verstehe nicht, wieso du in deinem KfB geschrieben hast, dass du über die Mwst. noch nicht entschieden hast. :confused:


    Es fehlte an der Erklärung, ob der Antragsteller die Beträge von der Vorsteuer abziehen kann. Dann darf diese auch nicht festgesetzt werden (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, Rn. 122 zu 7008 VV).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Ich würde jetzt erst mal noch über die Mehrwertsteuer entscheiden (in einem KfB) mit der Begründung, dass ja darüber noch nicht entschieden war, den Parteien den Beschluss schicken und den BV fragen, ob er insoweit seine Erinnerung zurück nimmt. Eine Beschwerde war nicht gegeben, weil ja noch gar keine Entscheidung ergangen war.
    Und wenn er zurück genommen hat, entscheidest du nur noch über die Terminsgebühr.


    Dann müsste ich die Kosten des Beschwerdeverfahren aber auch entsprechend quoteln.
    Momentan tendiere ich noch zu Bolleffs Auffassung.

  • Ich verstehe nicht, wieso du in deinem KfB geschrieben hast, dass du über die Mwst. noch nicht entschieden hast. :confused:


    Es fehlte an der Erklärung, ob der Antragsteller die Beträge von der Vorsteuer abziehen kann. Dann darf diese auch nicht festgesetzt werden (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, Rn. 122 zu 7008 VV).

    Wenn die USt. mangels Erklärung nicht festgesetzt werden darf und im KFB daher steht: Mangels Abgabe der entsprechenden Erklärung nach § 104 ZPO ist die USt. abgesetzt worden - ist das keine Entscheidung? :gruebel:

  • Ich verstehe nicht, wieso du in deinem KfB geschrieben hast, dass du über die Mwst. noch nicht entschieden hast. :confused:


    Es fehlte an der Erklärung, ob der Antragsteller die Beträge von der Vorsteuer abziehen kann. Dann darf diese auch nicht festgesetzt werden (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, Rn. 122 zu 7008 VV).

    Wenn die USt. mangels Erklärung nicht festgesetzt werden darf und im KFB daher steht: Mangels Abgabe der entsprechenden Erklärung nach § 104 ZPO ist die USt. abgesetzt worden - ist das keine Entscheidung? :gruebel:


    Ich hatte geschrieben, dass mangels Abgabe einer entsprechenden Erklärung über die Mehrwertsteuer nicht entschieden wurde, daher keine Absetzung.

  • Ich verstehe nicht, wieso du in deinem KfB geschrieben hast, dass du über die Mwst. noch nicht entschieden hast. :confused:


    Es fehlte an der Erklärung, ob der Antragsteller die Beträge von der Vorsteuer abziehen kann. Dann darf diese auch nicht festgesetzt werden (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, Rn. 122 zu 7008 VV).

    Wenn die USt. mangels Erklärung nicht festgesetzt werden darf und im KFB daher steht: Mangels Abgabe der entsprechenden Erklärung nach § 104 ZPO ist die USt. abgesetzt worden - ist das keine Entscheidung? :gruebel:


    Ich hatte geschrieben, dass mangels Abgabe einer entsprechenden Erklärung über die Mehrwertsteuer nicht entschieden wurde, daher keine Absetzung.

    Wenn Du eine Nachfestsetzungsmöglichkeit siehst, dann bezieht sich diese wohl auf die Mehrwertsteuer, die auf den bisher festgesetzten Betrag entfällt.

    Was die Abhilfe angeht (TG) beruht diese auf der nachträglichen Mitteilung des Gebührentatbestandes, die der BV zu vertreten hat und ermöglicht aufgrund der nachgereichten Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung die Festsetzung des Bruttobetrags. Stellt sich die Frage, warum die TG nicht in einer ZwVfg. thematisiert worden ist, wo doch regelmäßig die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der Abrechnung nicht zitiert wird.

  • Ich bin mittlerweile zur Überlegung gekommen, ob es nicht doch aus Gründen der Prozeßökonomie richtig wäre, im Rahmen der Beschwerde über die USt als Antragserweiterung in einem Beschluß zu entscheiden. Die Antragserweiterung spielt für den Wert der Beschwer keine Rolle (Zöller/Heßler, 28. Aufl., § 567 Rn. 41 mwN.; BGH, Beschluss v. 19.04.2012 – IX ZB 162/10, Rn. 10). Zulässig müßte die Erweiterung aber sein (Heßler, aaO., Rn. 3; vgl. z. B. auch § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG). Denn das Beschwerdegericht entscheidet als vollwertige zweite Tatsacheninstanz (Heßler, aaO., Rn. 2; BGH, aaO., Rn. 16), in welcher der Anspruch auf rechtliches Gehör ggf. nachgeholt und damit geheilt werden kann (BGH, aaO., Rn. 27).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ja, wäre jetzt die Schlußfolgerung daraus. Die Kommentierung mit Verweis auf RGZ 55, 58, sagt, daß die Erweiterung eines Antrags in der Beschwerdeinstanz zulässig ist, solange der Bezug zum Ausgangsantrag und damit zum Ausgangsverfahren erhalten bleibt. Da der Kostenfestsetzungsantrag sich aus mehreren Positionen zusammensetzt, ist der Bezug zum Ausgangsantrag wohl unstreitig gegeben.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Das bedeutet, einen Abhilfebeschluss und Nachfestsetzungsbeschluss in einem Beschluss?

    Hört sich gut an und hinsichtlich der Abhilfe (TG) trägt der Rechtsmittelführer die Kosten, weil er in seinem Ursprungsantrag Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht erwähnt hatte.

  • Das bedeutet, einen Abhilfebeschluss und Nachfestsetzungsbeschluss in einem Beschluss?

    Hört sich gut an und hinsichtlich der Abhilfe (TG) trägt der Rechtsmittelführer die Kosten, weil er in seinem Ursprungsantrag Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht erwähnt hatte.

    Ich habe abgeholfen und dem Rechtsmittelführer die Kosten auferlegt - jetzt habe ich die Beschwerde bekommen mit dem Begründung, dass der BV in einem Schriftsatz vom März 2014 unmissverständlich ausgeführt habe, dass im Rahmen des Rechtsstreits eine außergerichtliche Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des Versuchs eines Vergleichs stattgefunden habe.
    Muss ich etwa die ganze Akte lesen, um nach dem möglichen Entstehen von Gebühren zu suchen?

  • Das bedeutet, einen Abhilfebeschluss und Nachfestsetzungsbeschluss in einem Beschluss?

    Hört sich gut an und hinsichtlich der Abhilfe (TG) trägt der Rechtsmittelführer die Kosten, weil er in seinem Ursprungsantrag Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht erwähnt hatte.

    Ich habe abgeholfen und dem Rechtsmittelführer die Kosten auferlegt - jetzt habe ich die Beschwerde bekommen mit dem Begründung, dass der BV in einem Schriftsatz vom März 2014 unmissverständlich ausgeführt habe, dass im Rahmen des Rechtsstreits eine außergerichtliche Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des Versuchs eines Vergleichs stattgefunden habe. Muss ich etwa die ganze Akte lesen, um nach dem möglichen Entstehen von Gebühren zu suchen?


    Wie war der Sachverhalt denn während des KfV? Hatte der Beklagte etwas zur Entstehung der außergerichtlichen TG vorgetragen? Hat der Kläger die Entstehung der TG bestritten oder sich nicht geäußert? Im letzten Fall wäre die TG festzusetzen gewesen (BGH, Beschluß v. 20.05.2008 - VIII ZB 98/06, AGS 2008, 330 = RVGreport 2008, 393), so daß - unabhängig von Deiner Frage, da es darauf gar nicht ankäme - dem Beklagten die Kosten des RM nach § 97 II ZPO u. U. nicht vollständig aufzuerlegen gewesen wären.

    Was Deine Frage anbetrifft: Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluß v. 19.12.2006 - 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluß v. 12.02.2008 - 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluß v. 08.06.2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluß v. 14.09.2010 - 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589. Dabei gelten im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundsätze des Freibeweises i. S. d. § 294 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluß v. 27.02.2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858; OLG Karlsruhe, Beschluß v. 12.06.2013 - 16 WF 72/03, JurBüro 2004, 134; Bayerischer VGH, Beschluß v. 29.08.2000 - 8 C 99.2099, NVwZ-RR 2001, 413).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich habe die Akte jetzt nicht, aber im Gegensatz zu meiner sonstigen Arbeitsweise habe ich wohl wegen der TG nicht nachgehakt - im Kfa war sie jedenfalls nicht begründet. Und die Klägerseite hat nichts gesagt, da ich nicht angehört hatte - warum auch immer, normalerweise verfahre ich anders, aber diesmal war es halt so.

  • Nun gut, dumm gelaufen. Dennoch sehe ich den Anspruchsteller in der Pflicht, darzulegen, woraus sich die Entstehung der außergerichtlichen TG ergibt. Das kann er nicht unterlassen, jedenfalls sich später nicht mit einem Hinweis auf einen Schriftsatz, der im KfV gar nicht erwähnt/beigefügt war, begnügen. Ergebnis seiner Argumentation wäre, was Du als (wohl rhetorische) Frage in Deinem Beitrag in #15 gestellt hast, daß Du jedes Schriftstück der Akte auf seinen insoweit überhaupt bedeutsamen Inhalt überprüfen müßtest. Ich denke, eine solche Prüfung kann man Dir nicht abverlangen, zumal - wie im Vorbeitrag erwähnt - der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Habe die Akte jetzt wieder vorliegen. Ich habe mich versehen. Ich hatte - im Gegesatz zu meinem Beitrag weiter oben - doch den Beklagtenvertreter um Erläuterung der TG gebeten, da kein Termin stattgefunden hat. Dieser Bitte um Erläuterung ist er nicht nachgekommen, so dass ich die TG abgesetzt hatte.
    Ich werde daher nicht abhelfen. :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!