Wir haben es hier bislang einheitlich so gehandhabt, dass wir für die Eintragung von RückAVs nach §§ 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG den halben Wert angesetzt haben.
Nun hat das der Revisor in einem Fall beanstandet, in dem Übertragung des Grundstücks unentgeltlich erfolgte und auch die bedingte Rückübertragung unentgeltlich zu erfolgen hätte (Vertrag unter Verwandten). Nach Ansicht des BZs liegt hier dann kein Wiederkaufsrecht vor.
Nach unserer Ansicht ist das zwar streng genommen zutreffend, es erscheint uns aber unbillig, dass hier dann die Beteiligten benachteiligt werden, bloß weil die (Rück-)Übertragung entgeltfrei erfolgt. Nach unserer Auffassung ist die o.g. Regelung daher mindestens entsprechend anzuwenden.
Wie seht Ihr das und wie werden solche Fälle bei Euch abgerechnet?
Und bedarf es überhaupt einer analogen Anwendung des Gesetzes oder fällt unter den Begriff des "Wiederkaufs" auch ein unentgeltliches Geschäft (habe in der BGB-Kommentierung dazu nichts Konkretes finden können)?