KDU bei PKH/BERH?

  • In §115 ZPO steht ja das das Kosten der Unteruknft zu berücksichtigen sind "soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen."
    Wo setzt ihr da den Cut?:confused:
    Hab irgendwas gelesen von 1/2 des Einkommens (Zöller)?
    Aber das passt ja irgendwie nicht wenn der Billiglöhner mit 1000€ nur 500€ Miete zahlen darf und der der 3000€ verdient sich ne Luxusvilla für 1500€ mieten kann?
    Hab grad nen Fall (PKH Überprüfung Altfall) 2500€ netto, 1100€ KDU, 600€ Krddite, 100€ Versicherungen und 200€ Fahrkosten -> PKH ohne Raten??
    Kann doch auch nich sein opder?:daumenrun
    henry

  • Meines Erachtens sind die fiktiven Kosten der Unterkunft gem. SGB II bzw. SGB XII zu berücksichtigen.

    Man mag da noch eine gewisse Toleranzgrenze einbauen, wenn und soweit die Wohnung vor dem Auftreten der PKH-Inanspruchnahme angemietet wurde.

    Pauschal 1/x des Einkommens berücksichtigt weder das örtliche Mietpreisniveau noch die persönlichen Verhältnisse (alleinstehend oder Familie) der Partei.

  • Hallo Henry,

    gegen die Berechnung der angemessenen Wohnkosten prozentual aus dem Nettoeinkommen (wohl h.M.) spricht, wie BREamter schon sagte, dass weder die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ausreichend berücksichtigt werden noch die Anzahl der Mitbewohner und unterhaltsberechtigten/unterhaltspflichtigen Personen.

    Gegen die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Wohnkosten nach dem SGB spricht, dass der Begriff des "auffälligen Missverhältnisses zu den Lebensverhältnissen der Partei" (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) deutlich weiter ist als "angemessen" nach dem SGB und die Formulierung in § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerade nur Luxus oder unbegründbar hohe Wohnkosten umfassen soll (BT-Drs. 12/6963, S. 8).

    Das AG Plön (B.v. 18.02.2011 - 5 F 678/08, juris) schlägt deshalb vor, den angemessenen Kosten nach dem SGB einen von den Lebensverhältnissen der Partei abhängigen prozentalen Aufschlag hinzuzusetzen. Dabei wird aber nicht darauf eingegangen, wie dieser Aufschlag genau zu ermitteln sein soll.

    Ich bin der Meinung, dass das "auffällige Missverhältniss zu den Lebensverhältnissen der Partei" stets nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls (Kriterien z.B.: örtlicher Wohnungsmarkt, Anzahl der Mitbewohner, Lebensstandard der Partei, wie lange wohnt die Partei dort schon?) und bei offensichtlichen Missbrauchsfällen Anwendung finden kann, ohne dass man dafür Rechenmodelle erfinden könnte oder müsste. Denn der Regelung in § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lag offensichtlich der Gedanke zu Grund, das Prozesskostenhilferecht zu vereinfachen (BT-Drs. 12/6963, S. 10).

    Gruß,
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • OK danke ertsmal.

    Beamter:
    Woher kriege ich diese fiktive Kosten der Unterkunft nach SGB II/SGB XII?
    Sind das dieselben die auf den Hartz Bescheiden hervorgehen?

    @Delirium Diver:
    Also du würdest Pi mal Daumen rechnen oder wie?:confused:
    Also bei mir z.B. pauschal so 700 €?
    Irgendwie auch schlecht zu begründen warum ich grade den Wert nehme oder?
    henry

  • Push
    Gibts noch andre Meinungen?
    Akte liegt immer noch hier.#
    henry

    Hier bei uns (Provinz) würde ich 1.100,- EUR definitiv als unangemessen ansehen, jedenfalls wenn die PKH-Partei darin allein oder mit noch einer weiteren Person wohnt.

    Für 700,- EUR (warm) bekommt man hier bei uns auf jeden Fall eine schöne große Wohnung mit 4 Zimmern und etwa 90qm. Man bekommt sie bei den kommunalen Wohnungsgesellschaften aber auch schon für 450,- EUR warm. In München bekommt man sowas nicht.

    Insoweit sind für mich 700,- EUR - hier! - die absolute Obergrenze. Ich würde mal anfragen, warum er denn dort wohnt und so viel für die Wohnung ausgibt bzw. mit wievielen Leuten/wie groß die Wohnung ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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