Verkauf GbR-Anteile Minderjähriger

  • Ein minderjähriges Kind ist infolge Erbfolge Mitgesellschafter einer im Grundbuch eingetragenen GbR geworden.
    Nunmehr soll der Gesellschaftsanteil des Kindes auf einen Mitgesellschafter übertragen werden. Alle Gesellschafter haben mitgewirkt - auch die gesetzliche Vertreterín des Minderjährigen.
    Durch einen Mitgesellschafter ist nunmehr der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern gestellt worden.
    (Die gesetzliche Vertreterin ist nicht von der Vertretung ausgeschlossen, weil nicht Mitglied der GbR und nicht verwandt mit den GbR Mitgliedern.)

    Fragen:
    Wonach ist die Vereinbarung genehmigungsbedürftig? § 1821 Nr. 1 BGB - Verfügung über ein Grundstück ?
    Muss nicht zwingend die gesetzliche Vertreterin den Genehmigungsantrag stellen?
    Ist die Vereinbarung über die Übertragung des Gesellschafteranteils formfrei?


  • Zunächst mal müßte der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, wegen § 727 BGB und wegen der Frage, ob sich aus dem Gesellschaftsvertrag - wenn er eine Fortsetzungsklausel enthält - Formerfordernisse ergeben.
    Eine Genehmigungsbedürftigkeit kann sich für mich - nach Anerkennung der Rechtsfäigkeit der GbR - nur noch aus § 1812 Abs. 1, 2 ergeben (wegen der typischerweise enthaltenen Regelung über noch nicht ausgeschüttete Gewinne = Forderungen des Mündels).

    EDIT: Immer unter der Annahme, dass der von Dir erwähnte "gesetzliche Vertreter" des Kindes ein Vormund nud nicht ein allein sorgeberechtigter Elternteil ist

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ergänzend:

    Hier geht es nicht um die Veräußerung des Grundbesitzes der GbR (hier wird mitunter unzutreffend eine Genehmigungspflicht bei minderjährgen Gesellschaftern bejaht), sondern um die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Minderjährigen an einer GbR, die Eigentümerin von Grundbesitz ist. Der Grundbesitz kann somit nicht Verfügungsgegenstand sein.

  • Es handelt sich nicht um einen Vormund, sondern um den alleinsorgeberechtigten Elternteil.
    Besteht eine Genehmigungsbedürftigkeit und nach welcher Norm ? Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch und kann mir nicht vorstellen, dass die Übertragung der Gesellschafteranteile und das dadurch resultierende Ausscheiden als Gesellschafter der GbR nicht genehmigungsbedürftig ist.

  • An sich bedarf die Veräußerung der Anteile durch die Eltern keiner Genehmigung. Das kann jedoch im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn ein Grundstück im Eigentum der Gesellschaft steht - so zumindest das OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.10.2012, 15 W 1623/12 = NJW 2012, 254 = FGPrax 2012, 254 = NZG 2013, 22 = MittBayNot 2014, 165.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sagte bereits, dass dies bei Grundstücksverfügungen der GbR, an welcher Minderjährige als Gesellschafter beteiligt sind, mitunter unzutreffenderweise anders gesehen wird. Dass die besagte Auffassung unzutreffend ist, folgt nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, weil überhaupt keine Grundstücksverfügung des Minderjährigen (mehr) in Frage steht. Was das OLG Nürnberg befürwortet, folgt somit aus einer unzulässigen analogen Anwendung der gesetzlichen Genehmigungstatbestände.

    Wie ich des Weiteren bereits feststellte, geht es im vorliegenden Fall aber gar nicht - und nicht einmal - um eine Grundstücksverfügung der GbR, weil der Minderjährige lediglich über seinen Gesellschaftsanteil verfügt. Es verfügen somit weder die GbR noch der Minderjährige über Grundbesitz. Wo soll bei dieser Konstellation ein Genehmigungserfordernis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB herkommen?

  • Das würde praktisch bedeuten, dass nur weil die Minderjährigen als Gesellschafter einer GbR sind, ihre Rechte an dem Grundstück verlieren, ohne dass jemand
    die Vorteilhaftigkeit prüfen kann. Das wäre bitter.

  • Das würde praktisch bedeuten, dass nur weil die Minderjährigen als Gesellschafter einer GbR sind, ihre Rechte an dem Grundstück verlieren, ohne dass jemand
    die Vorteilhaftigkeit prüfen kann. Das wäre bitter.

    :gruebel:
    "Bitterkeit" wird als eine Folge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR hinzunehmen sein.

  • Der BDR hat im Gesetzgebungsverfahren eindringlich auf diese Problematik hingewiesen.

    Hat nur niemanden interessiert.

    Man wollte erklärtermaßen eine schnelle Lösung im Sinne der Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit der GbR im Grundbuch und stellte in Aussicht, dann bei Bedarf später gesetzlich nachzujustieren. Davon ist - natürlich - heute keine Rede mehr.

    Es braucht also niemand darüber zu lamentieren, dass er es nicht schon vorher wusste.

  • Bei neueren Fällen ist es nicht gar so bitter, weil bereits der Erwerb durch die GbR entweder für den Minderjährigen rein vorteilhaft ist oder ohnehin genehmigt werden müsste (z. B. bei Kauf oder Einbringung). Rein theoretisch hat das Gericht da also schon den Fuß in der Tür, wobei natürlich die Frage ist, ob eine Genehmigungsfähigkeit im Rechtsmittel daran scheitern würde, dass letztlich eine GbR erwirbt. Aber das hat den Gesetzgeber nicht interessiert, zumindest nicht soweit, dass er deswegen einen anderen Weg gegangen wäre.*

    Für die Altfälle ist das natürlich bitter, weil man da von einer ganz anderen Konstellation ausgegangen ist und nun die gerichtliche Kontrolle entschwunden ist. Wegen dieses unguten Gefühls kam ja der Beschluss des OLG Nürnberg zustande, sozusagen, um zu retten, was zu retten ist. Dass die Auslegung arg gedehnt ist, dürfte den Richtern bewusst gewesen sein.

    * "niemanden" trifft es nicht ganz, nur sind sowohl die Rechtspfleger als auch die Notare mit ihren Einwänden etc. beim Gesetzgeber nicht durchgedrungen. Dass die Notare von dem Konstrukt begeistert wären, lässt sich ja nun wahrlich nicht behaupten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das würde praktisch bedeuten, dass nur weil die Minderjährigen als Gesellschafter einer GbR sind, ihre Rechte an dem Grundstück verlieren, ohne dass jemand die Vorteilhaftigkeit prüfen kann. Das wäre bitter.


    Sie haben aber keine Rechte am Grundstück, sondern Anteile an der GbR. Der Verkauf von Aktien (wenn die AG Eigentümer eines Grundstücks ist) interessiert ja normalerweise auch keinen.

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