Kann der Notar erinnern?

  • Liebes Forum,

    seit Jahren erinnere ich in den seltenen Fällen, in denen ich mit Kostenrechnungen für den Vollzug "meiner" Urkunden nicht einverstanden bin, gegen die entsprechenden Kostenrechnungen, mal mit und mal ohne Erfolg. Meine Urkunden enthalten die Klausel "Der Notar wird von allen Urkundsbeteiligten bevollmächtigt und beauftragt, sie im Grundbuchverfahren umfassend zu vertreten."

    Nun habe ich gegen eine Kostenrechnung eines GBA erinnert, das meiner Meinung nach den Wert einer Vormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts (§§ 45 III, 51 I 2 GNotKG) falsch angesetzt hat (an der Stelle ist das GNotKG ja auch nicht ganz klar, siehe hier). Anstatt einer Entscheidung in der Sache selbst bekam ich nun die Mitteilung, dass ich - weil ich nicht selbst Kostenschuldner bin - nicht erinnern dürfe, auch nicht "im Namen und Auftrag" des Kostenschuldners. Die Erinnerung sei vielmehr Sache des Kostenschuldners persönlich oder eines von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalts.

    Bevor ich die Sache weiter betreibe - stimmt das und habe ich bisher immer nur Glück gehabt?

    Tom

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach meinem alten Korintenberg (13. Auflage § 14 KostO Rn 51) ist zur Erinnerung auch der Notar „kraft ausdrücklicher Vollmacht oder im Rahmen seiner Vollmachtsvermutung (§ 129 FGG, § 15 GBO; BayObLGZ 1953, 183, 185; 1967, 408, 409; KG OLG 19, 269; OLG Hamm DNotZ 1952, 86)“ befugt. Statt des § 129 FGG ist das nun eben der § 378 FamFG, aber abgesehen davon wird das im neuen Korintenberg vermutlich immer noch so stehen. Nur eben beim § 81 GNotKG. Dass ein Notar gegen die Kostenrechnung Erinnerung einlegt, hatte ich noch nie. Demnach nicht Glück gehabt, sondern Korintenberg.

  • Nach § 81 Abs. 5 Satz 2 GNotKG gelten für die Bevollmächtigung die Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Nach dem Beschluß des KG v. 06.05.2014 - 1 W 229/14 (GE 2014, 799 = NotBZ 2014, 289 = FGPrax 2014, 149) genügt zur Vertretung eines Beteiligten vor dem Grundbuchamt grundsätzlich die Versicherung des Notars, von dem Beteiligten hierzu bevollmächtigt worden zu sein. Es gelten die Regelungen des FamFG, wobei die Vollmacht nicht einmal von Amts wegen zu prüfen ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Vielen Dank!

    (wir schreiben immer, wer die Kostenrechnung bekommen soll, und in schwierigen Fällen ist das dann halt "Kostenschuldner: Erwerber, Kostenrechnung wird über den Notar erbeten").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Neuauflage des Korintenberg wird dazu folgendes ausführen:

    § 81 GNotKG Rn. 32 (Fackelmann)

    [FONT=AdvOT5bd620f6.B, serif]Bevollmächtigter. [/FONT]

    [FONT=AdvOT2f17b3c6, serif]Die Erinnerung ist Verfahrenshandlung vor dem Gericht der Hauptsache. Zur Einlegung ist deshalb neben dem ausdrücklichen Bevollmächtigten auch[/FONT]

    [FONT=AdvOT2f17b3c6, serif]befugt, wer Verfahrenshandlungen kraft einer allgemeinen Verfahrensvollmacht vornehmen kann; das sind [/FONT][FONT=AdvOT2f17b3c6+20, serif]– [/FONT][FONT=AdvOT2f17b3c6, serif]zumindest zufolge ständiger Gerichtspraxis [/FONT][FONT=AdvOT2f17b3c6+20, serif]– [/FONT][FONT=AdvOT2f17b3c6, serif]der Prozessbevollmächtigte[/FONT] [FONT=AdvOT2f17b3c6, serif](§ 81 ZPO) und der Notar kraft ausdrücklicher Vollmacht oder im Rahmen seiner Vollmachtsvermutung[/FONT] [FONT=AdvOT2f17b3c6, serif](§ 378 FamFG, § 15 Abs. 2 GBO; [/FONT][FONT=AdvOT2f17b3c6, serif]BayObLGZ 1953, 183, 185; 1967, 408, 409; KG OLG 19, 269; OLG Hamm DNotZ 1952, 86[/FONT][FONT=AdvOT2f17b3c6, serif])[/FONT]

  • Verstehe die Auffassung des GBAs nicht. Zwar hat der Notar unstreitig wohl kein eigenes Erinnerungsrecht, solange er selbst nicht Kostenschuldner ist oder als solcher behandelt wird, aber er kann doch wohl recht offensichtlich nach dem Gesetz den Kostenschuldner vertreten (siehe vorgehende Ausführungen).

    Mich würde daher mal die Begründung des GBAs interessieren, warum dieses hier den Notar als Vertreter nicht akzeptieren möchte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verstehe die Auffassung des GBAs nicht. Zwar hat der Notar unstreitig wohl kein eigenes Erinnerungsrecht, solange er selbst nicht Kostenschuldner ist oder als solcher behandelt wird, aber er kann doch wohl recht offensichtlich nach dem Gesetz den Kostenschuldner vertreten (siehe vorgehende Ausführungen).

    Mich würde daher mal die Begründung des GBAs interessieren, warum dieses hier den Notar als Vertreter nicht akzeptieren möchte.


    Ja, mich würde das auch interessieren. Das "Schreiben" (eine Bezeichnung als "Nichtabhilfe", "Zurückweisung" o.ä. fehlt) teilt mir nur mit, ich sei nicht befugt, Erinnerung einzulegen.

    Auf telefonische Nachfrage wurde mir erläutert, wegen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 BNotO ("Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.") sei eine Vertretung der Beteiligten bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, die nicht auf einen übereinstimmenden Antrag aller Beteiligten ergangen sei, unzulässig. Mein Hinweis auf § 24 Abs. 1 BNotO wurde mit einem akustischen Schulterzucken beantwortet.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!