Liebes Forum,
seit Jahren erinnere ich in den seltenen Fällen, in denen ich mit Kostenrechnungen für den Vollzug "meiner" Urkunden nicht einverstanden bin, gegen die entsprechenden Kostenrechnungen, mal mit und mal ohne Erfolg. Meine Urkunden enthalten die Klausel "Der Notar wird von allen Urkundsbeteiligten bevollmächtigt und beauftragt, sie im Grundbuchverfahren umfassend zu vertreten."
Nun habe ich gegen eine Kostenrechnung eines GBA erinnert, das meiner Meinung nach den Wert einer Vormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts (§§ 45 III, 51 I 2 GNotKG) falsch angesetzt hat (an der Stelle ist das GNotKG ja auch nicht ganz klar, siehe hier). Anstatt einer Entscheidung in der Sache selbst bekam ich nun die Mitteilung, dass ich - weil ich nicht selbst Kostenschuldner bin - nicht erinnern dürfe, auch nicht "im Namen und Auftrag" des Kostenschuldners. Die Erinnerung sei vielmehr Sache des Kostenschuldners persönlich oder eines von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalts.
Bevor ich die Sache weiter betreibe - stimmt das und habe ich bisher immer nur Glück gehabt?
Tom