Hallo,
habe einen Fall, der nur auf dem Land vorkommen kann:
Gläubiger hat einen Titel auf Zahlung einer Geldforderung.
Gläubiger beautragt GVZ die Rinder des Schuldners zu pfänden. GVZ fordert Vorschuss in Höhe von 5000 Euro an, wegen Unterstellungs-Futter- und evtl. Tierarztkosten.
Gläubiger nicht bereit den Vorschuss zu zahlen und dessen Anwältin stellte nun den Antrag auf Erlass eines PfÜB mit Inhalt die Rinderpässe zu pfänden. Da wohl derjenige, der die Päss ein Händen hält auch befugt ist die Viecher zu verkaufen.
Einen Drittschuldner gibt es in dem Fall nicht, da die Rinderpässe im Eigentum und Besitz des Schuldners sind.
Meine Kollegin meinte, eine Hilfspfändung nach 156 GVGA komme in Betracht.
1. Problem: 156 GVGA ist neu geregelt und hat mit der Hilfspfändung nichts mehr zu tun, wo ist das nun geregelt?
2. Problem: nach § 156 GVGA a.F. ist von Papieren, die eine Forderung beweisen, die Rede... Rinderpässe sehe ich da nicht drunter
Hat jemand eine Idee? Ich tendiere dazu, dass der PfÜB nicht erlassen werden kann. Da ich aber noch nciht sehr lange in der Zw.Abt. arbeite, bin ich etwas unsicher.
Lieben Dank