Verstoß gegen § 867 (2) ZPO; Heilung durch Teilverzicht?

  • Nee, das hat ja mit Kooperationsbereitschaft nichts zu tun, die Sachen sind in der Beschwerde, also wird Dir das jetzt u. U. gar nichts mehr nutzen, festzustellen, wer zuerst eintrug. Es sei denn, der Schuldner nähme das Rechtsmittel zurück, falls nach entsprechender Feststellung die spätere Hyp gelöscht wird. Ist mir aber zu viel falls und es sei denn, ... ;)

  • Ja, da hast du recht. Ich glaube auch, ich verweise einfach darauf, dass der Ball jetzt beim OLG liegt. Wenn ich die Entscheidung bekomme, teile ich das Ergebnis mal mit. Zudem werden wir jetzt mal vorsorglich die verdeckten EGS bei Schuldner pfänden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ob es sich zumindest bei der zweiten, nichtigen (!) ZwaHyp um eine EGS handelt, erscheint mit fraglich! Lt. Schöner/Stöber a.a.O. ist diese zweite ZwaHyp "nicht entstanden" und entweder von Amts wegen zu löschen oder mit einem Amtwiderspruch zu versehen (wobei der ja eigentlich eine Gesetzesverletzung des GBA voraussetzt, die ich hier nicht sehe:gruebel:). Eine pfändbare EGS dürfte danach nicht gegeben sein!

  • Ob es sich zumindest bei der zweiten, nichtigen (!) ZwaHyp um eine EGS handelt, erscheint mit fraglich! Lt. Schöner/Stöber a.a.O. ist diese zweite ZwaHyp "nicht entstanden" und entweder von Amts wegen zu löschen oder mit einem Amtwiderspruch zu versehen (wobei der ja eigentlich eine Gesetzesverletzung des GBA voraussetzt, die ich hier nicht sehe:gruebel:). Eine pfändbare EGS dürfte danach nicht gegeben sein!

    Sehe ich auch so. Es bleibt nur der Weg auf einen Teil der entstandenen ZHyp zu verzichten um sich den Weg in die weitere (teilweise) Vollstreckung ins andere Grundstück zu eröffnen und so zu dem Ergebnis zu kommen das eigentlich auch bei korrekter Anwendung von § 867 Abs. 2 ZPO entstanden wäre.

  • Denk daran, dass ein Vollstreckungsantrag nach § 322 AO einen Verwaltungsakt darstellt (BFH 26.6.1997, VII B 52/97), und dieser kann nach nach § 129-131 AO korrigiert werden.

    Wenn ich ausschließen kann, dass es sich um ein mechanisches Versehens handelt, würde ich versuchen, ob ich die Vollstreckungsanträge nicht nach § 130 AO rückwirkend korrigieren kann.

    Uns gelang zumindest eine Korrektur nach § 129 AO. Dort wurde auch zwei Mal die Eintragung des gesamten Rückstandes beantragt, aus den Akten war aber ersichtlich, dass es sich um einen Übertragungsfehler gehandelt hat, denn beabsichtigt war die Aufteilung der Rückstände auf zwei SZH.

  • Die Eintragungen sind ja wie beantragt erfolgt. Damit haben sich die Verwaltungsakte "Ersuchen an AG" erledigt und ein Änderung/Einspruch etc. ist nicht mehr möglich. Die Suppe muss jetzt leider die Justiz auslöffeln.

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  • Ähnlich: BayObLG Rpfleger 1986, 372. Nur dass im vorliegenden Fall der Verzicht eingetragen wurde. Ohne inhaltliche Unzulässigkeit ist ein vollstreckungsrechtlicher Mangel nachträglich heilbar. Eine später eingetragene Hypothek für dieselbe Forderung entsteht demnach im Zeitpunkt des wirksamen Verzichts auf die erste. Aber mit dem Rang analog § 879 Abs. 2 BGB (vgl. MüKoZPO/Eickmann ZPO § 867 Rn. 65, 51; Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckung 5. Auflage Rn 2317). Ist bei dem Teilverzicht womöglich auch so, wenn sich aus den Eintragungen erkennen läßt, welche Hypothek, welchen Teil der Forderung sichert (vgl. Beschluss des OLG Zweibrücken vom 13.07.2001; 3 W 62/01).

  • Ähnlich: BayObLG Rpfleger 1986, 372. Nur dass im vorliegenden Fall der Verzicht eingetragen wurde. Ohne inhaltliche Unzulässigkeit ist ein vollstreckungsrechtlicher Mangel nachträglich heilbar. Eine später eingetragene Hypothek für dieselbe Forderung entsteht demnach im Zeitpunkt des wirksamen Verzichts auf die erste. Aber mit dem Rang analog § 879 Abs. 2 BGB (vgl. MüKoZPO/Eickmann ZPO § 867 Rn. 65, 51; Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckung 5. Auflage Rn 2317). Ist bei dem Teilverzicht womöglich auch so, wenn sich aus den Eintragungen erkennen läßt, welche Hypothek, welchen Teil der Forderung sichert (vgl. Beschluss des OLG Zweibrücken vom 13.07.2001; 3 W 62/01).

    Hab's jetzt dreimal gelesen und leider nicht verstanden... :aufgeb::nixweiss:

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  • Eine Zwangshypothek wird für eine Forderung über 10.000 EUR zuerst auf einem Grundstück im Bezirk des Grundbuchamts in A-Stadt eingetragen, danach für dieselbe Forderung auf einem Grundstück beim Grundbuchamt in B-Stadt. Es wird jeweils keine Mithaft vermerkt (§ 48 GBO), weshalb die Eintragung der späteren Hypothek nicht inhaltlich unzulässig (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO), sondern "nur" unwirksam ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO). Der vollstreckungsrechtliche Mangel kann bei einer lediglich unwirksamen Hypothek geheilt werden, was bei bei einem Verzicht auf die erste Hypothek der Fall wäre. Ergebnis: die erste Hypothek wird zum Eigentümerrecht, die zweite zur wirksamen Zwangshypothek. Mit dem Rang der Eintragung (§ 879 Abs. 2 BGB analog)! Ob sich das bei dem Teilverzicht entsprechend verhält, würde ich mal annehmen, wenn man aufgrund der Eintragungen erkennen könnte, dass die eine Hypothek die Gewerbesteuer über 5.000 EUR sichert und die andere die Hundesteuer über die weiteren 5.000 EUR. Wenn bei der ersten Hypothek einfach nur auf "eine" Forderung über 5.000 EUR verzichtet wurde, reicht das vermutlich nicht. Entdeckt und dreimal gelesen in 4 Minuten? An einem Sonntag?? Bei dem Wetter???

  • Ich warte darauf, dass ein Pott Schokoglasur heiß wird und schmilzt. Da hab ich schon mal Zeit fürs Forum.

    Ich glaube, dass ichs jetzt verstanden habe, danke! Morgen im Büro lese ich auch noch die Fundstellen nach.

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  • Ich habe einen ähnlichen Fall. Auf Ersuchen der Gerichtskasse wurde auf einem Grundstück BV 7 im Jahr 2013 eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. 2014 kam ein neues Ersuchen der Gerichtskasse auf Eintragung von Zwangssicherunghypotheken verteilt auf die Grundstücke BV 7 und 8. Nachdem ich die Eintragung vorgenommen hatte, fiel mir leider auf, dass die Kassenzeichen der beiden Ersuchen identisch waren. Der Blick in das alte Ersuchen ergab, dass der Betrag der 2013 eingetragenen Hypothek in voller Höhe noch einmal gesichert wurde. Aus der Verteilung kann man nicht erkennen, wie dieser Betrag auf die Einzelhypotheken entfällt. Es wurden nämlich noch weitere Kostenforderungen gesichert. Habe ich etwas falsch gemacht mit der Folge eines Amtswiderspruchs oder einer Amtslöschung oder ist es allein Sache der Gerichtskasse, die ja den Fehler verursacht hat? Bei dem Schuldner handelt es sich um eine Person, die alle Abteilungen der Gerichte beschäftigt, so dass ich auch gerne der Gerichtskasse behilflich wäre (Lösung ohne Mitwirkung des Schuldners).

  • Zitat

    Aus der Verteilung kann man nicht erkennen, wie dieser Betrag auf die Einzelhypotheken entfällt.

    Aus diesem Grund halte die Eintragung für unzulässig; vgl.

    Zitat

    Beschluss des OLG Zweibrücken vom 13.07.2001; 3 W 62/01

    Dort ging es allerdings um mehrere Titel, deren Forderungen zu einer Zwangshypothek zusammengefaßt wurden.

    Ließe sich der Belastungsgegenstand des Differenzbetrages erkennen, wäre die Hypothek m.E. sonst zumindest über diesen Teil wirksam entstanden, sofern er den Mindestbetrag übersteigt. Geht man von inhaltlicher Unzulässigkeit der später eingetragenen Hypothek aus, wäre sie von Amts wegen zu löschen und über den Antrag neu zu entscheiden. Mit der Löschung würde ich dann warten, bis der Mangel des Antrags, also dessen Einschränkung auf den Differenzbetrag, erledigt wurde. Da Zwischeneintragungen im Sachverhalt nicht erwähnt wurden, hätte das weiter auch keine nachteiligen Folgen.

  • Auf die Entscheidung des OLG bin ich gespannt.
    Warum sollten die AGs DIR die Zeiten überhaupt "raussuchen"? Beide Grundbuchämter haben nichts falsch gemacht, weil sie von dem jeweils anderen Ersuchen nichts wussten. daher: Bin gespannt auf die Entscheidung in der Sache.

    Wenn ich die Entscheidung bekomme, teile ich das Ergebnis mal mit.

    OLG hat die Beschwerde des Eigentümers zurückgewiesen. Die AGs haben alles richtig gemacht, weil sie wegen der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Finanzamts in den Ersuchen nicht zu einer inhaltlichen Prüfung verpflichtet waren und eintragen durften/mussten.

    Ich habe so meine Zweifel, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung auch den § 867 Abs. 2 ZPO mit abdeckt...

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  • Bei Ersuchen gilt - grob: Stimmt die Form? Dürfen die das? (Inhaltliche Prüfung - zu der hier auch die Prüfung, ob schon eine Sicherung der Forderung irgendwo besteht/erfolgt ist, gehören würde, erfolgt nicht sondern liegt bei der ersuchenden Behörde.)

  • Na dann scheint das OLG ja richtig entschieden zu haben. Fragt sich bloß, was der Eigentümer machen soll. :confused:

    Das Ersuchen des Finanzamts kann er als Verwaltungsakt mit Eintragung nicht mehr anfechten, da es sich mit der Eintragung erledigt hat. Das AG ist nicht zuständig.

    Müsste er wohl das FA auf Erklärung des Verzichts auf die ZwaSi verklagen. Scheint das FA ja tatsächlich in meinem Fall die Sache geheilt zu haben.

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  • Hallo, ich hab einen ähnlichen Fall bzw eine Frage :

    Im Januar 2021 wurde eine ZwHyp auf BV 1 eingetragen für das Finanzamt (Abt. III Nr.6).

    Wegen der exakt gleichen Forderung wird jetzt die Hypothek Abt. III Nr. 4 (rangbesser, auch BV 1) durch das Finanzamt gepfändet, nachdem der urspr. Gläubiger auf diese verzichtet, hat.

    Handelt es sich um eine unzulässige Doppel Vollstreckung? Kann man dies ggf aus 867 II S. 1 Zpo ableiten?

  • Aber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Begrenzung der Zwangsvollstreckung, denn die "bewusste Überpfändung" stellt eine sittenwidrige Knebelung des Schuldners dar. Im Zweifel wäre eben die rangschlechtere ZwaSi (teils) aufzugeben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Für das Finanzamt hat beides Nachteile. Auf die Rangposition der Zwangshypothek mag es sich offensichtlich nicht recht verlassen. Für die Zwangsversteigerung aus dem gepfändeten Recht benötigt es noch einen Duldungstitel (AG Görlitz, Beschl. v. 15.12.2015, 4 K 330/14).

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