Hallo, ich glaube ich bin heute mit dem falschen Fuß aufgestanden und stehe zudem auf dem Schlauch...
Ein Betreuer gibt an, dass er die Geschäftsanteile der örtlichen Volksbank in Höhe von 300,00 EUR gekündigt hat. Ist dies nicht ein Fall einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1812 BGB? Da diese nicht erteilt wurde, müsste die Kündigung unwirksam sein. Oder hängt da noch § 1813 I Nr. 2 BGB mit drin.
Danke.