Ich muss im Auftrag eines Kollegen, d.h. verzeiht mir, wenn ich nicht alle Daten parat habe, prüfen, ob die Verrechnung von Rechtsanwaltshonoraren mit Fremdgeld (keine Ahnung, wann dies beim Kollegen eingegangen ist) zulässig ist.
Der Insolvenzantrag datiert vom 01. Oktober 2013. Es geht um mehrere Rechtsstreite, welche bereits im Jahr 2011 anhängig gemacht wurden. Ein Honorarnote wurde jeweils nach Abschluss des Rechtsstreits (d.h. meines Erachtens kein Bargeschäft), aber noch vor Beginn des §§ 130, 131 InsO Zeitraums erteilt Der Kollege teilt darüber hinaus mit, dass er sich mit dem Patriarch einig war, dass eine Vorfinanzierung der Rechtsstreite durch ihn erfolgt und vorrangig eingehende Fremdgelder zur Kostendeckung herangezogen werden sollen. (Die Behauptung ist aufgrund von Umständen, die ich nicht näher erläutern kann, absolut glaubhaft).
Ich meine die Prüfungsreihenfolge müsste doch, auch wenn kein Bargeschäft vorliegt, sein:
* Bestimmung des maßgebl. Zeitraums (wann standen sich die Forderungen gegenüber)?
* Prüfung, ob und wann der Kollege Kenntnis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Insolvenzschuldners hatte, denn meines Erachtens liegt aufgrund § 43a BRAO eine kongruente Deckung vor?
Oder übersehe ich da etwas Entscheidendes?